Background Image
Table of Contents Table of Contents
Previous Page  86 / 130 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 86 / 130 Next Page
Page Background

86 |

Jahresbericht 2015

Ärztekammer

Nordrhein

Rechtsabteilung

Rechtsberatung und Berufsaufsicht

Beratung, Schlichtung und der Erhalt eines hochstehenden Berufsstandes durch Überwachung

der Berufspflichten sind die wichtigsten Aufgaben, die die Rechtsabteilung übernimmt.

Seien es die Auswirkungen des

Patientenrechte-

gesetzes

auf die

Berufsordnung

, aufgeworfene Fragen

zur Schweigepflicht nach dem Absturz der German-

wings-Maschine oder die Reaktionen auf die ge-

plante Novellierung des ärztlichen Bereitschafts-

dienstes: Die Rechtsabteilung hat sich im Be-

richtszeitraum 2014/2015 neben den üblicherweise

anfallenden Aufgaben mit außerordentlichen The-

men und Ereignissen auseinandergesetzt.

Ausschuss „Berufsordnung, Allgemeine

Rechtsfragen und Europa“

Themen des Ausschusses „Berufsordnung, Allge-

meine Rechtsfragen und Europa“ (Vorsitz: Bernd

Zimmer) waren:

• Konvergenzverfahren zur Teilnovellierung

der

(Muster-)Berufsordnung

• Ärztliche Tätigkeit/Befreiung von der Renten-

versicherungspflicht

• Sponsoring von Fortbildungsveranstaltungen

• Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit/

Annahme von Vorteilen

Teilnovellierung der (Muster-)Berufsordnung

Nachdem 2013 das

Patientenrechtegesetz

in Kraft

trat, waren die Vorschriften der

(Muster-)Berufsord-

nung

im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit Bundes-

recht zu überprüfen. Im Ergebnis war die Vorschrift

in

§ 10 Absatz 2

, welche die Einsicht in Kranken-

unterlagen regelt, anzupassen.

Der 118. Deutsche Ärztetag hat den Ärzte-

kammern empfohlen, in ihren

Berufsordnungen

an

vier Punkten Novellierungen vorzunehmen:

• Patienten ist Einsicht in die sie betreffenden

Krankenunterlagen zu gewähren, soweit der

Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische

Gründe, die Rechte der Ärztin/des Arztes oder

Dritter entgegenstehen.

• Verpflichtung zur Anwendung der

Deklaration

von Helsinki in der Fassung der 64. Generalver-

sammlung 2013

in Fortaleza bei der biomedizini-

schen Forschung.

• Streichung von

§ 18 Absatz 1 Satz 3 Fall 1 BO

aufgrund eines Urteils des Bundesgerichtshofs

(BGH) vom 15. Mai 2014: „Eine Umgehung

[eines zulässigen Zusammenschlusses] liegt ins-

besondere vor, wenn sich der Beitrag der Ärztin

oder des Arztes auf das Erbringen medizinisch-

technischer Leistungen auf Veranlassung der

übrigen Mitglieder einer Teilberufsausübungs-

gemeinschaft beschränkt.“

• Fortführung der Praxis bei Tod des Praxis-

inhabers bis zu einer Dauer von sechs Monaten;

auch durch die Lebenspartnerin oder den

Lebenspartner des Praxisinhabers.

Die Kammerversammlung wird sich im Novem-

ber 2015 mit der Umsetzung in der

BO für die nord-

rheinischen Ärztinnen und Ärzte

befassen.

Ärztliche Tätigkeit/Befreiung von der

Rentenversicherungspflicht

Die Rechtsabteilung hat zahlreiche Kammermit-

glieder bei ihren Verfahren gegen die Deutsche Ren-

tenversicherung beraten. Die Argumente, die von

der Deutschen Rentenversicherung in den jeweili-

gen Verfahren gegen eine Befreiung von Ärztinnen

und Ärzten, die keine Tätigkeit mit unmittelbarem

Patientenbezug ausübten, von der gesetzlichen Ren-

tenversicherungspflicht angeführt wurden, erschei-

nen zum Teil rechtlich nicht haltbar. Die Grundlage

für eine Bewertung ärztlicher Tätigkeit ist

§ 2 Ab-

satz 1 Heilberufsgesetz NRW (HeilBerG NW)

, wonach

Ärztinnen und Ärzte, die ihren Beruf in Nordrhein

ausüben, der Ärztekammer Nordrhein angehören.

Den Beruf als Ärztin oder Arzt übt nach Auffas-

sung der Kammer aus, wer berufsspezifisch tätig

ist. Bei der Festlegung einer berufsspezifischen

Tätigkeit und Zuordnung eines Tätigkeitsprofils

wird berücksichtigt, dass sich die Tätigkeitsfelder

von Ärzten in den vergangenen Jahrzenten weiter-

entwickelt haben. Ärztliche Tätigkeitsfelder gehen

seit Langem über das hinaus, was die ambulante

und stationäre Patientenversorgung betrifft. Tätig-

keiten in der medizinischen Lehre und Forschung,

in Wirtschaft, Industrie und Verwaltung sowie als

ärztlicher Gutachter sind ebenfalls ärztliche Tätig-

keiten, soweit Inhalte der ärztlichen Ausbildung

überwiegend verwendet werden.

Entscheidend für die Beurteilung und Abgren-

zung einer spezifisch ärztlichen Berufsausübung

RAin Christina Hirthammer-

Schmidt-Bleibtreu,

Justiziarin, Bereich

Juristische Grundsatz-

angelegenheiten

Dr. iur. Dirk Schulenburg,

MBA, Justiziar,

Bereich Rechtsberatung/

Rechtsanwendung