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Jahresbericht 2014
Ärztekammer
Nordrhein
Rechtsabteilung
der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der
Ausführung nach billigemErmessen zu bestimmen.
Dem widerspricht es, wenn eine ärztliche Leistung
pauschal und für jedermann gleich gestaltet ist.
Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass es sich
bei der Anti-Aging-Behandlung um die berufliche
Leistung eines Arztes handele, auch wenn es keine
Heilbehandlung sei. Nach
§ 1 GOÄ
gelte die Gebüh-
renordnung für Ärzte nicht nur für Heilbehandlun-
gen. Die Wettbewerbszentrale hatte zudem die Be-
fristung des beworbenen Groupon-Gutscheins auf
zwölf Monate beanstandet. Das Landgericht hielt
die Befristung für irreführend i.S. von
§ 5 Abs. 1
UWG
, da der Eindruck erweckt werde, als sei nach
Ablauf der Frist kein Anspruch mehr gegeben. Die-
ser Eindruck sei unzutreffend, da die gesetzlichen
Ansprüche frühestens nach Ablauf von drei Jahren
verjähren.
Eine weitere Entscheidung des Landgerichts
Hamburg vom 27.08.2013
(AZ.: 312 O 484/12)
zu
sogenannten Beauty-Abos hatte ebenfalls Aus-
wirkungen auf die Beratungstätigkeit der Ärzte-
kammer.
Das Landgericht Hamburg hat es einem Unter-
nehmen untersagt, mit Ärzten eine Kooperation
einzugehen, die Folgendes vorsieht: Das Unterneh-
men vermittelte sogenannte Beauty-Abos, die eine
kosmetische Behandlung mit Botox gegen Falten be-
inhalten. Das Unternehmen finanzierte den Patien-
ten zunächst die gewünschte ärztliche Behandlung
vor. Später zahlten die behandelten Patienten der
Firma die Behandlungskosten in Raten zuzüglich
Zinsen und eines Honorars für das Unternehmen
zurück. Der Patient konnte das Angebot des Beauty-
Abos nur bei einem Arzt in Anspruch nehmen, der
mit dem Unternehmen vertraglich verbunden war.
Das Unternehmen stellte den Kontakt zwischen der
Arztpraxis und dem Kunden her. Nach Auffassung
des Landgerichts Hamburg verstößt diese Koopera-
tionsform gegen
§ 31 Abs. 1 Musterberufsordnung Ärz-
te (MBO)
. Nach
§ 31 Abs. 1 MBO
ist es Ärzten nicht
gestattet, für die Zuweisung von Patienten ein Ent-
gelt oder andere Vorteile zu fordern, sich oder Drit-
ten versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst
zu versprechen oder zu gewähren. Auch wenn die
beklagte Firma nicht selbst Adressat der ärztlichen
Berufsordnung sei, hafte sie jedoch als Anstifterin
zum Rechtsbruch, da durch ihr vorsätzliches Han-
deln Ärzte zu einem rechtswidrigen Verhalten ver-
leitet würden. Das Landgericht war der Auffassung,
Die Empfehlungen der Bundes-
ärztekammer und der Kassen-
ärztlichen Bundesvereinigung
zur ärztlichen Schweigepflicht,
Datenschutz und Datenverarbei-
tung in der Arztpraxis wurden
aufgrund der technischen Ent-
wicklung und des Patienten-
rechtegesetzes an die aktuelle
Rechtslage angepasst und können
auf der Website der Ärztekammer
Nordrhein unter
www. aekno.de/
Dokumentenarchiv/Recht
abgerufen werden.
dass die Zuweisung des Patienten an den Arzt in der
Herstellung des Kontakts durch die Beklagte liege.
Der Arzt gewähre der Beklagten für diese Zuwei-
sung einen Vorteil i.S. von
§ 31 Abs. 1 MBO
, indem
er mit dem ihm zugewiesenen Patienten einen Be-
handlungsvertrag abschließe und die Behandlung
durchführe. Hierdurch setze er die Ursache für den
Rückzahlungsanspruch der Beklagten gegenüber
den Patienten.
Schweigepflicht und Datenschutz
Zahlreiche Anfragen und Beschwerden betrafen
im Berichtsjahr wieder die ärztliche Schweige-
pflicht und den Datenschutz. Die ärztliche Schwei-
gepflicht ist von grundlegender Bedeutung für das
besondere Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und
Patient. Gemäß
§ 9 Abs. 1 Berufsordnung (BO)
haben
Ärztinnen und Ärzte über das, was ihnen in ihrer
ärztlichen Eigenschaft anvertraut oder bekannt
geworden ist, auch nach dem Tode des Patienten
zu schweigen. Die Schweigepflicht ist eine Neben-
pflicht aus dem Behandlungsvertrag zwischen Arzt
und Patient. Sie ist auch in
§ 203 Strafgesetzbuch
(StGB)
geregelt. Niedergelassene Ärztinnen und
Ärzte haben ferner die Bestimmungen des Bundes-
datenschutzgesetzes zu beachten. Bei Verstößen
gegen die ärztliche Schweigepflicht und den Daten-
schutz, wurde die Ärztekammer berufsaufsichts-
rechtlich tätig und ergriff die im jeweiligen Einzel-
fall erforderlichen Maßnahmen.
Ausnahmen von der ärztlichen Schweigepflicht
sind gegeben, wenn gesetzliche Vorschriften dem
Arzt eine Pflicht oder ein Recht zur Offenbarung
auferlegen beziehungsweise einräumen. Auch ist
der Arzt berechtigt, Informationen an Dritte wei-
terzugeben, wenn der Patient ausdrücklich oder
konkludent seine Einwilligung erteilt hat. Da es
zahlreiche gesetzliche Auskunftspflichten für Ärz-
tinnen und Ärzte gibt und sich Kammerangehörige
oft unsicher waren, ob eine erteilte Schweigepflich-
tentbindungserklärung rechtswirksam ist, stellte
dieser Themenbereich wieder einen Schwerpunkt
der Rechtsberatung der Ärztekammer dar.
Datenschutzrechtliche Anfragen an die Ärzte-
kammer betreffen aufgrund der fortschreitenden
technischen Entwicklung in zunehmenden Maße
das Internet und den elektronischen Datenaustausch
(unter anderem die Auslagerung der Datenver-
arbeitung oder Speicherung der ärztlichen Doku-
mentation an externe Firmen/Outsourcing/Cloud
Computing, der Umgang mit externen Speicher-
medien, Rechnungsversand per E-Post-Verfahren).