21
I
a)
. . . Zu Recht hat das LAG den Einwand der Arbeitgebe-
rin zuru¨ckgewiesen, die Einigungsstelle habe bei ihrer Entschei-
dung nicht genu¨gend beru¨cksichtigt, dass es sich bei den Geku¨n-
digten u¨berwiegend um Frauen gehandelt habe, bei denen der
Verlust des Arbeitsplatzes lediglich den Verlust eines Zweitein-
kommens zur Folge habe. Diese Argumentation ist mit Art. 3
Abs. 1 und Art. 6 GG schlechterdings unvereinbar und wider-
spricht dem Diskriminierungsverbot des § 3 AGG.
22
I
b)
Die Arbeitgeberin hat die mangelnde wirtschaftliche Ver-
tretbarkeit des von der Einigungsstelle beschlossenen Sozialplans
nicht schlu¨ssig dargelegt. . . (wird ausgefu¨hrt)
Hinweise des Senats:
Besta¨t. der BAG-Rspr., vgl. BAG vom 15. 3.
2011 – 1 ABR 97/09, BAGE 137 S. 203 = DB 2011 S. 1698; vom
24. 8. 2004 – 1 ABR 23/03 – BAGE 111 S. 335 = DB 2005 S. 397.
Redaktioneller Hinweis:
Volltext unter DB0592167.
Betriebsrat kann die Durchfu¨hrung eines Eini-
gungsstellenspruchs (erst) verlangen, wenn das
Anfechtungsverfahren rechtskra¨ftig abgeschlos-
sen ist
Sozialplan – Durchfu¨hrung eines angefochtenen Einigungsstel-
lenspruchs – Rechtskra¨ftiger Beschluss
BetrVG § 77; ArbGG § 85 Abs. 1
Begehrt der Betriebsrat in einem Beschlussverfahren die Durch-
fu¨hrung eines durch Einigungsstellenspruch zustande gekom-
menen und vom Arbeitgeber angefochtenen Sozialplans, geht es
nicht um die Verfolgung eigener vermo¨gensrechtlicher Rechts-
positionen des Betriebsrats, sondern um die Durchsetzung seines
Mitbestimmungsrechts bei der Aufstellung von Sozialpla¨nen.
Daher handelt es sich nicht um eine vermo¨gensrechtliche Strei-
tigkeit i. S. des § 85 Abs. 1 Satz 2 ArbGG mit der Folge, dass
eine Vollstreckung des Durchfu¨hrungsantrags erst mit Rechts-
kraft der Entscheidung in dem parallel gefu¨hrten Verfahren u¨ber
die Anfechtung des Sozialplans mo¨glich ist.
(Orientierungssatz der Richterinnen und Richter des BAG)
BAG-Beschluss vom 22. 1. 2013 – 1 ABR 92/11
u
DB0593348
Hinweise des Senats:
Zum Durchfu¨hrungsanspruch des Betriebsrats
BAG vom 5. 10. 2010 – 1 ABR 20/09, BAGE 135 S. 382 = DB 2011
S. 1113.
Redaktionelle Hinweise:
Die Beteiligten streiten u¨ber die Durchfu¨h-
rung eines Sozialplans, der durch einen Spruch der Einigungsstelle zu-
stande gekommen ist. Diesen hat die Arbeitgeberin wegen wirtschaftli-
cher Unvertretbarkeit fristgema¨ß angefochten und die Feststellung der
Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs begehrt. Diesen Antrag hat
das BAG abgewiesen (Beschluss vom 22. 1. 2013 – 1 ABR 85/11,
DB0592167, vorstehend auf S. 1182 abgedruckt). Der Betriebsrat hat
geltend gemacht, die Arbeitgeberin habe den Sozialplan durchzufu¨hren
und nach Maßgabe des Einigungsstellenspruchs die Abfindungen zu
berechnen und an die berechtigten Arbeitnehmer auszuzahlen.
