DER BETRIEB 21 - page 76

EStG geltend machten, hatte keinen Er-
folg. Das FA sei an den bestandskra¨ftigen
Verlustfeststellungsbescheid gebunden,
der auch fu¨r die Ho¨he des ausgleichsfa¨hi-
gen Verlustes des laufenden Jahres bin-
dende Regelungen enthalte. Dies folge
daraus, dass die Norm der Regelung in
§ 15a EStG nachgebildet sei, fu¨r die diese
Frage bereits durch den BFH gekla¨rt sei.
§ 15b EStG sei auch nicht verfassungs-
widrig. Die Regelung sei hinreichend be-
stimmt, da sie mit den herko¨mmlichen
juristischen Methoden ausgelegt werden
ko¨nne. Auf das Ru¨ckwirkungsverbot
ko¨nnten sich die Kla¨ger nicht berufen, da
sie die Vertra¨ge u¨ber die Kapitalanlage
erst nach Vero¨ffentlichung des Regie-
rungsentwurfs zur Einfu¨hrung des § 15b
EStG am 25. 9. 2006 abgeschlossen ha¨t-
ten. Die Vorschrift sei schließlich auch
mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Da der
Verlustabzug nicht vollsta¨ndig versagt,
sondern nur zeitlich gestreckt ermo¨glicht
werde, sei das objektive Nettoprinzip ge-
wahrt.
In derselben Entscheidung hat der Senat
auch zu der Frage Stellung genommen,
ob Stillhalterpra¨mien und Darlehenszin-
sen, die im Rahmen eines Bo¨rsengangs
durch einen Gesellschafter gezahlt wer-
den, als Kosten der spa¨teren Aktienver-
a¨ußerung abzugsfa¨hig sind.
Die Revision ist beim BFH unter dem
Az. I R 26/13 anha¨ngig. (Vgl. FG Mu¨ns-
ter, Newsletter vom 15. 5. 2013)
u
DB0593356
FG: Gutschriften auf einem Zeitwert-
konto fu¨hren auch beim beherrschen-
den Gesellschafter-Gescha¨ftsfu¨hrer
nicht zum Zufluss von Arbeitslohn
Dies hat das FG Mu¨nster mit Urteil vom
13. 3. 2013 (12 K 3812/10 E) entschie-
den. Die Kla¨gerin, eine GmbH, mo¨chte
ihren Arbeitnehmern flexible Arbeitszeit-
modelle anbieten, bei denen in der ersten
Phase ein Teil des Gehalts nicht aus-
bezahlt wird. Stattdessen soll die Mehr-
arbeitszeit auf einem Zeitwertkonto gut-
geschrieben werden. In der zweiten Phase
sollen die teilnehmenden Arbeitnehmer
von der Arbeit unter Fortzahlung der Be-
zu¨ge freigestellt werden.
Das FA erteilte der Kla¨gerin auf Antrag
eine Anrufungsauskunft (§ 42e EStG)
des Inhalts, dass Gutschriften auf den
Zeitwertkonten nicht zum Lohnzufluss
fu¨hren. Entgegen des Antrags versah es
die Auskunft allerdings mit der Ein-
schra¨nkung, dass dies nicht fu¨r die be-
herrschenden Gesellschafter-Gescha¨fts-
fu¨hrer gelte. Die Kla¨gerin begehrt dem-
gegenu¨ber die Erteilung der Auskunft oh-
ne diese Einschra¨nkung.
Das Gericht gab der Klage statt. Gut-
schriften auf einem Zeitwertkonto fu¨hrten
bei den Arbeitnehmern erst in der Frei-
stellungsphase zu einem Lohnzufluss, da
sie erst dann u¨ber die entsprechenden Be-
tra¨ge wirtschaftlich verfu¨gen ko¨nnten.
Dies gelte auch fu¨r die Gescha¨ftsfu¨hrer.
Sie ha¨tten es zwar aufgrund ihrer Stellung
in der Hand, sich fa¨llige Betra¨ge auszah-
len zu lassen. Der beabsichtigte Abschluss
der zivilrechtlich wirksamen Vereinbarun-
gen u¨ber das Arbeitszeitmodell fu¨hre ge-
rade dazu, dass die Fa¨lligkeit hinaus-
geschoben werde.
Das Revisionsverfahren ist beim BFH un-
ter dem Az. VI R 23/12 anha¨ngig. (Vgl.
FG Mu¨nster, Newsletter vom 15. 5.
2013)
u
DB0593355
Betriebswirtschaft
IASB/FASB: Zweiter Entwurf zur bi-
lanziellen Abbildung von Leasingver-
ha¨ltnissen vero¨ffentlicht
Die beiden Standardsetzer IASB und
FASB haben am 16.05.2013 den u¨ber-
arbeiteten Entwurf zur bilanziellen Abbil-
dung von Leasingverha¨ltnissen als
ED/2013/6 vero¨ffentlicht. Der erste Ent-
wurf war im August 2010 (ED/2010/9)
vero¨ffentlicht und von der Praxis u¨berwie-
gend ablehnend beurteilt worden.
