DER BETRIEB 21 - page 78

entgegenzuwirken, bei denen Schulden
eingetrieben werden. Diese Forderung er-
hoben u¨bereinstimmend Vertreter der
Wirtschaft und der Verbraucherverba¨nde
am 15. 5. bei einer Anho¨rung des Rechts-
ausschusses.
Das Hearing, zu dem 15 Sachversta¨ndige
geladen waren, befasste sich neben u¨ber-
zogenen Inkassogebu¨hren auch mit dem
fragwu¨rdigen Abschluss von Kaufvertra¨-
gen bei Werbeanrufen und mit miss-
bra¨uchlichen Abmahnungen bei Urheber-
rechtsverletzungen. Der Anho¨rung lagen
Gesetzentwu¨rfe der Regierung (BT-
Drucks. 17/13057) und des Bundesrats
(BT-Drucks. 17/6482) sowie jeweils zwei
Antra¨ge der Linksfraktion (BT-Drucks.
17/9746 und 17/6483) und der Gru¨nen
(BT-Drucks. 17/12620 und 17/11837)
zugrunde. Die vollsta¨ndige PM ist abruf-
bar unter DB0593506. (Vgl. PM des
Bundestages vom 16. 5. 2013)
u
DB0593490
Arbeitsrecht
BAG: Dauer der Arbeitszeit bei feh-
lender ausdru¨cklicher Vereinbarung
Ist in einem Arbeitsvertrag die Dauer der
Arbeitszeit nicht ausdru¨cklich geregelt, so
gilt die betriebsu¨bliche Arbeitszeit als ver-
einbart. Nach ihr bemessen sich die
Pflichten des Arbeitnehmers zur Arbeits-
leistung und des Arbeitgebers zur Zahlung
der Vergu¨tung. Diese Grundsa¨tze gelten
auch fu¨r außertarifliche Angestellte.
Die Kla¨gerin ist bei der Beklagten als „au-
ßertarifliche Mitarbeiterin“ bescha¨ftigt
und bezieht ein Jahresgehalt von ca.
95.000 € brutto. Nach dem Arbeitsvertrag
muss die Kla¨gerin „auch außerhalb der
betriebsu¨blichen Arbeitszeit ta¨tig . . . wer-
den“. Weitere Regelungen zur Arbeitszeit
entha¨lt der Vertrag nicht. Im Herbst 2010
hatten sich nach Angaben der Beklagten
nahezu 700 Minusstunden angesammelt.
Seit Oktober 2010 forderte die Beklagte
die Kla¨gerin auf, eine ta¨gliche Arbeitszeit
von mindestens 7,6 Stunden bzw. die be-
triebsu¨bliche wo¨chentliche Arbeitszeit
von 38 Stunden einzuhalten. Die Kla¨gerin
kam dem nicht nach. Die Beklagte ku¨rzte
die Geha¨lter der Kla¨gerin bis Januar 2011
um insgesamt ca. 7.000 € brutto, weil die
Kla¨gerin ihre Arbeitspflicht nicht voll-
sta¨ndig erfu¨llt und z. B. im Dezember nur
19,8 Stunden, im Januar nur 5,5 Stunden
im Betrieb gearbeitet habe.
Die Kla¨gerin macht geltend, sie sei ver-
traglich nicht verpflichtet, 38 Stunden pro
Woche zu arbeiten. Sie mu¨sse u¨berhaupt
nicht an bestimmten Tagen und zu be-
stimmten Zeiten im Betrieb sein. Ihre Ar-
beit sei nicht in Zeiteinheiten zu messen.
Sie erfu¨lle ihr Arbeitspflicht ohne Ru¨ck-
sicht auf den zeitlichen Aspekt schon
dann, wenn sie die ihr von der Beklagten
u¨bertragenen Aufgaben erledige. Deshalb
mu¨sse die Beklagte ihr auch das volle
Gehalt unabha¨ngig von der Anzahl der
geleisteten Arbeitsstunden zahlen.
Die Klage blieb – wie schon in den Vor-
instanzen (LAG Du¨sseldorf – 4 Sa
1025/11) – auch vor dem 10. Senat des
BAG erfolglos (Urteil vom 15. 5. 2013 –
10 AZR 325/12).
Der Arbeitsvertrag der Parteien setzt als
Maß der zu leistenden Arbeit die betrieb-
su¨bliche Arbeitszeit voraus. Anhaltspunk-
te fu¨r die Vereinbarung einer dem Zeit-
maß enthobenen Arbeitspflicht bestehen
nicht. Die Beklagte ist nicht verpflichtet,
Vergu¨tung fu¨r Zeiten zu leisten, in denen
die Kla¨gerin nicht gearbeitet hat (Quelle:
PM des BAG).
u
DB0592431
SPD will Managereinku¨nfte beschra¨n-
ken
Nach dem Willen der SPD sollen „exor-
bitante Managergeha¨lter“ effizienter als
bisher begrenzt werden. In einem Antrag
(17/13472) heißt es, hierzulande seien die
Einku¨nfte von Managern „teilweise so
hoch, dass ein sinnvoller Zusammenhang
zwischen Leistung und Einkommen nicht
mehr erkennbar ist“.
