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anstellen lassen auch schon anno 1749 bey unserem Großkelleramt
eine ordentliche Waißen-Cassa angeordnet haben, bey welcher die
Waißen sowohl wegen ihrer Einlagen, als auch denen davon abfallen-
den Zinßen hinlänglich bedecket sind. So finden wir jedoch, daß hie-
durch der vor Augen gehabte Endzweck nicht erreichet worden, indem
leider die Erfahrung gezeiget, daß die von unserem [Die Seite endet
hier] nachgesetzem Amt angestellt und verpflichtete Waißen-Vögte
daß ihnen anvertraute Waißenguth entweder in ihren eigenen Nuzen
verwendet, oder denen Stiefeltern ohne hinlängliche Bedeckung zur
willkürlichen Disposition überlassen, oder auch sonsten so schlecht
besorget, daß die Waisen auf die letzte sträfliche Weise um das ihrige
gekommen und in ohnersetzlichen Schaden versenket worden.
[2] [Wir wollen also daß diese unsere Verordnung bey] allen Ge-
meinden offentlich verlesen, und ein Exemplar in die Gemeindslade
gelegt werden solle, damit sich niemand mit der Unwissenheit ent-
schuldigen kan. Denen dan jedermann geträulich nachkommen wird,
so lieb ihnen ist, unsere Ungnade zu vermeiden.
Geben Salem, den 23 April 1775
AAbtmpa
[Anselm Abt manu propria – Anselm Abt eigenhändig]
Mundetur publicetur omnibus Comitatibus et Sanctae servetur in
bonum pupillorum. [= Es soll ausgeführt und kundgegeben werden
im gesamten Herrschaftsgebiet und gewissenhaft beherzigt werden
zum Wohle der Waisen]
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Nummer in Fenster 6
Quelle: Generallandesarchiv
Karlsruhe
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