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Jahresbericht 2014

Ärztekammer

Nordrhein

Rechtsabteilung

Daneben besteht schließlich noch die Entschei-

dung durch das Heilberufsgericht im Beschluss-

wege, sofern eine mündliche Hauptverhandlung

nicht erforderlich erscheint. Durch Beschluss kann

das Heilberufsgericht auf folgende Maßnahmen

erkennen:

• Warnung,

• Verweis,

• Geldbuße bis zu 10.000 Euro.

Der Schwerpunkt der Berufspflichtenverstöße

lag wie in den Vorjahren bei den Verstößen gegen

die

Generalpflichtenklausel des § 2 Abs.2 der Berufs-

ordnung

.

Insgesamt besteht eine einheitliche und sorgfältig

abgestimmte Sanktionspraxis sowohl der Kammer

als auch des Berufsgerichtes. Die Entscheidungen

der Kammer im Rahmen der Berufsaufsicht wur-

den bei Anfechtung in beinahe sämtlichen Fällen

durch die Gerichte bestätigt.

Bei der ständigen Fortentwicklung der Berufsauf-

sicht verliert das ärztliche Werbeverbot ständig an

Bedeutung und die unmittelbare Leistungserbrin-

gung sowie das Verhalten gegenüber dem Patienten

rücken in den Vordergrund.

Im Berichtsjahr 2013

• 8 Verfahrenseinstellungen nach § 153 a StPO

i.V.m. § 112 HeilBerG NRWmit Zustimmung des Berufsgerichts

bei Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 1.000 bis 3.000 Euro

• 14 Mahnungen durch den Präsidenten

• 7 Rügen durch den Kammervorstand

• 6 Berufsgerichtsanträge

• Es wurden circa 800 Bescheinigungen ausgestellt

und etwa 40.000 telefonische Beratungen durchgeführt.

Ausschuss ärztlicher Notfalldienst

Der Ausschuss ärztlicher Notfalldienst der Ärzte-

kammer Nordrhein unter dem Vorsitz von Dr. med.

Carsten König, M. san., hat im Berichtszeitraum

achtmal getagt, hiervon sechsmal zusammen mit

dem Ausschuss ärztlicher Notfalldienst der Vertre-

terversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung

Nordrhein. Schwerpunkt dieser Sitzungen war die

Novellierung des ärztlichen Notfalldienstes.

Hauptziele sind nach wie vor die Homogenisie-

rung der Dienstbelastungen aller Ärzte, und zwar

unabhängig davon, ob diese im ländlichen oder

städtischen Bereich ärztlich tätig sind, die Neu-

organisation des Fahrdienstes sowie der Abschluss

von Kooperationsverträgen mit den von Vereinen

betriebenen Notfallpraxen.

Aus der Ärzteschaft, aber auch aus Verbänden,

der Politik und politischen Gremien gab es Kritik,

da die Zerstörung von gut funktionierenden Struk-

turen, die sich über Jahre bewährt haben, befürch-

tet wird. Darüber hinaus wurde die Sorge geäußert,

dass sich die Versorgung der Notfallpatienten ver-

schlechtern könne.

Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen

Vereinigung Nordrhein hatte in der Sitzung am

30. November 2012 beschlossen, eine Änderung der

gemeinsamen Notfalldienstordnung der Kassenärzt-

lichen Vereinigung Nordrhein und der Ärztekam-

mer Nordrhein in Abstimmung mit der Ärztekam-

mer zu erarbeiten.

Die Ausschussmitglieder des Ausschusses Not-

falldienst der Vertreterversammlung der KV Nord-

rhein, die bei den gemeinsamen Sitzungen anwe-

send waren, bestätigten, dass dieses Ziel nach wie

vor bestünde und die KV an die Ärztekammer Nord-

rhein herantreten werde, wenn die Änderung der

gemeinsamen Notfalldienstordnung beschlossen

werden müsse.

Medizin wird weiblich

Im Berichtszeitraum wurde wieder deutlich, dass

Ärztinnen zunehmend in der Rechtsabteilung der

Ärztekammer Nordrhein Rat suchen, wie sie ihren

Beruf als Ärztin mit der Familie vereinbaren kön-

nen. Sie wurden beraten im Hinblick auf Mutter-

schutz, Erziehungszeiten, Bereitschaftsdienste und

Rufbereitschaftsdienste sowie die Möglichkeit, die

wöchentliche Arbeitszeit zu verkürzen. Hierbei

wurde festgestellt, dass die Träger von Kranken-

häusern und Arbeitgeber zunehmend bereit sind,

die Belange und Bedürfnisse der Ärztinnen zu be-

rücksichtigen.

Praxisabgabe

Der Handlungsbedarf bei einer Praxisabgabe ist

abhängig von den persönlichen Lebensumständen,

Motiven und Zukunftsplanungen des Praxisin-

habers. Bei der Praxisabgabe sind viele rechtliche

und berufsständische Rahmenbedingungen und

Voraussetzungen zu beachten. Die Rechtsabteilung

berät diese Ärztinnen und Ärzte umfangreich. Eine

steuerliche Gestaltung der Praxisabgabe wird je-

doch nicht durchgeführt.