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Jahresbericht 2015
Ärztekammer
Nordrhein
Rechtsabteilung
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12. Fe-
bruar 2015
(AZ.: I ZR 213/13)
entschieden, dass
ein kostenloser Fahrdienst einer Augenklinik
für Patienten gegen das heilmittelrechtliche
Verbot von Werbegaben verstößt, sofern nicht
eine der in
§ 7 Abs.1 Nr. 1–5 des Heilmittelwerbe-
gesetzes
geregelten Ausnahmen vorliegt. Da
nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich
Patienten nicht wegen der Qualität der ärztli-
chen Leistung, sondern wegen des angebotenen
Fahrdienstes für eine Behandlung in der Klinik
entscheiden, bestehe die Gefahr einer unsach-
lichen Beeinflussung des Verbrauchers.
Haftung für wettbewerbswidrige Arztwerbung
Auswirkungen auf die Tätigkeit der Kammer
hatte im Berichtszeitraum auch eine Entscheidung
des Bundesgerichtshofes
(Urteil vom 17.11.2014, AZ.:
I ZR 183/13)
, die das Schnäppchenportal Groupon
im Internet betraf. Die Zahnärztekammer Nord-
rhein hat in dritter Instanz erfolgreich gegen die
Groupon GmbH Unterlassungsansprüche wegen
der Werbung für zahnärztliche Leistungen geltend
gemacht. Die Zahnärztekammer hatte mit ihrer
Unterlassungsklage die Werbung der Groupon
GmbH im Internet auf der Plattform
www.groupon.
de
für Zahnreinigung, Bleaching, kieferorthopä-
dische Zahnkorrektur, Implantatversorgung, pro-
thetische Versorgung und Zahnfüllung beanstan-
det. Diese Leistungen waren auf der Plattform mit
einer begrenzten Laufzeit und mit Rabatten von bis
zu 90 Prozent sowie zu Festpreisen beworben wor-
den. Die Werbung war reklamehaft und anpreisend
ausgestaltet. Nach Abschluss des sogenannten Deals
wurden die Leistungen von Zahnärzten erbracht,
die 50 Prozent des rabattierten Preises als Erfolgs-
prämie im Fall der Behandlung des Patienten an die
Groupon GmbH leisteten.
In der ersten Instanz hatte das Landgericht Berlin
die Werbung als wettbewerbswidrig angesehen und
die Haftung der Groupon GmbH bestätigt. Auch die
zweite Instanz vertrat diese Auffassung und der
Bundesgerichtshof verurteilte die Groupon GmbH
rechtskräftig zum Unterlassen der Werbung auf der
Plattform
www.groupon.de .Die Groupon GmbH kann nunmehr für die Wett-
bewerbsverstöße von Zahnärzten, Ärzten und Tier-
ärzten haftbar gemacht werden. Dieses Urteil hat
offensichtlich zu einer Veränderung der Angebote
der Firma Groupon im Internet geführt. Im ersten
Halbjahr 2015 gab es im Kammerbereich fast keine
Beschwerden über unzulässige Arztwerbung auf
der Plattform mehr.
Schweigepflicht und Datenschutz
Im Berichtsjahr nahmen die ärztliche Schweige-
pflicht und der Datenschutz wieder einen großen
Teil der beratenden Tätigkeit der Rechtsabteilung
ein. Insbesondere führte der Absturz der German-
wings-Maschine im März 2015 zu Verunsicherun-
gen und zu einem erhöhten Beratungsbedarf von
Kammerangehörigen. Die Frage, in welchen Fällen
die ärztliche Schweigepflicht zum Schutz höher-
wertiger Rechtsgüter gebrochen werden darf bezie-
hungsweise ob eine Verpflichtung zur Information
von Behörden oder anderen Stellen bei erkrankten
Piloten bestehe, stand im Vordergrund.
Auch die Frage nach der Herausgabe von Dienst-
und Privatanschriften von Kammerangehörigen
war immer wieder Gegenstand rechtlicher Über-
prüfungen. Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom
20. Januar 2015
(AZ.: VI ZR 137/14)
bestärkt die Kam-
mer in der schon bisher vertretenen Auffassung,
dass Privatanschriften von Kammerangehörigen
grundsätzlich nicht an Patientinnen und Patienten
herausgegeben werden dürfen. Mit diesem Urteil
hat der Bundesgerichtshof über den Anspruch eines
Patienten gegen den Klinikträger auf Herausgabe
der Privatanschrift eines angestellten Arztes ent-
schieden. Der Kläger, der in der Klinik der Beklag-
ten stationär behandelt wurde, nahm diese und die
dort angestellten Ärzte auf Schadensersatz in An-
spruch. Nachdem es Probleme bei der Zustellung im
Krankenhaus gegeben hatte, verlangte der Kläger
die Bekanntgabe der Privatanschrift des betroffe-
nen Arztes von der Klinik. Dies wurde abgelehnt.