

Gutachtliche Entscheidungen
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aus der abweichenden Vertragsgestaltung. Der Kranken-
hausträger habe das Pathologische Institut aufgrund eigener
Verpflichtung in eigenem Namen – und nicht als Vertreter
der Antragstellerin – mit der histologischen Untersuchung
als einer von ihm veranlassten „Untersuchung in fremdem
Unternehmen“ beauftragt und die Abrechnung sei zwischen
diesen Beteiligten ohne Einschaltung der Antragstellerin er-
folgt
(vgl. auch OLG Stuttgart VersR 1992, 55)
.
Es könne hiernach offen bleiben, ob das zu der Präparate-
verwechslung führende Fehlverhalten dem Klinikarzt oder
den Pathologen zuzurechnen sei, denn sämtliche Ärzte sei-
en in Erfüllung der dem Krankenhausträger aufgrund des
totalen Krankenhausvertrages obliegenden Pflicht zur Be-
handlung der Antragstellerin nach dem Stand der medizini-
schen Wissenschaft tätig geworden. Für den Klinikarzt er-
gebe sich die Stellung als Erfüllungsgehilfe aus seiner Funk-
tion als Leiter einer Abteilung des Krankenhauses.
Dass die beiden Pathologen als niedergelassene Ärzte kei-
nemWeisungsrecht des Krankenhausträgers oder der Kran-
kenhausärzte unterlegen hätten, beeinflusse ihre Stellung
als Erfüllungsgehilfen nicht. Der Krankenhausträger müsse
sich den Behandlungsfehler, von dem feststehe, dass er ei-
nem seiner Erfüllungsgehilfen unterlaufen sei, gemäß
§ 278
BGB
zurechnen lassen.
Als auf den Behandlungsfehler zurückzuführenden Ge-
sundheitsschaden hat die Kommission die auf die Biopsie
folgenden stationären Behandlungen einschließlich Mamma-
tumorexstirpation und Lymphknotenentfernung sowie die
damit verbundenen Schmerzen und die vor allem psychi-
schen Belastungen durch (fehlerhafte) ärztliche Hinweise
auf unklare oder pathologische Befunde angesehen.
Karl Joseph Schäfer, Jörg Baltzer und Ulrich Pfeifer
Die vertauschte Gewebeprobe