Die neue Sparkassenakademie in Stuttgart - page 56

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Verordnung von Abt Anselm II. (1746–1778)
Dies ist das älteste erhaltene Dokument, das die Gründung der
Waisenkasse [„Ordentlichen Waisenkassa“] im Jahr 1749 belegt. In
dieser Urkunde vom 23. April 1775 befiehlt und verordnet der Abt,
dass künftig die Waisen-Vögte „eine redliche Rechnung abzulegen
haben, damit man daselbsten sehen kann, ob und wie mit dem
Vermögen deren Waisen gehauset worden.“ Anlass dieser Urkunde
war, dass die „Pfleg-Vögte“ das Geld der Waisen nicht immer
korrekt verwaltet hatten; es war zu Unterschlagungen und Ver-
untreuungen gekommen.
[1] Von Gottes Gnaden wir Anselmus II /tot.tit./ [toto titulo – mit
vollständigem Titel] entbieten allen unseren Räthen und Beamten,
wie auch Staabhaltern, Ammännern, Pfleegern, Gemeinds Vorgesetz-
ten und allen unseren Unterthanen unseren gnädigsten Gruß und
geben euch hiemit zu vernemen, was gestalten wir zwar von je her
unser Augenmerck dahin gerichtet, daß die Waißenpfleege wohl
bestellet, und den Waißen das Vermögen, welches ihnen die gemeine
Rechte und unsere Landesverordnung zugeschieden, von Verstän-
digen und Gewissenhaften Pfleegs-Vögten administriret werde.
Und obwohlen wir disfalls verschiedene weitschichtige Untersuchungen
[1]
DieWaisenkasse in Salem ist die
ältesteWurzel der Sparkassen in
Baden-Württemberg.
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