Arbeitsrecht
Neue Richter am Bundesarbeits-
gericht
Der Bundespra¨sident hat zwei neue Rich-
terinnen und einen neuen Richter zu
Richtern am Bundesarbeitsgericht er-
nannt.
Die Richterin am ArbG Stuttgart
Margot
Weber
, geboren 1960 in Fulda, legte die
zweite juristische Staatspru¨fung 1995 in
Stuttgart ab. Am 1. 2. 1995 trat Frau We-
ber als Richterin in die Arbeitsgerichts-
barkeit des Landes Baden-Wu¨rttemberg
ein und war seitdem an verschiedenen Ar-
beitsgerichten sowie dem LAG ta¨tig.
Der Richter am ArbG Nu¨rnberg
Markus
Krumbiegel
, geboren 1971 in Nu¨rnberg,
legte die zweite juristische Staatspru¨fung
1999 in Nu¨rnberg ab. Nach einer Ta¨tig-
keit als Beamter des ho¨heren Diensts im
Bayerischen Staatsministerium fu¨r Unter-
richt und Kultus trat er 2001 in die Ar-
beitsgerichtsbarkeit des Freistaats Bayern
ein und war seitdem an verschiedenen Ar-
beitsgerichten ta¨tig. Von 2007 bis 2008
war Herr
Krumbiegel
als wissenschaftli-
cher Mitarbeiter an das BAG abgeordnet.
Die Richterin am ArbG Berlin
Dr. Marti-
na Ahrendt
, geboren 1967 in Mo¨nchen-
gladbach, legte die zweite juristische
Staatspru¨fung 1996 in Berlin ab. Sie wurde
im Jahr 1995 promoviert und trat nach ei-
ner Ta¨tigkeit als wissenschaftliche Mit-
arbeiterin an der Martin-Luther-Univer-
sita¨t Halle-Wittenberg und einer Bescha¨f-
tigung als Rechtsanwa¨ltin 2001 in die Ar-
beitsgerichtsbarkeit des Landes Berlin ein.
Von 2009 bis 2011 war Frau
Ahrendt
als
wissenschaftliche Mitarbeiterin an das
BAG und danach an das LAG Berlin-
Brandenburg abgeordnet.
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DB0590597
Deutsch-brasilianisches Sozialver-
sicherungsabkommen ist in Kraft
getreten
Am 1. 5. 2013 ist das zwischen Deutsch-
land und Brasilien geschlossene Sozialver-
sicherungsabkommen in Kraft getreten.
Von dem Abkommen profitieren sowohl
Bescha¨ftigte wie auch Rentner in beiden
La¨ndern. Darauf weist die Deutsche Ren-
tenversicherung Bund in Berlin hin.
Vorteile bei der Rente hat durch das Ab-
kommen, wer in Deutschland und Brasi-
lien gearbeitet hat. Die Wartezeit fu¨r
Rentenanspru¨che kann durch die in bei-
den La¨ndern zuru¨ckgelegten Versiche-
rungszeiten erfu¨llt werden. Durch die Zu-
sammenrechnung der in beiden La¨ndern
erworbenen Versicherungszeiten ko¨nnen
Lu¨cken im Versicherungsverlauf geschlos-
sen werden. Dies verbessert die Mo¨glich-
keit, aus beiden La¨ndern eine Rente zu
erhalten.
Das neue Abkommen ermo¨glicht außer-
dem die uneingeschra¨nkte Zahlung von
Renten in den jeweils anderen Staat.
Schließlich gilt fortan der Antrag auf die
brasilianische Rente zugleich auch als An-
trag auf die deutsche Rente und umge-
kehrt.
Vorteilhaft ist das Abkommen auch fu¨r
voru¨bergehend im anderen Vertragsstaat
bescha¨ftigte Arbeitnehmer. Wird ein in
Deutschland Bescha¨ftigter von seinem Ar-
beitgeber nach Brasilien entsandt, um dort
eine Arbeit fu¨r diesen Arbeitgeber aus-
zufu¨hren, gelten fu¨r diese Bescha¨ftigung
wa¨hrend der ersten 24 Kalendermonate
weiterhin die deutschen Rechtsvorschrif-
ten. Bescha¨ftigte mu¨ssen also nicht mehr
vom deutschen in das brasilianische Ren-
tensystem wechseln. Das Gleiche gilt um-
gekehrt fu¨r Entsendungen aus Brasilien.
Weitere Informationen zu diesem Thema
bietet die von der Deutschen Rentenver-
sicherung herausgegebene Broschu¨re „Ar-
beiten in Deutschland und Brasilien“. Sie
ist im Internet unter
tenversicherung.de abrufbar (Quelle: PM
der Deutsche Rentenversicherung Bund).
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DB0590596
EuGH: Diskriminierung aufgrund der
sexuellen Orientierung
Homophobe A¨ ußerungen des „Patrons“
eines Profifußballvereins ko¨nnen dazu
fu¨hren, dass diesem Verein die Beweislast
dafu¨r obliegt, dass er keine diskriminie-
rende Einstellungspolitik betreibt. Der
Anschein einer Diskriminierung aufgrund
der sexuellen Ausrichtung ko¨nnte mit ei-
nem Bu¨ndel u¨bereinstimmender Indizien
widerlegt werden. Dies hat der EuGH
mit Urteil vom 25. 4. 2013 – Rs. C-81/12
– Asociatia Accept/Consiliul National
pentru Combaterea Discriminarii ent-
schieden. (Quelle: PM des EuGH – Voll-
sta¨ndige PM des EuGH mit Darstellung
des Sachverhalts und der Grundzu¨ge der
Begru¨ndung unter DB0590395, Volltext
der Entscheidung unter DB0590400).
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DB0591276
Regierungsentwurf zur Gesetzlichen
Unfallversicherung im BT-Ausschuss
Die Bundesregierung will die Straffung
und Modernisierung der gesetzlichen Un-
fallversicherung fortfu¨hren. Deshalb hat
sie einen Gesetzentwurf zur „Neuorgani-
sation der bundesunmittelbaren Unfall-
kassen“ (17/12297) in den Bundestag ein-
gebracht. Mit dieser Initiative sollen die
Unfallkassen des Bundes auf einen Tra¨ger
reduziert werden. Am 23. 4. 2013 war der
Entwurf Thema einer o¨ffentlichen Anho¨-
rung des Ausschusses fu¨r Arbeit und So-
ziales, zu der elf Experten geladen waren.
Die IG Metall, vertreten durch
Heinz
Fritsche
, begru¨ßt den Kern des Entwurfs,
also die Fusion der bundesunmittelbaren
Unfallkassen. Nun sei es wu¨nschenswert,
dass die „betroffenen Bundesla¨nder die
Kraft dazu finden wu¨rden, ihrerseits die
Unfallkassen in ihrem jeweiligen Zusta¨n-
digkeitsbereich zu verschmelzen“.
Auch der Vertreter der Deutschen Ge-
setzlichen Unfallversicherung e.V.,
Joa-
chim Breuer
, sprach sich fu¨r die „Zielrich-
tung des vorliegenden Gesetzentwurfs“
aus. Der Gesetzentwurf verknu¨pfe die Er-
fu¨llung der gesetzlichen Vorgaben zur Re-
duktion der Zahl der bundesunmittel-
baren Unfallversicherungstra¨ger der o¨f-
fentlichen Hand „weitgehend mit den
Gestaltungsvorstellungen der Selbstver-
waltungen der betroffenen Tra¨ger“.
Saskia Osing
von der Bundesvereinigung
der Deutschen Arbeitgeberverba¨nde a¨u-
ßerte Kritik an der geplanten Ausweitung
der Betriebspru¨fungen, der zufolge jeder
Arbeitgeber mindestens alle vier Jahre we-
gen der Melde- und Abgabepflichten
nach dem Ku¨nstlersozialversicherungs-
gesetz (KSVG) zu u¨berpru¨fen sein soll.
Damit wu¨rde sich der Bu¨rokratieaufwand
von Unternehmen und Rentenversiche-
rung deutlich erho¨hen.
Ku¨nstlersozialkasse (KSK) und Deutscher
Journalistenverband (DJV) bewerteten die
Gesetzesnovelle positiv. KSK-Vertreter
Uwe Fritz
erkla¨rte, dass mit der beabsich-
tigten Neuregelung eine redaktionelle
Klarstellung beziehungsweise Verdeutli-
chung zur Pru¨fung der Ku¨nstlersozial-
abgaben durch die Deutsche Rentenver-
sicherung (DRV) verbunden sei. Sie rege-
le nun „unmissversta¨ndlich, dass der Vier-
Jahres-Pru¨fungsturnus“ auch fu¨r die Pru¨-
fung der Ku¨nstlersozialabgabe gelte. Die
Klarstellung sei notwendig, weil die Tra¨-
ger der DRV die bestehende Vorschrift
derzeit „dahingehend auslegen, dass ihnen
ein Auswahlermessen hinsichtlich Art
und Zahl der zu pru¨fenden Arbeitgeber
zustehe“, sagte
Fritz
. In einer schriftli-
chen Stellungnahme verspricht sich der
DJV davon die Zahlung der KSK-Abga-
ben durch Unternehmen, die bisher nicht
gezahlt haben. Der DJV beziffert die ent-
gangen Einnahmen der KSK fu¨r die Al-
terssicherung freier Journalisten durch
nicht bezahlte Abgaben auf etwa 40 bis
50 Mio. € pro Jahr (Quelle: PM des BT).
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DB0590422
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Nachrichten
DER BETRIEB | Nr. 19 | 10. 5. 2013
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