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Gutachtliche Entscheidungen

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aus der abweichenden Vertragsgestaltung. Der Kranken-

hausträger habe das Pathologische Institut aufgrund eigener

Verpflichtung in eigenem Namen – und nicht als Vertreter

der Antragstellerin – mit der histologischen Untersuchung

als einer von ihm veranlassten „Untersuchung in fremdem

Unternehmen“ beauftragt und die Abrechnung sei zwischen

diesen Beteiligten ohne Einschaltung der Antragstellerin er-

folgt

(vgl. auch OLG Stuttgart VersR 1992, 55)

.

Es könne hiernach offen bleiben, ob das zu der Präparate-

verwechslung führende Fehlverhalten dem Klinikarzt oder

den Pathologen zuzurechnen sei, denn sämtliche Ärzte sei-

en in Erfüllung der dem Krankenhausträger aufgrund des

totalen Krankenhausvertrages obliegenden Pflicht zur Be-

handlung der Antragstellerin nach dem Stand der medizini-

schen Wissenschaft tätig geworden. Für den Klinikarzt er-

gebe sich die Stellung als Erfüllungsgehilfe aus seiner Funk-

tion als Leiter einer Abteilung des Krankenhauses.

Dass die beiden Pathologen als niedergelassene Ärzte kei-

nemWeisungsrecht des Krankenhausträgers oder der Kran-

kenhausärzte unterlegen hätten, beeinflusse ihre Stellung

als Erfüllungsgehilfen nicht. Der Krankenhausträger müsse

sich den Behandlungsfehler, von dem feststehe, dass er ei-

nem seiner Erfüllungsgehilfen unterlaufen sei, gemäß

§ 278

BGB

zurechnen lassen.

Als auf den Behandlungsfehler zurückzuführenden Ge-

sundheitsschaden hat die Kommission die auf die Biopsie

folgenden stationären Behandlungen einschließlich Mamma-

tumorexstirpation und Lymphknotenentfernung sowie die

damit verbundenen Schmerzen und die vor allem psychi-

schen Belastungen durch (fehlerhafte) ärztliche Hinweise

auf unklare oder pathologische Befunde angesehen.

Karl Joseph Schäfer, Jörg Baltzer und Ulrich Pfeifer

Die vertauschte Gewebeprobe