Background Image
Table of Contents Table of Contents
Previous Page  93 / 132 Next Page
Basic version Information
Show Menu
Previous Page 93 / 132 Next Page
Page Background

Ärztekammer

Nordrhein

Jahresbericht 2014

| 93

Rechtsabteilung

Beratung von ausländischen Ärztinnen und Ärzten

Zunehmend wurden im Beratungszeitraum aus-

ländische Ärztinnen und Ärzte beraten. Zum Teil

sind diese Ärztinnen und Ärzte noch nicht in

Deutschland tätig, suchen jedoch Rechtsberatung,

wie und unter welchen Voraussetzungen sie die

Möglichkeit haben, in Deutschland als Ärztin/Arzt

zu arbeiten. Zum Teil sind diese Ärzte auch schon

in Deutschland tätig und suchen in der Rechtsabtei-

lung Beratung hinsichtlich Anerkennung von aus-

ländischen Titeln und Graden.

Sehr oft werden diese Ärztinnen und Ärzte von

ihren Arbeitgebern nachhaltig aufgefordert, den

akademischen Grad „Dr.“ oder „Dr. med.“ von der

Ärztekammer Nordrhein anerkennen zu lassen. In

sehr vielen Fällen ist dies jedoch nicht möglich, da

keine Gleichwertigkeit mit einem deutschen Dok-

torgrad beziehungsweise einer deutschen Promo-

tion besteht.

Kooperation zwischen Ärztinnen und Ärzten mit

Angehörigen anderer Berufe

Zahlreiche Ärztinnen und Ärzte erkundigten

sich in der Rechtsabteilung der Ärztekammer Nord-

rhein, ob und wie sie mit Angehörigen anderer Be-

rufe kooperieren können. Die Vorstellungen einer

solchen Kooperation gingen weit auseinander, zum

Teil wurde nur eine Art Untervermietung von Pra-

xisräumlichkeiten angestrebt, zum Teil sollte diese

Kooperation mit Berufsangehörigen stattfinden,

mit denen ein Arzt/eine Ärztin keine kollegiale Zu-

sammenarbeit ausüben kann (Kosmetiker/in, Hyp-

notiseur/in).

Darüber hinaus wurden Ärztinnen und Ärzte

über die unzulässige Zusammenarbeit im Hinblick

auf

§ 128 SGB V

(unzulässige Zusammenarbeit zwi-

schen Leistungserbringern und Vertragsärzten) so-

wie

§ 31 Berufsordnung

(unerlaubte Zuweisung) be-

lehrt. Vielen Ärztinnen/Ärzten war nicht bewusst,

dass eine solche unzulässige Art der Zusammen-

arbeit zu einem befristeten Entzug der Kassenzu-

lassung beziehungsweise zu berufsaufsichtsrecht-

lichen Maßnahmen führen könne.

Schlichtungen in Berufsausbildungsverhältnissen

Die Ärztekammer hat seit Oktober 2007 auf der

Grundlage der

Verfahrensordnung für die Durch-

führung von Schlichtungen im Ausbildungsberuf der

Medizinischen Fachangestellten nach § 111 Abs. 2 Ar-

beitsgerichtsgesetz (ArbGG) i. V. m. § 9 Abs. 2 des Be-

rufsausbildungsvertrages

regelmäßig förmlich ge-

schlichtet. Der Schlichtungsausschuss nach

§ 111

Abs. 2 ArbGG

wird zur Beilegung von Streitigkeiten

nach Kündigungen (nach der Probezeit) zwischen

ausbildenden Kammerangehörigen und Auszubil-

denden auf Antrag einer Partei tätig. Der Ausschuss

ist zwingend einem Arbeitsgerichtsverfahren vor-

geschaltet. Wird eine Kündigungsschutzklage beim

Arbeitsgerichtsverfahren erhoben, wird das Verfah-

ren wegen der Schlichtung bei der Kammer vorläu-

fig ruhend gestellt.

Der Schlichtungsausschuss nach

§ 111 Abs. 2

ArbGG

setzt sich aus einemVertreter der Arbeitgeber

(Arzt/Ärztin) und einem Vertreter der Arbeitneh-

mer (examinierte MFA vom Verband der Medizini-

schen Fachberufe e. V.) zusammen. Die Mitglieder

beziehungsweise deren Stellvertreter üben ihre Tä-

tigkeit ehrenamtlich aus. Die Geschäftsstelle (bei

der Rechtsabteilung) betreut den Ausschuss. An-

träge sind zeitnah schriftlich einzureichen und zu

begründen. Die Beteiligten sind durch Postzustel-

lungsurkunde möglichst innerhalb einer Frist von

vier Wochen zu laden.

In 2013 wurden 30 Anträge gestellt und führten zu folgenden

Ergebnissen:

• 16 Schlichtungen führten unter Mitwirkung des Ausschusses

zu unwiderruflich geschlossenen Auflösungsvereinbarungen,

• 2 Schlichtungen führten zur Fortführung der Ausbildung,

• 2 Schlichtungen führten zu Auflösungsvereinbarungen mit Wider-

rufsvorbehalt, die innerhalb der Frist widerrufen wurden,

• 5 Schlichtungen scheiterten wegen fehlender Einigung der Parteien

oder weil eine Partei unentschuldigt nicht erschien und sich nicht

ausreichend vertreten ließ (keine ausreichende Vollmacht oder

nicht hinreichende anwaltliche Vertretung),

• 5 Anträge wurden nach der Ladung kurz vor dem Termin zurück-

genommen.

Im Zeitraum Januar 2014 bis Juli 2014 wurden zwölf Anträge

nach § 111 Abs. 2 ArbGG gestellt:

• 6 Schlichtungen endeten nach der Schlichtung durch Auflösungs-

vereinbarungen,

• 4 Anträge wurden von der Geschäftsstelle anderweitig erledigt,

was zur Rücknahme der Anträge führte,

• 1 Antragsteller (MVZ und der Ausbilder) erhielt im Termin nach

der Anhörung die Empfehlung, den Antrag innerhalb Wochenfrist

zurückzunehmen. Die Auszubildende (Antragsgegnerin) war nach-

weislich an der Teilnahme verhindert. Nach fruchtlosem Ablauf der

Frist wurde die Schlichtung für gescheitert erklärt.

• 1 Spruch und Säumnisspruch erging gegen eine antragstellende

Auszubildende, die ohne ausreichende Entschuldigung nicht zum

Termin erschien. Sie wurde mit ihrem Begehren abgewiesen.

Wichtige Gründe für die fristlose Kündigung

waren unter anderem erhebliche Fehlzeiten in der