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Jahresbericht 2014

Ärztekammer

Nordrhein

Rechtsgrundlagen

Heilberufsgesetz NRW § 6 Absatz 1:

„Aufgaben der Kammern sind:

8. für ein gedeihliches Verhältnis

der Kammerangehörigen untereinander zu

sorgen und Streitigkeiten zwischen

Kammerangehörigen sowie zwischen ihnen

und Dritten, die aus der Berufsausübung

entstanden sind, zu schlichten,

soweit nicht andere Stellen zuständig sind.“

Berufsordnung für die nordrheinischen

Ärztinnen und Ärzte § 12 Absatz 3:

„Auf Antrag einer oder eines Beteiligten

gibt die Ärztekammer eine gutachterliche

Äußerung über die Angemessenheit

der Honorarforderung ab.“

Die privatärztliche Behandlung nach der

Gebührenordnung für Ärzte

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist die Vergütungsgrundlage für die privatärztliche

Behandlung. Die Ärztekammer Nordrhein berät Ärzte und Patienten zur richtigen Anwendung

der GOÄ und schlichtet bei Unstimmigkeiten, die sich aus der Rechnungslegung ergeben können.

In vielen Fällen kann so das Arzt-Patientenverhältnis gestützt und eine gerichtliche Auseinander-

setzung vermieden werden.

Eine effektive Information und Beratung und

ein erfolgreiches Konfliktmanagement sind nicht

nur für das individuelle Arzt-Patienten-Verhältnis

hilfreich – sie sind auch unerlässliche Vorausset-

zung für den langfristigen Erfolg der Privatliquida-

tion als freiberuflicher Vergütungsform. Über den

gesetzlichen Streitschlichtungsauftrag hinaus

(§ 6

Abs. 1 Nr. 8 HeilBerG NRW)

formuliert die Berufs-

ordnung deshalb in

§ 12

Anforderungen an den

ärztlichen Umgang mit der Privatliquidation und

beauftragt die Kammer, auf Antrag gutachtliche

Äußerungen über die Angemessenheit von Hono-

rarforderungen abzugeben.

Schlichtungs- und Befriedungsfunktion

Die Kammer setzt diesen Auftrag in einem gestuf-

ten Konzept um: Die Basis bildet die Bereitstellung

von Informationen über die Homepage der Kammer

und ein telefonisches wie schriftliches Informa-

tions- und Beratungsangebot, mit dem Irritationen

und Konflikte schon im Vorfeld vermieden werden

können. Häufig wiederkehrende und weniger kom-

plexe Fragen können dabei auf der Ebene der qua-

lifizierten Sachbearbeitung gelöst werden. Dies gilt

auch, wenn im Fall eines eingetretenen Konfliktes

zwischen Arzt und Patient eine Schlichtung oder

eine Stellungnahme der Kammer erforderlich wird.

Angesichts einer überalterten GOÄ, die den Kon-

takt zum medizinischen Fortschritt vollständig

verloren hat, sind eine Vielzahl von Abrechnungs-

fragen so individuell und komplex, dass die Bear-

beitung durch die ärztlichen Referentinnen und

Referenten erforderlich ist.

Allgemeine Fragen der Gesundheits-, Sozial- und Berufspolitik