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Jahresbericht 2014
Ärztekammer
Nordrhein
Rechtsabteilung
ärztlichen Praxis und/oder in der Berufsschule,
auch unentschuldigte Fehlzeiten im Berufskolleg,
Zerrüttung der Ausbildungssituation wegen Nicht-
befolgen von Anweisungen sowie Fehlverhalten ge-
genüber Vorgesetzten oder der Verdacht auf Dieb-
stahl.
In einer Reihe von Fällen musste die Geschäfts-
stelle noch die ordnungsgemäße Abwicklung be-
gleiten (insbesondere bei den Fällen der Rücknah-
me der Schlichtungsanträge), beispielsweise auf die
Ausstellung beziehungsweise die Berichtigung von
Zeugnissen oder die ordnungsgemäße Zahlung von
Ausbildungsvergütungen hinwirken.
Schlichtung vor dem Ausspruch der Kündigung
in Ausbildungsverhältnissen
In mehreren Ausbildungsverhältnissen schlichte-
te die Rechtsabteilung wegen erheblicher Probleme
bereits vor Ausspruch der Kündigung nach
§ 9 Abs. 1
des Berufsausbildungsvertrages
.
Insoweit führte dies überwiegend zur Weiterfüh-
rung der Ausbildungsverhältnisse. In drei Fällen
war jedoch das Ausbildungsverhältnis so zerrüttet,
dass eine unwiderrufliche vorzeitige einvernehm-
liche Auflösungsvereinbarung geschlossen wurde.
Ausbildereignung
Im Berichtszeitraum wurde bei fünf Ausbildern
die Ausbildereignung überprüft. Die Ausbilder
wurden schriftlich und teilweise persönlich ange-
hört. Ein Ausbilder verzichtete darauf, zukünftig
auszubilden. Einem Ausbilder wurde das Ausbilden
wegen fehlender persönlicher Eignung für einen
Zeitraum von drei Jahren untersagt mit der Auf-
lage, dass nach Ablauf der Frist bei Vorliegen der
Voraussetzungen ein neues Ausbildungsverhältnis
nur unter der Auflage genehmigt wird, wenn er pro
Auszubildender eine examinierte Vollzeitkraft be-
schäftigt. Hiergegen hat er Klage erhoben, die noch
anhängig ist.
In den weiteren Fällen konnten die Vorgänge
nach Anhörung der Ausbilderin/des Ausbilders mit
berufs- und ausbilderrechtlichen Hinweisen abge-
schlossen werden.
Arbeitsrecht Arzthelferinnen/
Medizinische Fachangestellte
ImBerichtszeitraumholtensichwieder wieimVor-
jahr viele Kammermitglieder und auch das Praxis-
personal(MedizinischeFachangestellte/Arzthelfer/
innen) sowie Steuerberater zu den tariflichen Re-
gelungen des Manteltarifvertrags für Medizinische
Fachangestellte/Arzthelferinnen, zumGehaltstarif-
vertrag und zum Tarifvertrag zur betrieblichen Al-
tersversorgung und Entgeltumwandlung Rat. Da-
bei ging es vorrangig um folgende Fragen:
• Arbeitsverträge, auch Individualarbeitsverträge
• Berufsjahre
• Minijobs bzw. Teilzeitverträge
• Einstufungen
• Praxisvertretungen
• Schwangerschaften
• Beschäftigungsverbote
• Kündigungsfristen
• Urlaub
• Delegation von ärztlichen Leistungen
auf Mitarbeiter
• Freistellungen
• Fortbildung des Praxispersonals
Den Kammerangehörigen wurden auch zu ein-
zelvertraglichen Regelungen Hilfestellung gegeben
und auf Wunsch Urteilstexte des Europäischen Ge-
richtshofs, des Bundesarbeitsgerichts oder landes-
arbeitsgerichtliche Urteile zur Kenntnis überlassen
sowie Kommentierungen zu einzelnen arbeits-
rechtlichen Fragestellungen weitergereicht.
Zuständige Stelle nach § 121 a SGB V
Die Rechtsabteilung ist die Zuständige Stelle für
die Erteilung von Genehmigungen zur Durchfüh-
rung künstlicher Befruchtungsverfahren nach
§ 121 a
SGB V
und erfüllt diese Aufgabe als Pflichtaufgabe
nach
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Heilberufsgesetz NRW
.
Antragsteller sind Vertragsärzte, zugelassene
Medizinische Versorgungszentren
(§ 95 Abs. 1 S. 2
SGB V)
, ermächtigte Ärzte, ermächtigte, ärztlich
geleitete Einrichtungen sowie zugelassene Kran-
kenhäuser
(§ 108 SGB V)
. Bei Vorliegen aller Vor-
aussetzungen nach
§ 121 a SGB V
(einschließlich der
Bedarfsprüfung durch die Kassenärztliche Verei-
nigung Nordrhein) werden die Genehmigungen
unbefristet mit Auflagen und dem Vorbehalt einer
Widerrufsmöglichkeit erteilt.
Im Berichtszeitraumwurden
• 1 Erstgenehmigung beantragt und erteilt und
• 6 Änderungsanträge gestellt und Änderungsbescheide ergingen.
• 1 MVZ-Genehmigung wurde erteilt.