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Jahresbericht 2015

Ärztekammer

Nordrhein

Rechtsabteilung

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12. Fe-

bruar 2015

(AZ.: I ZR 213/13)

entschieden, dass

ein kostenloser Fahrdienst einer Augenklinik

für Patienten gegen das heilmittelrechtliche

Verbot von Werbegaben verstößt, sofern nicht

eine der in

§ 7 Abs.1 Nr. 1–5 des Heilmittelwerbe-

gesetzes

geregelten Ausnahmen vorliegt. Da

nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich

Patienten nicht wegen der Qualität der ärztli-

chen Leistung, sondern wegen des angebotenen

Fahrdienstes für eine Behandlung in der Klinik

entscheiden, bestehe die Gefahr einer unsach-

lichen Beeinflussung des Verbrauchers.

Haftung für wettbewerbswidrige Arztwerbung

Auswirkungen auf die Tätigkeit der Kammer

hatte im Berichtszeitraum auch eine Entscheidung

des Bundesgerichtshofes

(Urteil vom 17.11.2014, AZ.:

I ZR 183/13)

, die das Schnäppchenportal Groupon

im Internet betraf. Die Zahnärztekammer Nord-

rhein hat in dritter Instanz erfolgreich gegen die

Groupon GmbH Unterlassungsansprüche wegen

der Werbung für zahnärztliche Leistungen geltend

gemacht. Die Zahnärztekammer hatte mit ihrer

Unterlassungsklage die Werbung der Groupon

GmbH im Internet auf der Plattform

www.groupon.

de

für Zahnreinigung, Bleaching, kieferorthopä-

dische Zahnkorrektur, Implantatversorgung, pro-

thetische Versorgung und Zahnfüllung beanstan-

det. Diese Leistungen waren auf der Plattform mit

einer begrenzten Laufzeit und mit Rabatten von bis

zu 90 Prozent sowie zu Festpreisen beworben wor-

den. Die Werbung war reklamehaft und anpreisend

ausgestaltet. Nach Abschluss des sogenannten Deals

wurden die Leistungen von Zahnärzten erbracht,

die 50 Prozent des rabattierten Preises als Erfolgs-

prämie im Fall der Behandlung des Patienten an die

Groupon GmbH leisteten.

In der ersten Instanz hatte das Landgericht Berlin

die Werbung als wettbewerbswidrig angesehen und

die Haftung der Groupon GmbH bestätigt. Auch die

zweite Instanz vertrat diese Auffassung und der

Bundesgerichtshof verurteilte die Groupon GmbH

rechtskräftig zum Unterlassen der Werbung auf der

Plattform

www.groupon.de .

Die Groupon GmbH kann nunmehr für die Wett-

bewerbsverstöße von Zahnärzten, Ärzten und Tier-

ärzten haftbar gemacht werden. Dieses Urteil hat

offensichtlich zu einer Veränderung der Angebote

der Firma Groupon im Internet geführt. Im ersten

Halbjahr 2015 gab es im Kammerbereich fast keine

Beschwerden über unzulässige Arztwerbung auf

der Plattform mehr.

Schweigepflicht und Datenschutz

Im Berichtsjahr nahmen die ärztliche Schweige-

pflicht und der Datenschutz wieder einen großen

Teil der beratenden Tätigkeit der Rechtsabteilung

ein. Insbesondere führte der Absturz der German-

wings-Maschine im März 2015 zu Verunsicherun-

gen und zu einem erhöhten Beratungsbedarf von

Kammerangehörigen. Die Frage, in welchen Fällen

die ärztliche Schweigepflicht zum Schutz höher-

wertiger Rechtsgüter gebrochen werden darf bezie-

hungsweise ob eine Verpflichtung zur Information

von Behörden oder anderen Stellen bei erkrankten

Piloten bestehe, stand im Vordergrund.

Auch die Frage nach der Herausgabe von Dienst-

und Privatanschriften von Kammerangehörigen

war immer wieder Gegenstand rechtlicher Über-

prüfungen. Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom

20. Januar 2015

(AZ.: VI ZR 137/14)

bestärkt die Kam-

mer in der schon bisher vertretenen Auffassung,

dass Privatanschriften von Kammerangehörigen

grundsätzlich nicht an Patientinnen und Patienten

herausgegeben werden dürfen. Mit diesem Urteil

hat der Bundesgerichtshof über den Anspruch eines

Patienten gegen den Klinikträger auf Herausgabe

der Privatanschrift eines angestellten Arztes ent-

schieden. Der Kläger, der in der Klinik der Beklag-

ten stationär behandelt wurde, nahm diese und die

dort angestellten Ärzte auf Schadensersatz in An-

spruch. Nachdem es Probleme bei der Zustellung im

Krankenhaus gegeben hatte, verlangte der Kläger

die Bekanntgabe der Privatanschrift des betroffe-

nen Arztes von der Klinik. Dies wurde abgelehnt.