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Jahresbericht 2014

Ärztekammer

Nordrhein

Rechtsabteilung

ärztlichen Praxis und/oder in der Berufsschule,

auch unentschuldigte Fehlzeiten im Berufskolleg,

Zerrüttung der Ausbildungssituation wegen Nicht-

befolgen von Anweisungen sowie Fehlverhalten ge-

genüber Vorgesetzten oder der Verdacht auf Dieb-

stahl.

In einer Reihe von Fällen musste die Geschäfts-

stelle noch die ordnungsgemäße Abwicklung be-

gleiten (insbesondere bei den Fällen der Rücknah-

me der Schlichtungsanträge), beispielsweise auf die

Ausstellung beziehungsweise die Berichtigung von

Zeugnissen oder die ordnungsgemäße Zahlung von

Ausbildungsvergütungen hinwirken.

Schlichtung vor dem Ausspruch der Kündigung

in Ausbildungsverhältnissen

In mehreren Ausbildungsverhältnissen schlichte-

te die Rechtsabteilung wegen erheblicher Probleme

bereits vor Ausspruch der Kündigung nach

§ 9 Abs. 1

des Berufsausbildungsvertrages

.

Insoweit führte dies überwiegend zur Weiterfüh-

rung der Ausbildungsverhältnisse. In drei Fällen

war jedoch das Ausbildungsverhältnis so zerrüttet,

dass eine unwiderrufliche vorzeitige einvernehm-

liche Auflösungsvereinbarung geschlossen wurde.

Ausbildereignung

Im Berichtszeitraum wurde bei fünf Ausbildern

die Ausbildereignung überprüft. Die Ausbilder

wurden schriftlich und teilweise persönlich ange-

hört. Ein Ausbilder verzichtete darauf, zukünftig

auszubilden. Einem Ausbilder wurde das Ausbilden

wegen fehlender persönlicher Eignung für einen

Zeitraum von drei Jahren untersagt mit der Auf-

lage, dass nach Ablauf der Frist bei Vorliegen der

Voraussetzungen ein neues Ausbildungsverhältnis

nur unter der Auflage genehmigt wird, wenn er pro

Auszubildender eine examinierte Vollzeitkraft be-

schäftigt. Hiergegen hat er Klage erhoben, die noch

anhängig ist.

In den weiteren Fällen konnten die Vorgänge

nach Anhörung der Ausbilderin/des Ausbilders mit

berufs- und ausbilderrechtlichen Hinweisen abge-

schlossen werden.

Arbeitsrecht Arzthelferinnen/

Medizinische Fachangestellte

ImBerichtszeitraumholtensichwieder wieimVor-

jahr viele Kammermitglieder und auch das Praxis-

personal(MedizinischeFachangestellte/Arzthelfer/

innen) sowie Steuerberater zu den tariflichen Re-

gelungen des Manteltarifvertrags für Medizinische

Fachangestellte/Arzthelferinnen, zumGehaltstarif-

vertrag und zum Tarifvertrag zur betrieblichen Al-

tersversorgung und Entgeltumwandlung Rat. Da-

bei ging es vorrangig um folgende Fragen:

• Arbeitsverträge, auch Individualarbeitsverträge

• Berufsjahre

• Minijobs bzw. Teilzeitverträge

• Einstufungen

• Praxisvertretungen

• Schwangerschaften

• Beschäftigungsverbote

• Kündigungsfristen

• Urlaub

• Delegation von ärztlichen Leistungen

auf Mitarbeiter

• Freistellungen

• Fortbildung des Praxispersonals

Den Kammerangehörigen wurden auch zu ein-

zelvertraglichen Regelungen Hilfestellung gegeben

und auf Wunsch Urteilstexte des Europäischen Ge-

richtshofs, des Bundesarbeitsgerichts oder landes-

arbeitsgerichtliche Urteile zur Kenntnis überlassen

sowie Kommentierungen zu einzelnen arbeits-

rechtlichen Fragestellungen weitergereicht.

Zuständige Stelle nach § 121 a SGB V

Die Rechtsabteilung ist die Zuständige Stelle für

die Erteilung von Genehmigungen zur Durchfüh-

rung künstlicher Befruchtungsverfahren nach

§ 121 a

SGB V

und erfüllt diese Aufgabe als Pflichtaufgabe

nach

§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Heilberufsgesetz NRW

.

Antragsteller sind Vertragsärzte, zugelassene

Medizinische Versorgungszentren

(§ 95 Abs. 1 S. 2

SGB V)

, ermächtigte Ärzte, ermächtigte, ärztlich

geleitete Einrichtungen sowie zugelassene Kran-

kenhäuser

(§ 108 SGB V)

. Bei Vorliegen aller Vor-

aussetzungen nach

§ 121 a SGB V

(einschließlich der

Bedarfsprüfung durch die Kassenärztliche Verei-

nigung Nordrhein) werden die Genehmigungen

unbefristet mit Auflagen und dem Vorbehalt einer

Widerrufsmöglichkeit erteilt.

Im Berichtszeitraumwurden

• 1 Erstgenehmigung beantragt und erteilt und

• 6 Änderungsanträge gestellt und Änderungsbescheide ergingen.

• 1 MVZ-Genehmigung wurde erteilt.