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Ärztekammer

Nordrhein

Jahresbericht 2015

| 91

Rechtsabteilung

vorzeitige Auflösung des Ausbildungsverhältnisses.

In fünf Fällen wurden die Ausbildungsverhältnisse

fortgeführt, wobei die rechtlichen Rahmenbedin-

gungen auf die konkrete Ausbildungssituation an-

gepasst wurden.

Ausbildereignung

Im Berichtszeitraum waren mehrere Ausbilder-

eignungen zu überprüfen. Dabei wurden die Aus-

bilder schriftlich und persönlich angehört. In eini-

gen Fällen wurden rechtliche Hinweise gegeben.

Zwei Ausbilder verzichteten nach ihrer Anhörung

darauf, weiter auszubilden. In zwei Fällen stellte

die Kammer fest, dass wegen fehlender Eignung das

Ausbilden für einen Zeitraum von drei Jahren zu un-

tersagen war. Die aus dem Vorjahr anhängige Klage

eines Ausbilders gegen einen Kammerbescheid, mit

der ihm das Ausbilden untersagt worden war, wurde

zurückgewiesen.

Arbeitsrecht Medizinische Fachangestellte

Qualitätsmanagerinnen, Medizinische Fachange-

stellte und nicht examinierte Mitarbeiterinnen wur-

den zu den Tarifregelungen des

Manteltarifvertra-

ges für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen

,

zuVergütungsregelungenentsprechenddem

Gehalts-

tarifvertrag

und zum

T

arifvertrag

zur

betrieblichen

Altersversorgung und Entgeltumwandlung

beraten.

Ärztinnen und Ärzte erhielten Hilfestellung bei

arbeitsrechtlichen Fragestellungen, beispielsweise

zu Kündigungen, zu Kündigungsfristen, zu Be-

schäftigungsverboten, zu den Urlaubsregelungen,

zu Freistellungen für Fortbildungen, zu Teilzeit-

verträgen und Minijobs.

Internet, Information, Werbung,

Datenschutz

Wie in den Jahren zuvor richteten im Berichts-

zeitraum Ärztinnen und Ärzte Anfragen und Be-

schwerden bezüglich Werbung und Darstellungen

im Internet an die Rechtsabteilung. Zahlreiche

mündliche und schriftliche Beratungen bezogen

sich auf Arztbewertungsportale, Online-Termin-

vereinbarungen, Plattformen für Online-Beratun-

gen, Online-Verzeichnisse, Praxishomepages und

sonstige zum Teil bundesweite Portale einzelner

Facharztgruppen. In vielen Fällen wurde den Kam-

merangehörigen davon abgeraten, an derartigen

Darstellungen teilzunehmen, da berufsrechtliche

Bedenken bestanden.

Die Kammer wurde im Berichtsjahr bei Werbung

und Kommunikation überwiegend rechtsberatend

und weniger aufsichtsrechtlich tätig. Gründe hier-

für sind nach wie vor die aktuelle Rechtsprechung

der Berufs- und Verwaltungsgerichte sowie die

höchstrichterlichen Urteile zum ärztlichen Werbe-

verbot. Der Beratungsbedarf der Kammerangehöri-

gen bezüglich der Werbung und Kommunikation ist

groß, da viele neue Portale im Internet entstehen

und die rechtliche Beurteilung von Präsentationen

im Internet immer schwieriger und komplexer

wird. Auch datenschutzrechtliche Fragestellungen

spielen hierbei häufig eine Rolle.

Preisgestaltung im Internet

Im Berichtsjahr wurden erneut Beschwerden

über Ärztinnen und Ärzte, die mit Festpreisen

oder Rabatten werben, an die Wettbewerbszen-

trale abgegeben. Die Wettbewerbszentrale ver-

folgt auch Fragen der Abrechnung von ärztlichen

Leistungen, da eine Werbung mit Festpreisen oder

Rabatten nicht erlaubt ist. Ärzte sind in der Ab-

rechnung ärztlicher Leistungen nicht frei, sondern

an die Vorgaben der

Gebührenordnung für Ärzte

(GOÄ)

gebunden. Die

Gebührenordnung

sieht einen

Preisrahmen vor, innerhalb dessen der Arzt nach

sachlichen, medizinischen Kriterien abrechnet.

Im Mittelpunkt mehrerer Verfahren der Wettbe-

werbszentrale steht derzeit die Frage, ob die

GOÄ

einschlägig ist, wenn die Leistungen von einer

GmbH abgerechnet werden. Die Gerichte tendieren

nach Einschätzung der Wettbewerbszentrale eher

dazu, in der Konstruktion der Abrechnung über

eine GmbH eine Umgehung der Vorgaben der

Ge-

bührenordnung

zu sehen. In Kürze ist mit mehreren

erstinstanzlichen Entscheidungen zu rechnen.

Kostenlose Leistungen und Zugaben

Die Kammer hatte im Berichtszeitraummehrfach

kostenlose Leistungsangebote von Ärztinnen und

Ärzten oder von Kliniken zu überprüfen. Kosten-

lose Arztleistungen sind nicht nur nach der

Berufs-

ordnung

sondern auch nach

§ 7 Heilmittelwerbegesetz

(HWG)

unzulässig. Nach

§ 7 Abs. 1 HWG

sind Zu-

gaben oder Zuwendungen grundsätzlich wettbe-

werbswidrig. Folgende höchstrichterliche Entschei-

dung ist für die Beratung der Kammerangehörigen

von Bedeutung: