

Ärztekammer
Nordrhein
Jahresbericht 2015
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Rechtsabteilung
von einer nicht-ärztlichen Berufsausübung ist, ob
die Ärztin oder der Arzt die während des Studiums
der Humanmedizin erworbenen medizinischen
Kenntnisse und Kompetenzen in dem konkreten
Tätigkeitsfeld einsetzt oder mitverwendet, und
zwar unabhängig davon, ob die ärztliche Tätigkeit
unmittelbar patientenbezogen ausgeübt wird oder
die Tätigkeit den Patienten oder der Gesundheit
der Bevölkerung zugutekommt. Dieses bundesweit
einheitlich von den Ärztekammern getragene Ver-
ständnis, das in Hauptsatzungen, Berufsordnun-
gen, Beitragsordnungen und/oder Meldeordnungen
verankert ist, wird auch seit vielen Jahren von der
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung getra-
gen, da es mit Ausnahme von Gesetzen, die einen
Arztvorbehalt regeln, eine gesetzliche Regelung der
Arbeitsbereiche oder Tätigkeitsfelder von Ärztin-
nen und Ärzten nicht gibt.
Sponsoring von Fortbildungsveranstaltungen
Der Vorstand hat entschieden, dass Fortbildungs-
veranstaltungen, die Ärzte ausrichten oder die von
Dritten unter der Leitung eines verantwortlichen
Arztes durchgeführt werden, als Fortbildungsmaß-
nahme anerkannt und zertifiziert werden, wenn
die Voraussetzungen für die Anerkennung einer
Fortbildungsmaßnahme nach der Fortbildungsord-
nung der Ärztekammer Nordrhein gegeben sind.
Veranstaltungen, bei denen die Pharmaindustrie als
Veranstalter auftritt, werden nicht als Fortbildungs-
maßnahme der Kammer anerkannt. Auf Bundes-
ebene wurde unter nordrheinischer Beteiligung das
Kapitel „Neutralität und Transparenz“ der „Emp-
fehlungen der Bundesärztekammer zur ärztlichen
Fortbildung“ überarbeitet. Zu den folgenden Aspek-
ten von Fortbildungsmaßnahmen wurden Kriterien
entwickelt:
• Wie die Fortbildungsinhalte frei von
wirtschaftlichen Interessen zu halten sind.
• Wie Transparenz sowie die Offenlegung von
Interessenkonflikten gewährleistet wird,
ohne diese Instrumente als Marketingmittel
zu missbrauchen.
• Was Vereinbarungen über und die Gegenleistung
für Sponsoring beinhalten müssen.
• Welche Aufgaben dem wissenschaftlichen Leiter
von Fortbildungsmaßnahmen zukommen.
Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit/
Annahme von Vorteilen
Die Fortbildungsordnung regelt, dass die Inhalte
von Fortbildungsmaßnahmen frei von wirtschaft-
lichen Interessen sein müssen und Interessenkon-
flikte des Veranstalters und der Referenten offen-
zulegen sind. Auch die Berufsordnung enthält
Vorschriften, welche die ärztliche Unabhängigkeit
gewährleisten. Nach dem
Heilmittelwerbegesetz
ist
die Annahme von Zuwendungen und sonstigen
Werbegaben grundsätzlich unzulässig, sofern diese
nicht geringwertig sind. Eine Ausnahme hiervon
stellen Zuwendungen im Rahmen ausschließlich
berufsbezogener wissenschaftlicher Veranstaltun-
gen dar, sofern diese einen vertretbaren Rahmen
nicht überschreiten.
Um die ärztliche Unabhängigkeit bei ärztlichen
Fortbildungsveranstaltungen zu wahren, die von
der Ärztekammer durchgeführt oder von dieser zer-
tifiziert werden, unterstützt die Rechtsabteilung in
Einzelfällen die Nordrheinische Akademie für ärzt-
liche Fort- und Weiterbildung bei Fragen zur Zerti-
fizierungsfähigkeit von Fortbildungsveranstaltun-
gen. Vor allem die Frage nach dem Sponsoring ein-
zelner Veranstaltungen oder der Angemessenheit
angenommener beziehungsweise versprochener
geldwerter Vorteile ist häufig nicht einfach zu be-
antworten und bedarf einer rechtlichen Prüfung.
Was unterscheidet eine Vollmacht in Gesundheitsangelegenheiten von einer Generalvollmacht?
Was ist eine Betreuungsverfügung? Wie verfasse ich eine Patientenverfügung?
Antworten auf diese und weitere Fragen gibt der „Leitfaden für die persönliche Vorsorge“
der Ärztekammer Nordrhein.
Leitfaden für die persönliche Vorsorge
Vollmacht für Gesundheitsangelegenheiten – Patientenverfügung –
Betreuungsverfügung – Vollmacht
In ihrer Broschüre stellt die Kammer verschiedene
Möglichkeiten der rechtlichen Vorsorge für den Fall
vor, dass ein Bürger als Patient zum Beispiel auf-
grund von chronischen oder altersbedingten Krank-
heiten oder von Unfällen nicht mehr in der Lage
ist, selbstständig zu handeln oder Entscheidungen
zu treffen. Der kostenfrei erhältliche Ratgeber im
Umfang von 21 Seiten enthält Mustervordrucke
zur Vollmacht für Gesundheitsangelegenheiten,
Betreuungsverfügung, Patientenverfügung und zur
sogenannten Generalvollmacht.
Der Leitfaden kann im Internet unter
www.aekno.de/Patientenverfuegungheruntergeladen werden oder per E-Mail an:
rechtsabteilung@aekno.dekostenlos bestellt
werden.
www.aekno.deLeitfaden für die persönliche Vorsorge
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Vollmacht fürGesundheitsangelegenheiten
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Patientenverfügung
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Betreuungsverfügung
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Vollmacht