mutter kann Geldleistungen im Rahmen
der U¨ bernahme der Kindertagespflege
(§ 23 Abs. 2 SGB VIII) vom Tra¨ger der
Jugendhilfe erhalten. Zwischen dem zu-
sta¨ndigen Leistungstra¨ger und der Tages-
pflegeperson (Leistungsempfa¨nger) be-
steht der Anspruch auf die Geldleistung
dann im Rahmen eines o¨ffentlich-recht-
lichen Leistungsverha¨ltnisses.
Bestandteile der Geldleistung zur Kinder-
tagespflege sind:
– die Erstattung angemessener Kosten,
die fu¨r den Sachaufwand entstehen,
– ein Betrag zur Anerkennung der Fo¨r-
derungsleistung,
– die Erstattung nachgewiesener Auf-
wendungen fu¨r Beitra¨ge zu einer Un-
fallversicherung und
– die ha¨lftige Erstattung nachgewiesener
Aufwendungen zu einer angemessenen
Alterssicherung sowie Kranken- und
Pflegeversicherung der Tagespflege-
person.
Eltern als Arbeitgeber
Handelt es sich um ein Bescha¨ftigungs-
verha¨ltnis, mu¨ssen die Personenfu¨rsor-
geberechtigten (Eltern) die Arbeitgeber-
pflichten erfu¨llen. Bisher waren die Spit-
zenverba¨nde der Sozialversicherungstra¨ger
(SV-Spitzenverba¨nde) davon ausgegan-
gen, dass es sich bei der Geldleistung um
eine Sozialleistung handelt und nicht um
beitragspflichtiges Entgelt. Hierzu hat das
Bundesministerium fu¨r Familien, Senio-
ren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) zwi-
schenzeitlich entschieden, dass dies nicht
zutrifft.
Alle Zuwendungen gelten als Entgelt
Die SV-Spitzenverba¨nde haben in der
Besprechung u¨ber Fragen des gemein-
samen Beitragseinzugs vom 13. 3. 2013
festgelegt, dass die Geldleistung der Tra¨-
ger der Jugendhilfe zugunsten der be-
scha¨ftigten Tagespflegepersonen uneinge-
schra¨nkt als Arbeitsentgelt nach § 14
Abs. 1 SGB IV gilt. Arbeitsentgelt ist
auch jede weitere im Zusammenhang mit
der Bescha¨ftigung gewa¨hrte Vergu¨tung
der Personensorgeberechtigten an die Ta-
gespflegeperson.
Aber: Arbeitgeberbeitragsanteile sind
kein Entgelt
Die daneben gewa¨hrten Beitragsleistun-
gen (§ 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII)
zur Finanzierung der von den Personen-
sorgeberechtigten zu tragenden Arbeit-
geberbeitragsanteile zur Kranken-, Pflege-
und Rentenversicherung sowie der Umla-
ge zur Unfallversicherung sind steuerfrei
(§ 3 Nr. 9 bzw. Nr. 62 EStG) und gelten
nicht als Entgelt. Gleiches gilt auch fu¨r
die Arbeitgeberbeitragsanteile zur Ar-
beitslosenversicherung sowie fu¨r die Um-
lagen U1 und U2.
Fo¨rderung darf von einer Abtretung ab-
ha¨ngig gemacht werden
Die SV-Spitzenverba¨nde haben keine Be-
denken, wenn die o¨rtlichen Tra¨ger der o¨f-
fentlichen Jugendhilfe im Fall eines Be-
scha¨ftigungsverha¨ltnisses die Fo¨rderzusa-
ge davon abha¨ngig machen, dass die Ta-
gespflegeperson der Abtretungslo¨sung zu-
stimmt. Wichtig: Bei der beitragsrecht-
lichen Beurteilung ist es allerdings dann
unerheblich, ob die Geldleistungen direkt
an die Tagespflegeperson oder im Wege
der Abtretung an die Personensorgebe-
rechtigten gezahlt werden.
Haushaltsscheckverfahren bei Minijob
Wird das Bescha¨ftigungsverha¨ltnis im
Rahmen eines Minijobs ausgeu¨bt, kann
das Haushaltsscheckverfahren durch-
gefu¨hrt werden. Die vereinfachte Anmel-
dung durch die Personensorgeberechtig-
ten erfolgt dann bei der Minijobzentrale.
U¨ bersteigt das Entgelt die Minijobgrenze,
ist ggf. die Gleitzonenregelung anzuwen-
den.
Keine ru¨ckwirkende Korrektur
Das Besprechungsergebnis soll vom 1. 4.
