

Ärztekammer
Nordrhein
Jahresbericht 2015
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Rechtsabteilung
vorzeitige Auflösung des Ausbildungsverhältnisses.
In fünf Fällen wurden die Ausbildungsverhältnisse
fortgeführt, wobei die rechtlichen Rahmenbedin-
gungen auf die konkrete Ausbildungssituation an-
gepasst wurden.
Ausbildereignung
Im Berichtszeitraum waren mehrere Ausbilder-
eignungen zu überprüfen. Dabei wurden die Aus-
bilder schriftlich und persönlich angehört. In eini-
gen Fällen wurden rechtliche Hinweise gegeben.
Zwei Ausbilder verzichteten nach ihrer Anhörung
darauf, weiter auszubilden. In zwei Fällen stellte
die Kammer fest, dass wegen fehlender Eignung das
Ausbilden für einen Zeitraum von drei Jahren zu un-
tersagen war. Die aus dem Vorjahr anhängige Klage
eines Ausbilders gegen einen Kammerbescheid, mit
der ihm das Ausbilden untersagt worden war, wurde
zurückgewiesen.
Arbeitsrecht Medizinische Fachangestellte
Qualitätsmanagerinnen, Medizinische Fachange-
stellte und nicht examinierte Mitarbeiterinnen wur-
den zu den Tarifregelungen des
Manteltarifvertra-
ges für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen
,
zuVergütungsregelungenentsprechenddem
Gehalts-
tarifvertrag
und zum
T
arifvertrag
zur
betrieblichen
Altersversorgung und Entgeltumwandlung
beraten.
Ärztinnen und Ärzte erhielten Hilfestellung bei
arbeitsrechtlichen Fragestellungen, beispielsweise
zu Kündigungen, zu Kündigungsfristen, zu Be-
schäftigungsverboten, zu den Urlaubsregelungen,
zu Freistellungen für Fortbildungen, zu Teilzeit-
verträgen und Minijobs.
Internet, Information, Werbung,
Datenschutz
Wie in den Jahren zuvor richteten im Berichts-
zeitraum Ärztinnen und Ärzte Anfragen und Be-
schwerden bezüglich Werbung und Darstellungen
im Internet an die Rechtsabteilung. Zahlreiche
mündliche und schriftliche Beratungen bezogen
sich auf Arztbewertungsportale, Online-Termin-
vereinbarungen, Plattformen für Online-Beratun-
gen, Online-Verzeichnisse, Praxishomepages und
sonstige zum Teil bundesweite Portale einzelner
Facharztgruppen. In vielen Fällen wurde den Kam-
merangehörigen davon abgeraten, an derartigen
Darstellungen teilzunehmen, da berufsrechtliche
Bedenken bestanden.
Die Kammer wurde im Berichtsjahr bei Werbung
und Kommunikation überwiegend rechtsberatend
und weniger aufsichtsrechtlich tätig. Gründe hier-
für sind nach wie vor die aktuelle Rechtsprechung
der Berufs- und Verwaltungsgerichte sowie die
höchstrichterlichen Urteile zum ärztlichen Werbe-
verbot. Der Beratungsbedarf der Kammerangehöri-
gen bezüglich der Werbung und Kommunikation ist
groß, da viele neue Portale im Internet entstehen
und die rechtliche Beurteilung von Präsentationen
im Internet immer schwieriger und komplexer
wird. Auch datenschutzrechtliche Fragestellungen
spielen hierbei häufig eine Rolle.
Preisgestaltung im Internet
Im Berichtsjahr wurden erneut Beschwerden
über Ärztinnen und Ärzte, die mit Festpreisen
oder Rabatten werben, an die Wettbewerbszen-
trale abgegeben. Die Wettbewerbszentrale ver-
folgt auch Fragen der Abrechnung von ärztlichen
Leistungen, da eine Werbung mit Festpreisen oder
Rabatten nicht erlaubt ist. Ärzte sind in der Ab-
rechnung ärztlicher Leistungen nicht frei, sondern
an die Vorgaben der
Gebührenordnung für Ärzte
(GOÄ)
gebunden. Die
Gebührenordnung
sieht einen
Preisrahmen vor, innerhalb dessen der Arzt nach
sachlichen, medizinischen Kriterien abrechnet.
Im Mittelpunkt mehrerer Verfahren der Wettbe-
werbszentrale steht derzeit die Frage, ob die
GOÄ
einschlägig ist, wenn die Leistungen von einer
GmbH abgerechnet werden. Die Gerichte tendieren
nach Einschätzung der Wettbewerbszentrale eher
dazu, in der Konstruktion der Abrechnung über
eine GmbH eine Umgehung der Vorgaben der
Ge-
bührenordnung
zu sehen. In Kürze ist mit mehreren
erstinstanzlichen Entscheidungen zu rechnen.
Kostenlose Leistungen und Zugaben
Die Kammer hatte im Berichtszeitraummehrfach
kostenlose Leistungsangebote von Ärztinnen und
Ärzten oder von Kliniken zu überprüfen. Kosten-
lose Arztleistungen sind nicht nur nach der
Berufs-
ordnung
sondern auch nach
§ 7 Heilmittelwerbegesetz
(HWG)
unzulässig. Nach
§ 7 Abs. 1 HWG
sind Zu-
gaben oder Zuwendungen grundsätzlich wettbe-
werbswidrig. Folgende höchstrichterliche Entschei-
dung ist für die Beratung der Kammerangehörigen
von Bedeutung: