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Ärztekammer

Nordrhein

Jahresbericht 2014

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Rechtsabteilung

kammern, der Ständigen Konferenz der Rechtsbe-

rater und der Ständigen Konferenz Europäische

Angelegenheiten.

Schwerpunktthemen im Berichtsjahr waren:

• Erarbeitung einer Definition der ärztlichen

Heilkunde

• Befassung mit Formen ärztlicher Berufs-

ausübung

• Weiterentwicklung der Berufsaufsicht

• Befreiungsrecht von der Deutschen Renten-

versicherung

• Empfehlungen zur ärztlichen Schweigepflicht,

Datenschutz und Datenverarbeitung in der

Praxis

In der ARGE Heilberufe- und Kammergesetze wur-

den an folgenden Themen mitgewirkt:

• Anwendung des

Patientenrechtegesetzes

• Umsetzung der novellierten

Berufsanerkennungs-

richtlinie

• Umsetzung der

Präimplantationsdiagnostik-

verordnung

auf Landesebene

Weitere exemplarische Schwerpunkte

Nachdem die Ärztekammer mit der Änderung des

Heilberufsgesetzes NRW

vom 30. April 2013 zuständi-

ge Stelle im Sinne von

§ 117 Abs. Versicherungsver-

tragsgesetz

wurde, hat die Kammer ein Verfahren

entwickelt, mit dem Ärztinnen und Ärzte aufge-

fordert werden, unverzüglich den Nachweis über

den Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung

zu führen mit dem Ziel, die Einleitung eines Ver-

fahrens bei der Approbationsbehörde zu vermeiden.

Das Thema „Sponsoring von Fortbildungsver-

anstaltungen“ bedurfte einer vertieften Befassung.

Nachdem der Deutsche Ärztetag 2011 eine Rege-

lung zum Sponsoring in die

Musterberufsordnung

dergestalt aufgenommen hatte, dass dessen Bedin-

gungen bei der Ankündigung und Durchführung

der Veranstaltung offenzulegen seien, wurden In-

terpretationsbeschlüsse notwendig. In Nordrhein

verständigte man sich darauf, dass der Umstand

des Sponsorings immer offenzulegen sei. Für den

Umfang und die Bedingungen des Sponsorings soll-

te ausreichen, diese erst auf Nachfrage bekanntzu-

geben.

Berufsaufsicht und Berufsgerichtsbarkeit

Zu den gesetzlichen Aufgaben der Ärztekammer

gehört es insbesondere, die Erfüllung der Berufs-

pflichten der Kammerangehörigen zu überwachen

und für die Erhaltung eines hoch stehenden Berufs-

standes zu sorgen

(§ 6 Abs.1 Nr.6 HeilBerG NW)

.

Bei Verstößen gegen die ärztlichen Berufspflich-

ten kann die Ärztekammer verschiedene berufs-

rechtliche Maßnahmen bis hin zur Einleitung eines

berufsgerichtlichen Verfahrens ergreifen.

Die Zahl der Beschwerden von Patienten, aber

auch von Kollegen, nimmt seit Jahren zu. Die Ur-

sache der Patientenbeschwerden lag zumeist in

einem gestörten Vertrauensverhältnis zwischen

Arzt und Patient. Gemessen an der Zahl täglicher

Arzt-Patienten-Kontakte hielt sich die Zahl der Be-

schwerden von Patienten aber im Rahmen. Eine

leichte Zunahme konnte bei den Kollegenbeschwer-

den festgestellt werden, die vermutlich aufgrund

der insgesamt schwierigeren Arbeitsbedingungen in

Praxis und Krankenhaus an Intensität zunahmen.

Die im

Heilberufsgesetz NRW

vorgesehenen Sank-

tionsmöglichkeiten haben sich als hinreichend ab-

gestuft und in der Regel auch ausreichend erwiesen.

Neben dem Recht des Präsidenten, Kammeran-

gehörige abzumahnen, kann der Kammervorstand

Kammerangehörige, die die ihnen obliegenden

Berufspflichten verletzt haben, rügen, wenn die

Schuld gering ist und der Antrag auf Einleitung ei-

nes berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforder-

lich erscheint. Die Rüge kann mit einem Ordnungs-

geld bis zu 5.000 Euro verbunden werden. Eröffnet

das Heilberufsgericht auf Antrag der Ärztekammer

ein berufsgerichtliches Verfahren, so kann es auf

folgende Maßnahmen erkennen:

• Warnung,

• Verweis,

• Entziehung des passiven Berufswahlrechts,

• Geldbuße bis zu 50.000 Euro

• Feststellung der Unwürdigkeit zur Ausübung

des Berufs.

Als weitere Möglichkeit sieht das

Heilberufsgesetz

die Einstellung des Verfahrens unter einer Auflage

vor. Hierbei handelt es sich in der Regel um die Zah-

lung eines Geldbetrages an den Fürsorgefonds der

Ärztekammer Nordrhein. Dieses Verfahren erfor-

dert die Zustimmung des beschuldigten Kammer-

angehörigen und des Heilberufsgerichts und hat

sich in der Praxis als sehr effizient erwiesen.