2013 an umgesetzt werden. Daraus folgt,
dass zu einem fru¨heren Zeitpunkt getrof-
fene abweichende Ergebnisse fu¨r die Ver-
gangenheit nicht korrigiert werden.
u
DB0591138
BSG: Kein Anspruch auf einen Bei-
tragszuschuss fu¨r privat krankenver-
sicherte Ehefrau
Der 1974 geborene, mit seiner Ehefrau
verheiratete Mann, u¨berschreitet die Jah-
resarbeitsentgeltgrenze und erha¨lt von sei-
nem Arbeitgeber – der beklagten GmbH
– einen Beitragszuschuss zu seiner pri-
vaten Kranken- und Pflegeversicherung.
Die Ehefrau bezog bis April 2005 Ar-
beitslosengeld und ist seither freiwillig
Versicherte der gesetzlichen Krankenver-
sicherung (GKV). Im September 2005
machte der Mann gegenu¨ber der GmbH
erfolglos einen Beitragszuschuss unter Be-
ru¨cksichtigung der Krankenversicherung
seiner Ehefrau geltend. Das SozG Kassel
hat seine Klage abgewiesen. Das LSG
Hessen hat die GmbH verurteilt, dem
Mann vom 1. 10. 2005 bis 30. 6. 2009
„einen Beitragszuschuss zur freiwilligen
GKV der Ehefrau nach Maßgabe der ge-
setzlichen Bestimmungen zu gewa¨hren“:
Der Wortlaut des § 257 Abs. 2 Satz 1
SGB V erfasse zwar nicht den Fall, dass
der Bescha¨ftigte privat und der Familien-
angeho¨rige freiwillig gesetzlich kranken-
versichert sei. Allerdings stelle § 257
SGB V beide Sicherungsformen gleich.
Nach dessen Sinn und Zweck sei bei ho¨-
her verdienenden versicherungsfreien Ar-
beitnehmern die freiwillige Zugeho¨rigkeit
zur GKV eines – bei unterstellter Ver-
sicherungspflicht des Bescha¨ftigten – po-
tenziell familienversicherten Angeho¨rigen
einem fu¨r diesen abgeschlossenen privaten
Versicherungsvertrag gleichzustellen und
gebiete auch insoweit eine wirtschaftliche
Beteiligung des Arbeitgebers, wenn die
u¨brigen Voraussetzungen der Familien-
versicherung (wie hier) erfu¨llt seien. Aller-
dings mu¨ssten die Versicherer der pri-
vaten Krankenversicherung (PKV) auch
freiwillig Versicherten der GKV ab 1. 7.
2009 Krankenversicherungsschutz im Ba-
sistarif gewa¨hren; von da an ende daher
der Anspruch des Mannes.
Die Revision der GmbH fu¨hrte nach dem
Urteil vom 20. 3. 2013 – B 12 KR 4/11 R
– zur Wiederherstellung des klageabwei-
senden erstinstanzlichen Urteils. Der in
der privaten Krankenversicherung (PKV)
versicherte Mann kann mit dem gegen
seinen Arbeitgeber gerichteten Begehren
auf Gewa¨hrung eines ho¨heren Beitrags-
zuschusses unter zusa¨tzlicher Beru¨cksich-
tigung seiner freiwillig in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) versicherten
Ehefrau keinen Erfolg haben. Als An-
spruchsgrundlage dafu¨r kommt allein
§ 257 Abs. 2 SGB V in Betracht, da der
Mann als Anspruchsberechtigter in der
PKV versichert ist. Nach ihrem Wortlaut
verlangt die Vorschrift, dass der Familien-
angeho¨rige – wie der Bescha¨ftigte – selbst
auch in der PKV versichert ist. Eine Ana-
logie scheidet mangels Regelungslu¨cke
aus. Der Gesetzgeber war aus verfassungs-
rechtlichen Gru¨nden nicht zu einer be-
sonderen Regelung der vorliegenden aty-
pischen Konstellation einer unterschiedli-
chen Systemzugeho¨rigkeit von Berechtig-
tem und dessen Ehegatten gehalten, weil
er bei der Ausgestaltung der sozialen Si-
cherungssysteme einen weiten sozialpoli-
tischen Gestaltungsspielraum hat. Er
durfte insoweit typisierende Regelun-
gen schaffen, ohne dass damit eine ver-
fassungswidrige Ungleichbehandlung ver-
bunden ist. Zudem ist hier ein Perso-
nenkreis betroffen, der mit seinem Ar-
beitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgren-
ze u¨berschreitet und daher nicht in
gesteigertem Maße sozialen Schutzes be-
darf.
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DB0583731
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Nachrichten
DER BETRIEB | Nr. 21 | 24. 5. 2013