

Ärztekammer
Nordrhein
Jahresbericht 2014
| 95
Rechtsabteilung
In Düsseldorf und Köln sind einige Vertrags-
arztsitze von MVZ-Einrichtungen übernommen
worden. Die Ärzte, die bereits über eine eigene Ge-
nehmigung nach
§ 121 a SGB V
verfügen, sind nun
angestellte Ärzte in der MVZ-Einrichtung.
Werbung und Internet
Auch im Berichtsjahr bezogen sich viele Anfra-
gen und Beschwerden von Kammerangehörigen auf
Darstellungen von Ärztinnen und Ärzten im Inter-
net. Rechtsfragen betrafen beispielsweise die Zuläs-
sigkeit von Veröffentlichungen auf sogenannten Be-
wertungsplattformen, Preisvergleichsplattformen,
Praxishomepages, in Online-Verzeichnissen und
auf sonstigen Portalen. Die Beratungstätigkeit der
Ärztekammer führte in vielen Fällen dazu, dass
Konflikte mit dem ärztlichen Berufsrecht bei der
Außendarstellung von Kammerangehörigen im
Internet vermieden werden konnten. Die Ärzte-
kammer wurde auch auf zahlreiche fehlerhafte
Darstellungen von Ärztinnen und Ärzten im Inter-
net hingewiesen. Im Rahmen der Berufsaufsicht
wirkte die Ärztekammer erfolgreich darauf hin,
dass die berufswidrigen Außendarstellungen von
Kammerangehörigen geändert oder gelöscht wur-
den. Teilweise wurden die Beschwerden über feh-
lerhafte Darstellung von Ärztinnen und Ärzten
auch an die Wettbewerbszentrale weitergeleitet, die
das aus wettbewerbsrechtlicher Sicht Erforderliche
veranlasste.
Kammerangehörige wurden auch auf folgende
aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes
hingewiesen:
Der Bundesgerichtshof hat am 1. Juli 2014
(AZ.:
VI ZR 345/13)
eine richtungsweisende Entschei-
dung zu Persönlichkeitsrechten im Internet
gefällt, die Ärztinnen und Ärzte beachten müs-
sen, wenn sie sich gegen falsche Behauptungen
im Internet zu Wehr setzen möchten.
Nach dem Urteil des BGH besteht kein Anspruch
gegen den Betreiber eines Internetportals, Auskunft
über die Anmeldedaten der Nutzer zu geben. Ein
Arzt hatte auf Auskunft gegen die Beklagte als Be-
treiberin eines Bewertungsportals geklagt, da auf
diesem Portal mehrfach unwahre Behauptungen
über ihn verbreitet worden waren. Der BGH stellte
fest, dass dem Arzt grundsätzlich ein Anspruch auf
Unterlassung gegen den Portalbetreiber zustehe.
Der Portalbetreiber müsse aber nach
§ 13 Abs. 6 S. 1
T
elemediengesetz (
T
MG)
auch die anonyme Nutzung
von Telemedien ermöglichen. Dies schließe einen
allgemeinen Auskunftsanspruch aus.
Der Betreiber eines Internetportals sei wegen des
Fehlens einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundla-
ge grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung
des Nutzers, dessen personenbezogene Daten preis-
zugeben.
Ärztinnen und Ärzte wurden in der Beratung da-
rauf hingewiesen, dass das Urteil nicht die Straf-
verfolgung wegen Straftaten wie zum Beispiel übler
Nachrede oder Beleidigung betrifft und dass inso-
weit ein Auskunftsanspruch gegen den Portalbe-
treiber besteht.
Wettbewerbsrecht
Im Berichtsjahr gab es wieder zahlreiche Be-
schwerden über berufswidrige Arztwerbung auf
der Internetplattform Groupon. Häufig wurde mit
Preisreduzierungen, Pauschalpreisen und/oder
Gutscheinen für ärztliche Leistungen geworben. In
vielen Fällen wurden ärztliche Leistungen aus dem
Bereich der ästhetischen Medizin oder Chirurgie
beworben (Faltenunterspritzungen, Brust-Opera-
tionen, Laser-Operationen etc.). Die Ärztekammer
wurde in diesen Fällen entweder berufsaufsichts-
rechtlich tätig oder sie gab die wettbewerbswid-
rigen Veröffentlichungen an die Zentrale zur Be-
kämpfung gegen unlauteren Wettbewerb e. V. ab.
Von dort wurden in der Regel Unterlassungserklä-
rungen durch die betroffenen Ärztinnen und Ärzte
erwirkt.
Das folgende Urteil des Landgerichts Düsseldorf
bestätigte die Rechtsauffassung der Ärztekammer,
dass Werbung mit Pauschalpreisen und Rabatten
berufsrechtlich und wettbewerbsrechtlich unzuläs-
sig ist:
Das Landgericht Düsseldorf hat einen Arzt
verurteilt, mit Pauschalpreisen bzw. Preisredu-
zierungen für Anti-Aging-Behandlungen mit
Botolinum zu werben (Urteil vom 30.8.2013,
AZ.: 38 O 6/13
). Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Wettbewerbszentrale hatte dies im Hinblick
auf die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bean-
standet. Nach
§ 5 GOÄ
bemisst sich die Höhe der
einzelnen Gebühr nach dem einfachen bis dreiein-
halbfachen Gebührensatz. Innerhalb des Gebüh-
renrahmens sind die Gebühren unter Berücksich-
tigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes