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behandlung erforderlich gemacht und damit zu einem zeit-

lich begrenzten Gesundheitsschaden geführt habe.

Kommissionsbescheid

Gegen den entsprechend formulierten Bescheid der Gutach-

terkommission haben die behandelnden Ärzte Einspruch

erhoben und versucht, ihre diagnostische Fehleinschätzung

zu begründen. Sie haben erneut erklärt, dass sie die Unruhe-

zustände und Halluzinationen medizinisch anders gedeutet

hätten, zum Beispiel als Zeichen der cerebralen Mangelver-

sorgung bei tachycarder Herzrhythmusstörung. Sie bestrei-

ten nicht, dass bereits über mehrere Tage hin eine Opiat-

Überdosierung vorgelegen hat, meinen allerdings, dass die

durch die Opiate verursachte Vigilanzstörung durch Überla-

gerung anderer Krankheitszeichen bei Multimorbidität

nicht eindeutig zuzuordnen war.

Die mit dem Fall befasste Gesamtkommission bestätigte

aber die Auffassung, dass hier eine besondere Situation vor-

gelegen habe, da der Sohn der Patientin wiederholt und sehr

intensiv auf die Möglichkeit einer Opiat-Intoxikation hinge-

wiesen hat. Angesichts dieser Tatsache sei es nicht verständ-

lich, dass die behandelndenÄrzte den Hinweis ignoriert hät-

ten und dieser Frage nicht weiter nachgegangen seien.

Wie dann später schließlich mit der Naloxongabe belegt

wurde, hätte sich der Verdacht auf eine Opiat-Intoxikation

jederzeit sehr einfach und risikolos ausschließen oder veri-

fizieren lassen. Einen solchen Nachweisversuch nicht be-

reits einige Tage früher unternommen zu haben, stellt auch

nach Auffassung der Gesamtkommission einen Behand-

lungsfehler dar.

Das hinnehmbare „Recht“ auf eine diagnostische Fehlbeur-

teilung findet im vorliegenden Fall seine Grenzen, weil be-

wusst Hinweise eines fachlich versierten Dritten ignoriert

wurden.

Das Votum der Gutachterkommission wurde inzwischen ak-

zeptiert, und die Versicherung der beschuldigten Klinik hat

die Schadensregulierung eingeleitet.

Johannes Köbberling und Ernst Jürgen Kratz

Gutachtliche Entscheidungen

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Grenzen des hinnehmbaren Diagnoseirrtums