Gema¨ß dem nun vero¨ffentlichten Ent-
wurf sollen fu¨r Leasingnehmer grds. alle
Leasingverha¨ltnisse bilanzwirksam erfasst
werden, indem Vermo¨genswerte und
Leasingverbindlichkeiten fu¨r die im Rah-
men eines Leasingverha¨ltnisses erlangten
Nutzungsrechte und die eingegangenen
Zahlungsverpflichtungen in der Bilanz
anzusetzen sind. Hiervon ausgenommen
sind Leasingverha¨ltnisse mit einer Dauer
von bis zu 12 Monaten (sog. kurz laufen-
de Leasingverha¨ltnisse), fu¨r die ein Wahl-
recht hinsichtlich des Bilanzansatzes be-
stehen soll.
Weiter ist in dem Entwurf eine differen-
zierte Abbildung von Leasingverha¨ltnis-
sen vorgesehen, um den unterschiedlichen
Leasinggegensta¨nden und Vertragsgestal-
tungen gerecht zu werden. In diesem Zu-
sammenhang werden vor allem bzgl. An-
satz, Bewertung, Ausweis und Darstel-
lung in der Kapitalflussrechnung unter-
schiedliche Vorgehensweisen vorgeschla-
gen. Gema¨ß dieser Differenzierung ist fu¨r
die meisten Immobilienleasingverha¨ltnis-
se eine lineare Aufwandserfassung u¨ber
die Laufzeit des Leasingvertrags vorgese-
hen (eine Position „Leasingaufwand“).
Fu¨r die meisten aller anderen Leasingver-
ha¨ltnisse (wie z.B. im Fall von Ausru¨s-
tungsgegensta¨nden oder Fahrzeugen) ha¨t-
te der Leasingnehmer einerseits die Ab-
schreibung in Bezug auf das erfasste Nut-
zungsrecht und andererseits Zinsaufwand
aufgrund der Folgebewertung der Lea-
singverbindlichkeit nach der Effektivzins-
methode zu erfassen.
Im Rahmen des Entwurfs werden auch
neue Rechnungslegungsregeln fu¨r Lea-
singgeber vorgeschlagen, die ebenfalls
einer Differenzierung unterliegen, die sich
an den gleichen Kriterien orientiert, wie
sie fu¨r Leasingnehmer vorgeschlagen
sind.
Schließlich werden im Rahmen des Ent-
wurfs jeweils Anhangangaben vorgeschla-
gen, die den Abschlussadressaten ein bes-
seres Versta¨ndnis der mit Leasingverha¨lt-
nissen verbundenen Cashflows bzgl.
Ho¨he, zeitlichem Anfall und deren Unge-
wissheit vermitteln sollen.
Das IASB bittet um Stellungnahmen zu
dem Entwurf in elektronischer Form.
Diese ko¨nnen bis zum 13.09.2013 auf der
Internetseite des IASB (
,
dort unter: ,Comment on a Proposal’)
eingereicht werden. Der Entwurf steht
auf der Internetseite des DRSC
(
) zum Download. Daru¨ber
hinaus kann dort auch eine Zusammen-
fassung des Dokuments (Snapshot) in
englischer Sprache eingesehen werden.
(Vgl.
DRSC,
Newsletter
vom
16.05.2013)
u
DB0593353
EP: Bericht des Rechtsausschusses
zum Vorschlag fu¨r eine Richtlinie zur
A¨ nderung der Abschlusspru¨ferricht-
linie
Der Rechtsausschuss des EU-Parlamentes
(JURI) hat am 13.05.2013 seinen Bericht
zum Vorschlag fu¨r eine Richtlinie zur
A¨ nderung der Abschlusspru¨ferrichtlinie
vero¨ffentlicht. Dem lag eine Abstimmung
am 25.04.2013 zugrunde. Der Bericht
kann auf der Internetseite der WPK
) eingesehen werden. In-
haltlich werden in dem Bericht die Aus-
sagen der WPK zur Abstimmung des
JURI am 25.04.2013 besta¨tigt. Der Be-
richt des JURI zum Vorschlag fu¨r eine
Verordnung u¨ber spezifische Anforderun-
gen an die Abschlusspru¨fung bei Unter-
nehmen von o¨ffentlichem Interesse liegt
derzeit noch nicht vor. (Vgl. WPK, Neu
auf wpk.de vom 13.05.2013)
u
DB0593352
M 14
Nachrichten
DER BETRIEB | Nr. 21 | 24. 5. 2013
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