Konkret fordert die Fraktion, die volle
steuerliche Absetzbarkeit von Vorstands-
und sonstigen Managereinkommen ein-
schließlich Boni und Abfindungen auf
500.000 € im Jahr zu begrenzen. Von je-
nen Betra¨gen, die 500.000 € u¨bersteigen,
sollen ho¨chstens 50 Prozent steuerlich
geltend gemacht werden ko¨nnen. Zudem
verlangt die SPD, im Aktiengesetz Auf-
sichtsra¨te zu verpflichten, in den jeweili-
gen Unternehmen ein Verha¨ltnis zwi-
schen Vorstandsvergu¨tungen und Arbeit-
nehmereinkommen zu bestimmen und im
Jahresabschluss zu vero¨ffentlichen: Die
dabei festzulegende Ho¨chstgrenze fu¨r die
Relation zwischen der Gesamtvergu¨tung
der einzelnen Vorstandsmitglieder und
dem durchschnittlichen Arbeitnehmer-
einkommen du¨rfe durch die vertraglichen
Vorstandsvergu¨tungen nicht u¨berschritten
werden. Bei Managergeha¨ltern verlangt
der Antrag u¨berdies die Festlegung eines
Maximalverha¨ltnisses zwischen Grund-
gehalt und Boni. Fu¨r den Fall, dass sich
die wirtschaftliche Lage eines Unterneh-
mens verschlechtere, mu¨sse das Aktien-
gesetz in Zukunft zwingend eine Herab-
setzung von Vorstandsbezu¨gen vorschrei-
ben.
Zur Begru¨ndung dieses Vorstoßes heißt
es im Antrag, Managergeha¨lter ließen
oftmals den „Zusammenhang zwischen
wirtschaftlichem Erfolg, perso¨nlichem Ri-
siko und Einkommen vermissen“. Dies
gelte auch fu¨r Millionenabfindungen
beim Ausscheiden von Vorstandsmitglie-
dern oder bei Firmenzusammenschlu¨ssen.
Das 2009 verabschiedete „Gesetz zur An-
gemessenheit der Vorstandsvergu¨tung“
habe zwar in Teilbereichen Wirkung ge-
zeigt, das Ansteigen dieser Einku¨nfte aber
nicht verhindern ko¨nnen. Aus Sicht der
SPD richtet ein zu starkes Gewicht varia-
bler und vor allem kurzfristig kalkulierter
Vergu¨tungsbestandteile das unternehme-
rische Handeln zu sehr auf Risiken und
kurzfristige Erfolge aus. Dies gelte nicht
nur fu¨r die Finanzbranche, sondern auch
fu¨r andere Wirtschaftsbereiche.
Zu hohe Vorstandseinku¨nfte und falsche
Vergu¨tungsstrukturen wu¨rden von immer
mehr Bu¨rgern nicht akzeptiert, schreibt
die SPD. Dies zeige auch die Schweizer
Volksabstimmung u¨ber die „Abzocker-
Initiative“. Die eidgeno¨ssische Lo¨sung, in
bo¨rsennotierten Unternehmen die Haupt-
versammlung u¨ber Managergeha¨lter be-
finden zu lassen, lehnt der Antrag jedoch
fu¨r Deutschland ab. In solchen Hauptver-
sammlungen wu¨rden ha¨ufig Banken, in-
stitutionelle Anleger und internationale
Investoren dominieren, die vor allem hohe
Renditen und nicht die Begrenzung von
Vorstandsvergu¨tungen im Blick ha¨tten.
Fu¨r die Fraktion ist in Deutschland hin-
gegen der Aufsichtsrat der richtige Ort
fu¨r Beschlu¨sse u¨ber Managergeha¨lter, da
diesen Gremien in mitbestimmten Betrie-
ben mit mehr als 500 Bescha¨ftigten auch
Arbeitnehmervertreter angeho¨ren.
Die SPD pla¨diert dafu¨r, bei Managern
von vornherein Vergu¨tungen anzustreben,
die leistungs- und marktgerecht seien, die
kurzfristige und risikoreiche Entscheidun-
gen finanziell unattraktiv machten sowie
in der Ho¨he „angemessen und transparent
sind“. Solche Gehaltsstrukturen mu¨ssten
auch von den Bescha¨ftigten mitgetragen
werden und du¨rften von den Steuerzah-
lern nur in begrenzter Ho¨he mitfinanziert
werden (Quelle: PM des BT).
u
DB0593291
PSVaG legt Jahresabschluss 2012 vor
– Schadenvolumen auf durchschnitt-
lichem Niveau
Der
PENSIONS-SICHERUNGS-
VEREIN VVaG, gesetzlich bestimmter
Tra¨ger der Insolvenzsicherung der be-
M 16
Nachrichten
DER BETRIEB | Nr. 21 | 24. 5. 2013
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