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Gutachtliche Entscheidungen

Insofern war die auf die stationäre Liegezeit begrenzte

Thromboseprophylaxe leitliniengerecht als sachgerecht und

ausreichend anzusehen,und das um so mehr, als den danach

berichteten Beinschmerzen diagnostisch sofort korrekt

nachgegangen wurde; eine tiefe Beinvenenthrombose konn-

te dabei jeweils ausgeschlossen werden.

Erst mehrere Tage nach abgeschlossener Diagnostik und

Therapie traten wiederum Beinschmerzen auf, die nach ent-

sprechender Untersuchung in einem anderen Krankenhaus

auf eine tiefe Beinvenenthrombose links zurückzuführen

waren. Dass sich trotz leitliniengerechter ärztlicher Ent-

scheidung unter Abwägung von Nutzen und Risiken für die

Patientin einige Tage nach Abschluss der Behandlung doch

eine schwere Thrombose eingestellt hat, macht die Metho-

denwahl nicht fehlerhaft, weil auch die standardgerechte

Behandlung eine Thrombose nicht sicher verhindern kann.

Die Antragstellerin hat, nachdem ihr dies gutachtlich mitge-

teilt worden war, nicht auf einem förmlichen Bescheid be-

standen.

Hans Friedrich Kienzle, Heinz Pichlmaier

und Pia Rumler-Detzel

Literatur

[1] Phlebologie 2003; 32: Frauenarzt 44 (2003), 1013 ff.

[2] Bottaro FJ, MC Elizondo, C Doti u. a.,

Thromb Haemost 2008; 99: 1104–1111

[3] Pabinger I, S Eichinger, E Minar u. a., Wien Klein Wochensch

(2007), 119/23.739–746

[4] Dahm HTG, G Orth, Hossmann u. a., Thromboseprophylaxe im

Klinikum der Johannes Gutenberg-Universität, Mainz (2007)

[5] Thromboembolieprophylaxe, – die neue S3-Leitlinie Mit-

teilungen der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie, Heft 3/09,

S. 247–252 In der neuen S3-Leitlinie wird im Wesentlichen zur

Anwendung von Acetyl-Salinyl-Säure Stellung genommen,

nicht aber zum Problem der oralen Kontrazeption.

[6] Lidegard. et al.: Hormonal contraception and risk of venous

thromboembolism: national follow-up study. Brit. Med. J.

(2009), 339, 557–568

Thromboseprophylaxe bei laparoskopischem Eingriff und Einnahme von Contraceptiva