Dem Antrag des Betriebsrats wurde vom ArbG stattgegeben, das LAG
(Niedersachsen – 11 Ta BV 89/10) hat ihn abgewiesen. Seine Rechts-
beschwerde war erfolgreich.
Volltext unter DB0592168.
Verfahrensrecht
Voraussetzungen einer Terminsgebu¨hr
Vorauszugehen hat eine Besprechung – Sie kann statt mit dem
Gegner auch mit einem Dritten erfolgen – Es muss jedoch eine
einvernehmliche Regelung angestrebt werden – Voraussetzung
der Bereitschaft zum Eintritt in Vergleichsgespra¨che
ArbGG § 12a Abs. 1; RVG § 2 Abs. 2, Vorbem. 3 Abs. 3 VV,
Nr. 3104 VV
1.
Eine die Terminsgebu¨hr Nr. 3104 VV RVG auslo¨sende Be-
sprechung i. S. der Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG setzt die Bereit-
schaft der Gegenseite voraus, u¨berhaupt in Verhandlungen mit
dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens
einzutreten.
2.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass eine Besprechung i. S. der
Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG nicht mit dem Gegner, sondern mit
Dritten erfolgt. Dabei muss es sich aber um Dritte handeln, mit
denen eine Besprechung zur außergerichtlichen Erledigung des
Rechtsstreits fu¨hren kann. Eine Besprechung des Beklagtenver-
treters mit dem Prozessbevollma¨chtigten eines weiteren Beklag-
ten u¨ber eine gemeinsame Vergleichsstrategie lo¨st die Termins-
gebu¨hr jedenfalls dann nicht aus, wenn der Gegner nicht vorab
seine grundsa¨tzliche Bereitschaft zum Eintritt in Vergleichs-
gespra¨che kundgetan hat.
BAG-Beschluss vom 19. 2. 2013 – 10 AZB 2/13
u
DB0588207
Hinweise des Senats:
Zu OS 2: Anschluss an BGH vom 20. 11. 2006 – II ZB 9/06,
DB0204794 = NJW-RR 2007 S. 286.
Redaktionelle Hinweise:
Die Parteien streiten u¨ber die Festsetzung einer Terminsgebu¨hr im Kos-
tenfestsetzungsverfahren. Den Anspruch der von der Kla¨gerin begehrten
Terminsgebu¨hr hat das AG zuru¨ckgewiesen. Die dagegen eingelegte
sofortige Beschwerde war vor dem LAG erfolgreich. Auf die hiergegen
gerichtete Rechtsbeschwerde hat der Senat erkannt, dass eine Termins-
gebu¨hr nicht angefallen ist. Die Gru¨nde fu¨r seine Entscheidung hat der
Senat in den vorstehenden Orientierungssa¨tzen zusammengefasst.
Volltext unter: DB0581532.
Anho¨rungsru¨ge: Erfordernisse fu¨r die Begru¨ndung
ArbGG § 78a
Eine Anho¨rungsru¨ge ist unzula¨ssig, wenn ein unterbliebener
Hinweis geru¨gt und nicht gleichzeitig dargetan wird, welcher
tatsa¨chliche Vortrag gehalten oder welche fu¨r die Entscheidung
erheblichen rechtlichen Ausfu¨hrungen auf einen entsprechenden
Hinweis gemacht worden wa¨ren und dass die Entscheidung un-
ter Beru¨cksichtigung dieses Vorbringens mo¨glicherweise anders
ausgegangen wa¨re.
BAG-Beschluss vom 5. 2. 2013 – 7 AZR 947/12 (F)
u
DB0590419
Hinweis des Senats:
Fortentw. von BAG vom 24. 5. 2012 – 2 AZR 277/11 und 14. 3. 2005
– 1 AZN 1002/04, BAGE 114 S. 67 = DB0111218.
Redaktioneller Hinweis:
Volltext unter DB0586200.
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Arbeitsrecht
DER BETRIEB | Nr. 21 | 24. 5. 2013