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Gutachtliche Entscheidungen
Insofern war die auf die stationäre Liegezeit begrenzte
Thromboseprophylaxe leitliniengerecht als sachgerecht und
ausreichend anzusehen,und das um so mehr, als den danach
berichteten Beinschmerzen diagnostisch sofort korrekt
nachgegangen wurde; eine tiefe Beinvenenthrombose konn-
te dabei jeweils ausgeschlossen werden.
Erst mehrere Tage nach abgeschlossener Diagnostik und
Therapie traten wiederum Beinschmerzen auf, die nach ent-
sprechender Untersuchung in einem anderen Krankenhaus
auf eine tiefe Beinvenenthrombose links zurückzuführen
waren. Dass sich trotz leitliniengerechter ärztlicher Ent-
scheidung unter Abwägung von Nutzen und Risiken für die
Patientin einige Tage nach Abschluss der Behandlung doch
eine schwere Thrombose eingestellt hat, macht die Metho-
denwahl nicht fehlerhaft, weil auch die standardgerechte
Behandlung eine Thrombose nicht sicher verhindern kann.
Die Antragstellerin hat, nachdem ihr dies gutachtlich mitge-
teilt worden war, nicht auf einem förmlichen Bescheid be-
standen.
Hans Friedrich Kienzle, Heinz Pichlmaier
und Pia Rumler-Detzel
Literatur
[1] Phlebologie 2003; 32: Frauenarzt 44 (2003), 1013 ff.
[2] Bottaro FJ, MC Elizondo, C Doti u. a.,
Thromb Haemost 2008; 99: 1104–1111
[3] Pabinger I, S Eichinger, E Minar u. a., Wien Klein Wochensch
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[4] Dahm HTG, G Orth, Hossmann u. a., Thromboseprophylaxe im
Klinikum der Johannes Gutenberg-Universität, Mainz (2007)
[5] Thromboembolieprophylaxe, – die neue S3-Leitlinie Mit-
teilungen der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie, Heft 3/09,
S. 247–252 In der neuen S3-Leitlinie wird im Wesentlichen zur
Anwendung von Acetyl-Salinyl-Säure Stellung genommen,
nicht aber zum Problem der oralen Kontrazeption.
[6] Lidegard. et al.: Hormonal contraception and risk of venous
thromboembolism: national follow-up study. Brit. Med. J.
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Thromboseprophylaxe bei laparoskopischem Eingriff und Einnahme von Contraceptiva