

Ärztekammer
Nordrhein
Jahresbericht 2014
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Rechtsabteilung
Beratung von ausländischen Ärztinnen und Ärzten
Zunehmend wurden im Beratungszeitraum aus-
ländische Ärztinnen und Ärzte beraten. Zum Teil
sind diese Ärztinnen und Ärzte noch nicht in
Deutschland tätig, suchen jedoch Rechtsberatung,
wie und unter welchen Voraussetzungen sie die
Möglichkeit haben, in Deutschland als Ärztin/Arzt
zu arbeiten. Zum Teil sind diese Ärzte auch schon
in Deutschland tätig und suchen in der Rechtsabtei-
lung Beratung hinsichtlich Anerkennung von aus-
ländischen Titeln und Graden.
Sehr oft werden diese Ärztinnen und Ärzte von
ihren Arbeitgebern nachhaltig aufgefordert, den
akademischen Grad „Dr.“ oder „Dr. med.“ von der
Ärztekammer Nordrhein anerkennen zu lassen. In
sehr vielen Fällen ist dies jedoch nicht möglich, da
keine Gleichwertigkeit mit einem deutschen Dok-
torgrad beziehungsweise einer deutschen Promo-
tion besteht.
Kooperation zwischen Ärztinnen und Ärzten mit
Angehörigen anderer Berufe
Zahlreiche Ärztinnen und Ärzte erkundigten
sich in der Rechtsabteilung der Ärztekammer Nord-
rhein, ob und wie sie mit Angehörigen anderer Be-
rufe kooperieren können. Die Vorstellungen einer
solchen Kooperation gingen weit auseinander, zum
Teil wurde nur eine Art Untervermietung von Pra-
xisräumlichkeiten angestrebt, zum Teil sollte diese
Kooperation mit Berufsangehörigen stattfinden,
mit denen ein Arzt/eine Ärztin keine kollegiale Zu-
sammenarbeit ausüben kann (Kosmetiker/in, Hyp-
notiseur/in).
Darüber hinaus wurden Ärztinnen und Ärzte
über die unzulässige Zusammenarbeit im Hinblick
auf
§ 128 SGB V
(unzulässige Zusammenarbeit zwi-
schen Leistungserbringern und Vertragsärzten) so-
wie
§ 31 Berufsordnung
(unerlaubte Zuweisung) be-
lehrt. Vielen Ärztinnen/Ärzten war nicht bewusst,
dass eine solche unzulässige Art der Zusammen-
arbeit zu einem befristeten Entzug der Kassenzu-
lassung beziehungsweise zu berufsaufsichtsrecht-
lichen Maßnahmen führen könne.
Schlichtungen in Berufsausbildungsverhältnissen
Die Ärztekammer hat seit Oktober 2007 auf der
Grundlage der
Verfahrensordnung für die Durch-
führung von Schlichtungen im Ausbildungsberuf der
Medizinischen Fachangestellten nach § 111 Abs. 2 Ar-
beitsgerichtsgesetz (ArbGG) i. V. m. § 9 Abs. 2 des Be-
rufsausbildungsvertrages
regelmäßig förmlich ge-
schlichtet. Der Schlichtungsausschuss nach
§ 111
Abs. 2 ArbGG
wird zur Beilegung von Streitigkeiten
nach Kündigungen (nach der Probezeit) zwischen
ausbildenden Kammerangehörigen und Auszubil-
denden auf Antrag einer Partei tätig. Der Ausschuss
ist zwingend einem Arbeitsgerichtsverfahren vor-
geschaltet. Wird eine Kündigungsschutzklage beim
Arbeitsgerichtsverfahren erhoben, wird das Verfah-
ren wegen der Schlichtung bei der Kammer vorläu-
fig ruhend gestellt.
Der Schlichtungsausschuss nach
§ 111 Abs. 2
ArbGG
setzt sich aus einemVertreter der Arbeitgeber
(Arzt/Ärztin) und einem Vertreter der Arbeitneh-
mer (examinierte MFA vom Verband der Medizini-
schen Fachberufe e. V.) zusammen. Die Mitglieder
beziehungsweise deren Stellvertreter üben ihre Tä-
tigkeit ehrenamtlich aus. Die Geschäftsstelle (bei
der Rechtsabteilung) betreut den Ausschuss. An-
träge sind zeitnah schriftlich einzureichen und zu
begründen. Die Beteiligten sind durch Postzustel-
lungsurkunde möglichst innerhalb einer Frist von
vier Wochen zu laden.
In 2013 wurden 30 Anträge gestellt und führten zu folgenden
Ergebnissen:
• 16 Schlichtungen führten unter Mitwirkung des Ausschusses
zu unwiderruflich geschlossenen Auflösungsvereinbarungen,
• 2 Schlichtungen führten zur Fortführung der Ausbildung,
• 2 Schlichtungen führten zu Auflösungsvereinbarungen mit Wider-
rufsvorbehalt, die innerhalb der Frist widerrufen wurden,
• 5 Schlichtungen scheiterten wegen fehlender Einigung der Parteien
oder weil eine Partei unentschuldigt nicht erschien und sich nicht
ausreichend vertreten ließ (keine ausreichende Vollmacht oder
nicht hinreichende anwaltliche Vertretung),
• 5 Anträge wurden nach der Ladung kurz vor dem Termin zurück-
genommen.
Im Zeitraum Januar 2014 bis Juli 2014 wurden zwölf Anträge
nach § 111 Abs. 2 ArbGG gestellt:
• 6 Schlichtungen endeten nach der Schlichtung durch Auflösungs-
vereinbarungen,
• 4 Anträge wurden von der Geschäftsstelle anderweitig erledigt,
was zur Rücknahme der Anträge führte,
• 1 Antragsteller (MVZ und der Ausbilder) erhielt im Termin nach
der Anhörung die Empfehlung, den Antrag innerhalb Wochenfrist
zurückzunehmen. Die Auszubildende (Antragsgegnerin) war nach-
weislich an der Teilnahme verhindert. Nach fruchtlosem Ablauf der
Frist wurde die Schlichtung für gescheitert erklärt.
• 1 Spruch und Säumnisspruch erging gegen eine antragstellende
Auszubildende, die ohne ausreichende Entschuldigung nicht zum
Termin erschien. Sie wurde mit ihrem Begehren abgewiesen.
Wichtige Gründe für die fristlose Kündigung
waren unter anderem erhebliche Fehlzeiten in der