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Jahresbericht 2014

Ärztekammer

Nordrhein

Rechtsabteilung

der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der

Ausführung nach billigemErmessen zu bestimmen.

Dem widerspricht es, wenn eine ärztliche Leistung

pauschal und für jedermann gleich gestaltet ist.

Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass es sich

bei der Anti-Aging-Behandlung um die berufliche

Leistung eines Arztes handele, auch wenn es keine

Heilbehandlung sei. Nach

§ 1 GOÄ

gelte die Gebüh-

renordnung für Ärzte nicht nur für Heilbehandlun-

gen. Die Wettbewerbszentrale hatte zudem die Be-

fristung des beworbenen Groupon-Gutscheins auf

zwölf Monate beanstandet. Das Landgericht hielt

die Befristung für irreführend i.S. von

§ 5 Abs. 1

UWG

, da der Eindruck erweckt werde, als sei nach

Ablauf der Frist kein Anspruch mehr gegeben. Die-

ser Eindruck sei unzutreffend, da die gesetzlichen

Ansprüche frühestens nach Ablauf von drei Jahren

verjähren.

Eine weitere Entscheidung des Landgerichts

Hamburg vom 27.08.2013

(AZ.: 312 O 484/12)

zu

sogenannten Beauty-Abos hatte ebenfalls Aus-

wirkungen auf die Beratungstätigkeit der Ärzte-

kammer.

Das Landgericht Hamburg hat es einem Unter-

nehmen untersagt, mit Ärzten eine Kooperation

einzugehen, die Folgendes vorsieht: Das Unterneh-

men vermittelte sogenannte Beauty-Abos, die eine

kosmetische Behandlung mit Botox gegen Falten be-

inhalten. Das Unternehmen finanzierte den Patien-

ten zunächst die gewünschte ärztliche Behandlung

vor. Später zahlten die behandelten Patienten der

Firma die Behandlungskosten in Raten zuzüglich

Zinsen und eines Honorars für das Unternehmen

zurück. Der Patient konnte das Angebot des Beauty-

Abos nur bei einem Arzt in Anspruch nehmen, der

mit dem Unternehmen vertraglich verbunden war.

Das Unternehmen stellte den Kontakt zwischen der

Arztpraxis und dem Kunden her. Nach Auffassung

des Landgerichts Hamburg verstößt diese Koopera-

tionsform gegen

§ 31 Abs. 1 Musterberufsordnung Ärz-

te (MBO)

. Nach

§ 31 Abs. 1 MBO

ist es Ärzten nicht

gestattet, für die Zuweisung von Patienten ein Ent-

gelt oder andere Vorteile zu fordern, sich oder Drit-

ten versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst

zu versprechen oder zu gewähren. Auch wenn die

beklagte Firma nicht selbst Adressat der ärztlichen

Berufsordnung sei, hafte sie jedoch als Anstifterin

zum Rechtsbruch, da durch ihr vorsätzliches Han-

deln Ärzte zu einem rechtswidrigen Verhalten ver-

leitet würden. Das Landgericht war der Auffassung,

Die Empfehlungen der Bundes-

ärztekammer und der Kassen-

ärztlichen Bundesvereinigung

zur ärztlichen Schweigepflicht,

Datenschutz und Datenverarbei-

tung in der Arztpraxis wurden

aufgrund der technischen Ent-

wicklung und des Patienten-

rechtegesetzes an die aktuelle

Rechtslage angepasst und können

auf der Website der Ärztekammer

Nordrhein unter

www. aekno.de/

Dokumentenarchiv/Recht

abgerufen werden.

dass die Zuweisung des Patienten an den Arzt in der

Herstellung des Kontakts durch die Beklagte liege.

Der Arzt gewähre der Beklagten für diese Zuwei-

sung einen Vorteil i.S. von

§ 31 Abs. 1 MBO

, indem

er mit dem ihm zugewiesenen Patienten einen Be-

handlungsvertrag abschließe und die Behandlung

durchführe. Hierdurch setze er die Ursache für den

Rückzahlungsanspruch der Beklagten gegenüber

den Patienten.

Schweigepflicht und Datenschutz

Zahlreiche Anfragen und Beschwerden betrafen

im Berichtsjahr wieder die ärztliche Schweige-

pflicht und den Datenschutz. Die ärztliche Schwei-

gepflicht ist von grundlegender Bedeutung für das

besondere Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und

Patient. Gemäß

§ 9 Abs. 1 Berufsordnung (BO)

haben

Ärztinnen und Ärzte über das, was ihnen in ihrer

ärztlichen Eigenschaft anvertraut oder bekannt

geworden ist, auch nach dem Tode des Patienten

zu schweigen. Die Schweigepflicht ist eine Neben-

pflicht aus dem Behandlungsvertrag zwischen Arzt

und Patient. Sie ist auch in

§ 203 Strafgesetzbuch

(StGB)

geregelt. Niedergelassene Ärztinnen und

Ärzte haben ferner die Bestimmungen des Bundes-

datenschutzgesetzes zu beachten. Bei Verstößen

gegen die ärztliche Schweigepflicht und den Daten-

schutz, wurde die Ärztekammer berufsaufsichts-

rechtlich tätig und ergriff die im jeweiligen Einzel-

fall erforderlichen Maßnahmen.

Ausnahmen von der ärztlichen Schweigepflicht

sind gegeben, wenn gesetzliche Vorschriften dem

Arzt eine Pflicht oder ein Recht zur Offenbarung

auferlegen beziehungsweise einräumen. Auch ist

der Arzt berechtigt, Informationen an Dritte wei-

terzugeben, wenn der Patient ausdrücklich oder

konkludent seine Einwilligung erteilt hat. Da es

zahlreiche gesetzliche Auskunftspflichten für Ärz-

tinnen und Ärzte gibt und sich Kammerangehörige

oft unsicher waren, ob eine erteilte Schweigepflich-

tentbindungserklärung rechtswirksam ist, stellte

dieser Themenbereich wieder einen Schwerpunkt

der Rechtsberatung der Ärztekammer dar.

Datenschutzrechtliche Anfragen an die Ärzte-

kammer betreffen aufgrund der fortschreitenden

technischen Entwicklung in zunehmenden Maße

das Internet und den elektronischen Datenaustausch

(unter anderem die Auslagerung der Datenver-

arbeitung oder Speicherung der ärztlichen Doku-

mentation an externe Firmen/Outsourcing/Cloud

Computing, der Umgang mit externen Speicher-

medien, Rechnungsversand per E-Post-Verfahren).