

Ärztekammer
Nordrhein
Jahresbericht 2014
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Rechtsabteilung
kammern, der Ständigen Konferenz der Rechtsbe-
rater und der Ständigen Konferenz Europäische
Angelegenheiten.
Schwerpunktthemen im Berichtsjahr waren:
• Erarbeitung einer Definition der ärztlichen
Heilkunde
• Befassung mit Formen ärztlicher Berufs-
ausübung
• Weiterentwicklung der Berufsaufsicht
• Befreiungsrecht von der Deutschen Renten-
versicherung
• Empfehlungen zur ärztlichen Schweigepflicht,
Datenschutz und Datenverarbeitung in der
Praxis
In der ARGE Heilberufe- und Kammergesetze wur-
den an folgenden Themen mitgewirkt:
• Anwendung des
Patientenrechtegesetzes
• Umsetzung der novellierten
Berufsanerkennungs-
richtlinie
• Umsetzung der
Präimplantationsdiagnostik-
verordnung
auf Landesebene
Weitere exemplarische Schwerpunkte
Nachdem die Ärztekammer mit der Änderung des
Heilberufsgesetzes NRW
vom 30. April 2013 zuständi-
ge Stelle im Sinne von
§ 117 Abs. Versicherungsver-
tragsgesetz
wurde, hat die Kammer ein Verfahren
entwickelt, mit dem Ärztinnen und Ärzte aufge-
fordert werden, unverzüglich den Nachweis über
den Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung
zu führen mit dem Ziel, die Einleitung eines Ver-
fahrens bei der Approbationsbehörde zu vermeiden.
Das Thema „Sponsoring von Fortbildungsver-
anstaltungen“ bedurfte einer vertieften Befassung.
Nachdem der Deutsche Ärztetag 2011 eine Rege-
lung zum Sponsoring in die
Musterberufsordnung
dergestalt aufgenommen hatte, dass dessen Bedin-
gungen bei der Ankündigung und Durchführung
der Veranstaltung offenzulegen seien, wurden In-
terpretationsbeschlüsse notwendig. In Nordrhein
verständigte man sich darauf, dass der Umstand
des Sponsorings immer offenzulegen sei. Für den
Umfang und die Bedingungen des Sponsorings soll-
te ausreichen, diese erst auf Nachfrage bekanntzu-
geben.
Berufsaufsicht und Berufsgerichtsbarkeit
Zu den gesetzlichen Aufgaben der Ärztekammer
gehört es insbesondere, die Erfüllung der Berufs-
pflichten der Kammerangehörigen zu überwachen
und für die Erhaltung eines hoch stehenden Berufs-
standes zu sorgen
(§ 6 Abs.1 Nr.6 HeilBerG NW)
.
Bei Verstößen gegen die ärztlichen Berufspflich-
ten kann die Ärztekammer verschiedene berufs-
rechtliche Maßnahmen bis hin zur Einleitung eines
berufsgerichtlichen Verfahrens ergreifen.
Die Zahl der Beschwerden von Patienten, aber
auch von Kollegen, nimmt seit Jahren zu. Die Ur-
sache der Patientenbeschwerden lag zumeist in
einem gestörten Vertrauensverhältnis zwischen
Arzt und Patient. Gemessen an der Zahl täglicher
Arzt-Patienten-Kontakte hielt sich die Zahl der Be-
schwerden von Patienten aber im Rahmen. Eine
leichte Zunahme konnte bei den Kollegenbeschwer-
den festgestellt werden, die vermutlich aufgrund
der insgesamt schwierigeren Arbeitsbedingungen in
Praxis und Krankenhaus an Intensität zunahmen.
Die im
Heilberufsgesetz NRW
vorgesehenen Sank-
tionsmöglichkeiten haben sich als hinreichend ab-
gestuft und in der Regel auch ausreichend erwiesen.
Neben dem Recht des Präsidenten, Kammeran-
gehörige abzumahnen, kann der Kammervorstand
Kammerangehörige, die die ihnen obliegenden
Berufspflichten verletzt haben, rügen, wenn die
Schuld gering ist und der Antrag auf Einleitung ei-
nes berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforder-
lich erscheint. Die Rüge kann mit einem Ordnungs-
geld bis zu 5.000 Euro verbunden werden. Eröffnet
das Heilberufsgericht auf Antrag der Ärztekammer
ein berufsgerichtliches Verfahren, so kann es auf
folgende Maßnahmen erkennen:
• Warnung,
• Verweis,
• Entziehung des passiven Berufswahlrechts,
• Geldbuße bis zu 50.000 Euro
• Feststellung der Unwürdigkeit zur Ausübung
des Berufs.
Als weitere Möglichkeit sieht das
Heilberufsgesetz
die Einstellung des Verfahrens unter einer Auflage
vor. Hierbei handelt es sich in der Regel um die Zah-
lung eines Geldbetrages an den Fürsorgefonds der
Ärztekammer Nordrhein. Dieses Verfahren erfor-
dert die Zustimmung des beschuldigten Kammer-
angehörigen und des Heilberufsgerichts und hat
sich in der Praxis als sehr effizient erwiesen.