

92 |
Jahresbericht 2014
Ärztekammer
Nordrhein
Rechtsabteilung
Daneben besteht schließlich noch die Entschei-
dung durch das Heilberufsgericht im Beschluss-
wege, sofern eine mündliche Hauptverhandlung
nicht erforderlich erscheint. Durch Beschluss kann
das Heilberufsgericht auf folgende Maßnahmen
erkennen:
• Warnung,
• Verweis,
• Geldbuße bis zu 10.000 Euro.
Der Schwerpunkt der Berufspflichtenverstöße
lag wie in den Vorjahren bei den Verstößen gegen
die
Generalpflichtenklausel des § 2 Abs.2 der Berufs-
ordnung
.
Insgesamt besteht eine einheitliche und sorgfältig
abgestimmte Sanktionspraxis sowohl der Kammer
als auch des Berufsgerichtes. Die Entscheidungen
der Kammer im Rahmen der Berufsaufsicht wur-
den bei Anfechtung in beinahe sämtlichen Fällen
durch die Gerichte bestätigt.
Bei der ständigen Fortentwicklung der Berufsauf-
sicht verliert das ärztliche Werbeverbot ständig an
Bedeutung und die unmittelbare Leistungserbrin-
gung sowie das Verhalten gegenüber dem Patienten
rücken in den Vordergrund.
Im Berichtsjahr 2013
• 8 Verfahrenseinstellungen nach § 153 a StPO
i.V.m. § 112 HeilBerG NRWmit Zustimmung des Berufsgerichts
bei Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 1.000 bis 3.000 Euro
• 14 Mahnungen durch den Präsidenten
• 7 Rügen durch den Kammervorstand
• 6 Berufsgerichtsanträge
• Es wurden circa 800 Bescheinigungen ausgestellt
und etwa 40.000 telefonische Beratungen durchgeführt.
Ausschuss ärztlicher Notfalldienst
Der Ausschuss ärztlicher Notfalldienst der Ärzte-
kammer Nordrhein unter dem Vorsitz von Dr. med.
Carsten König, M. san., hat im Berichtszeitraum
achtmal getagt, hiervon sechsmal zusammen mit
dem Ausschuss ärztlicher Notfalldienst der Vertre-
terversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung
Nordrhein. Schwerpunkt dieser Sitzungen war die
Novellierung des ärztlichen Notfalldienstes.
Hauptziele sind nach wie vor die Homogenisie-
rung der Dienstbelastungen aller Ärzte, und zwar
unabhängig davon, ob diese im ländlichen oder
städtischen Bereich ärztlich tätig sind, die Neu-
organisation des Fahrdienstes sowie der Abschluss
von Kooperationsverträgen mit den von Vereinen
betriebenen Notfallpraxen.
Aus der Ärzteschaft, aber auch aus Verbänden,
der Politik und politischen Gremien gab es Kritik,
da die Zerstörung von gut funktionierenden Struk-
turen, die sich über Jahre bewährt haben, befürch-
tet wird. Darüber hinaus wurde die Sorge geäußert,
dass sich die Versorgung der Notfallpatienten ver-
schlechtern könne.
Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen
Vereinigung Nordrhein hatte in der Sitzung am
30. November 2012 beschlossen, eine Änderung der
gemeinsamen Notfalldienstordnung der Kassenärzt-
lichen Vereinigung Nordrhein und der Ärztekam-
mer Nordrhein in Abstimmung mit der Ärztekam-
mer zu erarbeiten.
Die Ausschussmitglieder des Ausschusses Not-
falldienst der Vertreterversammlung der KV Nord-
rhein, die bei den gemeinsamen Sitzungen anwe-
send waren, bestätigten, dass dieses Ziel nach wie
vor bestünde und die KV an die Ärztekammer Nord-
rhein herantreten werde, wenn die Änderung der
gemeinsamen Notfalldienstordnung beschlossen
werden müsse.
Medizin wird weiblich
Im Berichtszeitraum wurde wieder deutlich, dass
Ärztinnen zunehmend in der Rechtsabteilung der
Ärztekammer Nordrhein Rat suchen, wie sie ihren
Beruf als Ärztin mit der Familie vereinbaren kön-
nen. Sie wurden beraten im Hinblick auf Mutter-
schutz, Erziehungszeiten, Bereitschaftsdienste und
Rufbereitschaftsdienste sowie die Möglichkeit, die
wöchentliche Arbeitszeit zu verkürzen. Hierbei
wurde festgestellt, dass die Träger von Kranken-
häusern und Arbeitgeber zunehmend bereit sind,
die Belange und Bedürfnisse der Ärztinnen zu be-
rücksichtigen.
Praxisabgabe
Der Handlungsbedarf bei einer Praxisabgabe ist
abhängig von den persönlichen Lebensumständen,
Motiven und Zukunftsplanungen des Praxisin-
habers. Bei der Praxisabgabe sind viele rechtliche
und berufsständische Rahmenbedingungen und
Voraussetzungen zu beachten. Die Rechtsabteilung
berät diese Ärztinnen und Ärzte umfangreich. Eine
steuerliche Gestaltung der Praxisabgabe wird je-
doch nicht durchgeführt.