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Ärztekammer

Nordrhein

Jahresbericht 2014

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Rechtsabteilung

In Düsseldorf und Köln sind einige Vertrags-

arztsitze von MVZ-Einrichtungen übernommen

worden. Die Ärzte, die bereits über eine eigene Ge-

nehmigung nach

§ 121 a SGB V

verfügen, sind nun

angestellte Ärzte in der MVZ-Einrichtung.

Werbung und Internet

Auch im Berichtsjahr bezogen sich viele Anfra-

gen und Beschwerden von Kammerangehörigen auf

Darstellungen von Ärztinnen und Ärzten im Inter-

net. Rechtsfragen betrafen beispielsweise die Zuläs-

sigkeit von Veröffentlichungen auf sogenannten Be-

wertungsplattformen, Preisvergleichsplattformen,

Praxishomepages, in Online-Verzeichnissen und

auf sonstigen Portalen. Die Beratungstätigkeit der

Ärztekammer führte in vielen Fällen dazu, dass

Konflikte mit dem ärztlichen Berufsrecht bei der

Außendarstellung von Kammerangehörigen im

Internet vermieden werden konnten. Die Ärzte-

kammer wurde auch auf zahlreiche fehlerhafte

Darstellungen von Ärztinnen und Ärzten im Inter-

net hingewiesen. Im Rahmen der Berufsaufsicht

wirkte die Ärztekammer erfolgreich darauf hin,

dass die berufswidrigen Außendarstellungen von

Kammerangehörigen geändert oder gelöscht wur-

den. Teilweise wurden die Beschwerden über feh-

lerhafte Darstellung von Ärztinnen und Ärzten

auch an die Wettbewerbszentrale weitergeleitet, die

das aus wettbewerbsrechtlicher Sicht Erforderliche

veranlasste.

Kammerangehörige wurden auch auf folgende

aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes

hingewiesen:

Der Bundesgerichtshof hat am 1. Juli 2014

(AZ.:

VI ZR 345/13)

eine richtungsweisende Entschei-

dung zu Persönlichkeitsrechten im Internet

gefällt, die Ärztinnen und Ärzte beachten müs-

sen, wenn sie sich gegen falsche Behauptungen

im Internet zu Wehr setzen möchten.

Nach dem Urteil des BGH besteht kein Anspruch

gegen den Betreiber eines Internetportals, Auskunft

über die Anmeldedaten der Nutzer zu geben. Ein

Arzt hatte auf Auskunft gegen die Beklagte als Be-

treiberin eines Bewertungsportals geklagt, da auf

diesem Portal mehrfach unwahre Behauptungen

über ihn verbreitet worden waren. Der BGH stellte

fest, dass dem Arzt grundsätzlich ein Anspruch auf

Unterlassung gegen den Portalbetreiber zustehe.

Der Portalbetreiber müsse aber nach

§ 13 Abs. 6 S. 1

T

elemediengesetz (

T

MG)

auch die anonyme Nutzung

von Telemedien ermöglichen. Dies schließe einen

allgemeinen Auskunftsanspruch aus.

Der Betreiber eines Internetportals sei wegen des

Fehlens einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundla-

ge grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung

des Nutzers, dessen personenbezogene Daten preis-

zugeben.

Ärztinnen und Ärzte wurden in der Beratung da-

rauf hingewiesen, dass das Urteil nicht die Straf-

verfolgung wegen Straftaten wie zum Beispiel übler

Nachrede oder Beleidigung betrifft und dass inso-

weit ein Auskunftsanspruch gegen den Portalbe-

treiber besteht.

Wettbewerbsrecht

Im Berichtsjahr gab es wieder zahlreiche Be-

schwerden über berufswidrige Arztwerbung auf

der Internetplattform Groupon. Häufig wurde mit

Preisreduzierungen, Pauschalpreisen und/oder

Gutscheinen für ärztliche Leistungen geworben. In

vielen Fällen wurden ärztliche Leistungen aus dem

Bereich der ästhetischen Medizin oder Chirurgie

beworben (Faltenunterspritzungen, Brust-Opera-

tionen, Laser-Operationen etc.). Die Ärztekammer

wurde in diesen Fällen entweder berufsaufsichts-

rechtlich tätig oder sie gab die wettbewerbswid-

rigen Veröffentlichungen an die Zentrale zur Be-

kämpfung gegen unlauteren Wettbewerb e. V. ab.

Von dort wurden in der Regel Unterlassungserklä-

rungen durch die betroffenen Ärztinnen und Ärzte

erwirkt.

Das folgende Urteil des Landgerichts Düsseldorf

bestätigte die Rechtsauffassung der Ärztekammer,

dass Werbung mit Pauschalpreisen und Rabatten

berufsrechtlich und wettbewerbsrechtlich unzuläs-

sig ist:

Das Landgericht Düsseldorf hat einen Arzt

verurteilt, mit Pauschalpreisen bzw. Preisredu-

zierungen für Anti-Aging-Behandlungen mit

Botolinum zu werben (Urteil vom 30.8.2013,

AZ.: 38 O 6/13

). Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Wettbewerbszentrale hatte dies im Hinblick

auf die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bean-

standet. Nach

§ 5 GOÄ

bemisst sich die Höhe der

einzelnen Gebühr nach dem einfachen bis dreiein-

halbfachen Gebührensatz. Innerhalb des Gebüh-

renrahmens sind die Gebühren unter Berücksich-

tigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes