Steuerrecht
Gesetzgebungsupdate
Am 3. 5. 2013 stand das Gesetz zur Ver-
ku¨rzung der Aufbewahrungsfristen sowie
zur A¨ nderung steuerlicher Vorschriften
auf der Agenda des Bundesrats. Das La¨n-
dergremium hat es erwartungsgema¨ß ab-
gelehnt und an den Vermittlungsaus-
schuss
(VA)
u¨berwiesen (vgl.
DB0591123). Stattdessen erscheint zum
gegenwa¨rtigen Zeitpunkt eine Einigung
zum AmtshilfeRLUmsG wahrscheinli-
cher, wonach dieses Gesetz im Wesentli-
chen i. d. F. der Beschlussempfehlung des
VA vom 12. 12. 2012 zum (gescheiterten)
JStG 2013 – allerdings unter Aba¨nderung
der Regelungen zur sog. Cash-GmbH so-
wie ohne die strittigen Vorschla¨ge zur
steuerlichen Gleichstellung der eingetra-
genen Lebenspartnerschaften – umgesetzt
werden ko¨nnte.
Außerdem haben die La¨nder in ihrer Sit-
zung am 3. 5. 2013 eine gesetzliche Rege-
lung zur Verja¨hrungsfrist von Steuerstraf-
taten beschlossen (Entwurf eines „Geset-
zes zur Verbesserung der Beka¨mpfung
von Steuerstraftaten“,
BR-Drucks.
339/13, DB0591141). Der Gesetzentwurf
sieht vor, die Verja¨hrungsfrist fu¨r (alle)
Fa¨lle der Steuerhinterziehung gem. § 376
Abs. 1 AO auf zehn Jahre festzulegen
(vgl. auch DB0591146). Der Gesetzent-
wurf ist als besonders eilbedu¨rftig be-
zeichnet, sodass die Bundesregierung ihn
innerhalb einer verku¨rzten Frist von drei
Wochen an den Deutschen Bundestag
weiterleiten muss.
In einer anderen Drucksache hat die La¨n-
derkammer die Bundesregierung auf-
gefordert,
(BR-Drucks.
338/13,
DB0591149) weitere Maßnahmen zur
Beka¨mpfung von Steuerstraftaten zu er-
greifen. So sollen die sog. „schwarzen Lis-
ten“ fu¨r Steueroasen neu aufgelegt wer-
den, und zwar fu¨r solche La¨nder, die zu
keinem automatischen Informationsaus-
tausch und nicht zur Beantwortung von
Gruppenanfragen bereit sind (vgl.
DB0591072). Zudem sollen nach Auffas-
sung des Bundesrats die Verja¨hrungsfris-
ten fu¨r Steuerbetrugsdelikte generell ver-
scha¨rft werden und Regelungen erlassen
werden, die ein Vorgehen gegen Banken
ermo¨glichen, wenn diese systematisch
Beihilfe zur Steuerhinterziehung begehen.
Schließlich mo¨chten die La¨nder die straf-
befreiende Selbstanzeige auf Bagatellfa¨lle
reduzieren.
Auf der anderen Seite bescha¨ftigen sich
CDU und CSU ebenfalls mit dem Thema
Steuerhinterziehung. Es wurde eine
Bund-La¨nder-Arbeitsgruppe der Union
zur Pru¨fung der Rechtslage fu¨r die Selbst-
anzeige bei Steuerhinterziehung einberu-
fen. Dieser Arbeitsgruppe geho¨ren neben
Bundesfinanzminister
Wolfgang Scha¨uble
auch die Landesfinanzminister aus Bay-
ern, Hessen, Sachsen, Thu¨ringen und
dem Saarland sowie Experten der Uni-
onsfraktion im Bundestag an. Das erste
Treffen findet bereits in der 19. Kalender-
woche statt. Die Arbeitsgruppe soll pru¨-
fen, inwieweit Verscha¨rfungen bei der bis-
herigen Mo¨glichkeit zur strafbefreienden
Selbstanzeige geboten sind.
u
DB0591150
EuGH-Urteil vom 25. 4. 2013 –
Rs. C-64/11 zur Wegzugbesteuerung
Die spanischen Rechtsvorschriften, nach
denen nicht realisierte Wertzuwa¨chse be-
steuert werden, wenn eine in Spanien nie-
dergelassene Gesellschaft ihren Sitz oder
ihre Aktiva in einen anderen Mitglied-
staat transferiert, verstoßen gegen das
Unionsrecht. Die Niederlassungsfreiheit
steht zwar einer solchen Besteuerung
nicht entgegen, wohl aber dem Erforder-
nis der sofortigen Zahlung der Steuer.
Nach den spanischen Rechtsvorschriften
u¨ber die KSt werden die nicht realisierten
Wertzuwa¨chse in die Bemessungsgrund-
lage des Steuerjahrs einbezogen, falls eine
in Spanien niedergelassene Gesellschaft
ihren Sitz in einen anderen Mitgliedstaat
verlegt oder ihre Aktiva dorthin verlagert
oder wenn eine Betriebssta¨tte in Spanien
ihre Ta¨tigkeiten einstellt. Da diese Vor-
ga¨nge keine unmittelbare steuerliche Wir-
kung haben, wenn sie innerhalb des spa-
nischen Hoheitsgebiets stattfinden, stel-
len solche Vorschriften nach Ansicht der
Kommission eine diskriminierende Maß-
nahme und ein Hindernis fu¨r die Nieder-
lassungsfreiheit dar, da sie die Gesell-
schaften, die diese Freiheit in Anspruch
nehmen, dem Nachteil geringerer liquider
Mittel aussetzen. Deshalb hat die Kom-
mission eine Vertragsverletzungsklage ge-
gen Spanien vor dem EuGH erhoben.
Mit seinem Urteil vom 25. 4. 2013 ent-
scheidet der EuGH zum einen, dass die
Besteuerung nicht realisierter Wert-
zuwa¨chse der Aktiva einer Betriebssta¨tte,
die ihre Ta¨tigkeiten in Spanien einstellt,
keine Beschra¨nkung der Niederlassungs-
freiheit darstellt. Denn diese Besteuerung
ist nicht die Folge der Verlegung des Sit-
zes oder der Verlagerung der Aktiva einer
im spanischen Hoheitsgebiet ansa¨ssigen
Gesellschaft in einen anderen Mitglied-
staat, sondern folgt lediglich aus der Ein-
stellung ihrer Ta¨tigkeiten. Deshalb han-
delt es sich um einen rein innerstaatlichen
Sachverhalt und nicht um eine unter-
schiedliche Behandlung von Sachverhal-
ten, die unter die Niederlassungsfreiheit
fallen.
Dagegen liegt bei der sofortigen Besteue-
rung nicht realisierter Wertzuwa¨chse im
Fall der Verlegung des Sitzes oder der
Verlagerung der Aktiva einer in Spanien
niedergelassenen Gesellschaft in einen an-
deren Mitgliedstaat eine Beschra¨nkung
der Niederlassungsfreiheit vor. (Vgl.
EuGH, PM vom 25. 4. 2013,
DB0590427)
u
DB0591154
EU-Kommission befu¨rchtet Steuer-
flucht aufgrund hoher ESt-Sa¨tze
In einer am 29. 4. 2013 vero¨ffentlichten
Untersuchung (Taxation trends in the
European Union) hat die EU-Kommis-
sion untersucht, wie sich die Steuergesetz-
gebung in der EU entwickelt hat. Ins-
gesamt ist die EU nach wie vor eine
„Hochsteuerzone“. Dies macht die EU-
Kommission an der Steuer- und Abga-
benquote (im Verha¨ltnis zum BIP) fest.
Diese betra¨gt in der EU 38,8% und liegt
damit signifikant ho¨her, als z. B. die Ge-
samtabgabenquote der USA (25,2%) und
von Japan (28,7%). Aber auch die meisten
anderen Industriestaaten liegen weit unter
den europa¨ischen Werten. So gibt es un-
ter den gro¨ßeren nicht-europa¨ischen
OECD-Mitgliedern lediglich zwei Staa-
ten, die die Grenze von 30% u¨bersteigen
(Neuseeland und Kanada).
Vor dem Hintergrund der derzeit gefor-
derten Erho¨hung des Spitzensteuersatzes
sind auch die in dem Bericht enthaltenen
Informationen zu Deutschland besonders
interessant. Der deutsche Spitzensteu-
ersatz liegt bereits jetzt eindeutig u¨ber
dem EU-Durchschnitt. Dieser liegt bei
38,5% fu¨r die gesamte EU und bei 43,7%
fu¨r den Euroraum. Deutschland hat zwar
zuna¨chst einen Spitzensteuersatz von
„nur“ 42%, der bereits bei etwas u¨ber
50.000 € einsetzt, aber unter Beru¨cksich-
tigung des sog. Reichensteuersatzes (ab
250.000 €) und des SolZ kommt die EU-
Kommission fu¨r Deutschland zu einem
Ho¨chstsatz von 47,5%. Damit gibt es nur
wenig La¨nder in der EU, die einen ho¨he-
ren Steuersatz aufweisen: Schweden
(56,6%), Da¨nemark (55,6%), Belgien
(53,7%) und Portugal (53%). Auch Spa-
nien und die Niederlande haben mit je
52% einen ho¨heren Spitzensteuersatz als
Deutschland.
Nach Auffassung der EU-Kommission
setzen hohe Steuersa¨tze mehr Anreize zur
Steuerflucht. Dieser Gedanke stand auch
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Nachrichten
DER BETRIEB | Nr. 19 | 10. 5. 2013
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