DER BETRIEB 21 - page 77

Wirtschaftsrecht
Kodexkommission beschließt A¨ nde-
rungen zur Vorstandsvergu¨tung und
verschlankt Regelwerk
Die Regierungskommission Deutscher
Corporate Governance Kodex hat am 13.
5. 2013 Anpassungen im Kapitel 4.2
„Vorstand – Zusammensetzung und Ver-
gu¨tung“ sowie eine Reihe nicht materieller
A¨ nderungen beschlossen, die den bereits
im europa¨ischen Vergleich kompakten
Kodex punktuell verschlanken und noch
besser lesbar machen.
Konkret empfiehlt die Kodexkommission
den deutschen bo¨rsennotierten Unterneh-
men nunmehr, dass die individuellen
Vorstandsvergu¨tungen in ihrem Gesamt-
betrag und auch ihren variablen Ver-
gu¨tungsteilen nach oben begrenzt werden.
Die systemimmanenten und die individu-
ellen Obergrenzen soll der Aufsichtsrat
weiterhin unternehmensspezifisch fest-
legen (4. 2.3 Abs. 2 Satz 6).
Fu¨r den Aufsichtsrat bo¨rsennotierter Un-
ternehmen selbst wird die Transparenz
und Nachvollziehbarkeit seiner Entschei-
dung durch eine Erga¨nzung der bereits
heute aufgefu¨hrten und zu beru¨cksichti-
genden Kriterien erho¨ht. So empfiehlt die
Regierungskommission, dass der Auf-
sichtsrat bei der Festlegung der Vor-
standsvergu¨tungsstruktur die Relation
zwischen der Vorstandsvergu¨tung und der
Vergu¨tung des oberen Fu¨hrungskreises
und der Belegschaft insgesamt auch in ih-
rer zeitlichen Entwicklung beru¨cksichti-
gen soll (4. 2.2 Abs. 2 Satz 3). In diesem
Zusammenhang wird ebenfalls neu emp-
fohlen, dass der Aufsichtsrat das jeweils
angestrebte Altersversorgungsniveau fu¨r
den Vorstand festlegt und den daraus ab-
geleiteten ja¨hrlichen sowie den langfristi-
gen Aufwand fu¨r das Unternehmen be-
ru¨cksichtigt (4. 2.3 Abs. 3).
Um die Vergleichbarkeit im Zeitvergleich
und zu anderen Unternehmen fu¨r den
Aufsichtsrat, aber auch fu¨r die breitere
O¨ ffentlichkeit zu verbessern, empfiehlt
die Kommission, die wichtige zahlenma¨-
ßigen Innformationen zur Vorstandsver-
gu¨tung einheitlich aufzubereiten und dazu
die von ihr vorgeschlagenen Tabellen zu
verwenden (4. 2.5 Abs. 3 Satz 2). Die
Kommission hatte dies urspru¨nglich als
Anregung vorgeschlagen und im Laufe
der Beratung zu einer Empfehlung hoch-
gestuft.
Die in die vorgeschlagenen Tabellen auf-
zunehmenden Daten sind bereits heute in
den Unternehmen verfu¨gbar und werden
in der einen oder anderen Form u¨berwie-
gend auch schon vero¨ffentlicht. Die Zu-
sammenfu¨hrung und Vereinheitlichung
der Darstellung der Daten gewa¨hrleistet
einen besseren U¨ berblick und Vergleich-
barkeit.
Mit Blick auf einen mo¨glichen organisa-
torischen Umstellungsaufwand werden
die Empfehlungen zu Angaben im Ver-
gu¨tungsbericht und zur Verwendung der
Tabellen bei den Unternehmen erst ab
2014 in Kraft treten. I. S. einer punktuel-
len Verschlankung und verbesserten Les-
barkeit des Kodex hat die Kodexkommis-
sion insgesamt sechs Empfehlungen sowie
eine Anregung gestrichen. Bei ihren A¨ n-
derungsvorschla¨gen hat die Kommis-
siondarauf geachtet, dass der Kodex auch
in Zukunft seinen Auftrag in vollem Um-
fang erfu¨llen wird.
Die neue Fassung des Kodex tritt mit
Vero¨ffentlichung im elektronischen Bun-
desanzeiger durch das Bundesministerium
fu¨r Justiz in Kraft. (PM der Regierungs-
kommission Deutscher Corporate Gover-
nance Kodex vom 14. 5. 2013)
u
DB0593302
Bundestag: Einfu¨hrung des Trenn-
bankensystems beschlossen
Banken mu¨ssen in Zukunft Vorkehrun-
gen fu¨r ihre eigene Abwicklung treffen.
Außerdem werden systemrelevante Geld-
ha¨user verpflichtet, den spekulativen
Handel in rechtlich selbststa¨ndige Einhei-
ten auszulagern. Dies sieht der vom Fi-
nanzausschuss 15. 5. 2013 nach Vornah-
me zahlreicher A¨ nderungen beschlossene
Gesetzentwurf zur Abschirmung von Ri-
siken und zur Planung der Sanierung und
Abwicklung von Kreditinstituten und Fi-
nanzgruppen (BT-Drucks.17/12601,
17/13035) vor. Zudem sollen die Strafen
fu¨r Banker bei Verletzung von wesentli-
chen Risikomanagementpflichten ver-
scha¨rft werden. Fu¨r den Gesetzentwurf
stimmten die Koalitionsfraktionen CDU/
CSU und FDP. (PM des Bundestages
vom 15. 5. 2013)
u
DB0593491
EZB soll Bankenaufsicht u¨bernehmen
Bisher national wahrgenommene Auf-
gaben der Bankenaufsicht sollen in Zu-
kunft von der Europa¨ischen Zentralbank
(EZB) u¨bernommen werden. Ein von
den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und
FDP gemeinsam eingebrachter Entwurf
fu¨r ein Gesetz zum Vorschlag fu¨r eine
Verordnung des Rates zur U¨ bertragung
besonderer Aufgaben im Zusammenhang
mit der Aufsicht u¨ber Kreditinstitute auf
die Europa¨ische Zentralbank (BT-
Drucks. 17/13470) soll die Voraussetzun-
gen dafu¨r schaffen, dass der deutsche Ver-
treter im Europa¨ischen Rat zum Vor-
schlag der Kommission fu¨r eine Verord-
nung des Rates zur U¨ bertragung besonde-
rer Aufgaben im Zusammenhang mit der
Aufsicht u¨ber Kreditinstitute auf die Eu-
ropa¨ische Zentralbank (SSM-Verord-
nung) in der Fassung vom 16. 4. 2013
(Ratsdokument 7776/1/13 REV 1) seine
fo¨rmliche Zustimmung erteilen darf.
Dem neuen einheitlichen Aufsichts-
mechanismus werden automatisch sa¨mt-
liche Eurozonen-Mitgliedsla¨nder angeho¨-
ren.
Nicht-Eurozonen-Mitgliedstaaten
ko¨nnen freiwillig teilnehmen. Der Ge-
setzentwurf wurde am 17. 5. 2013 in ers-
ter Lesung im Deutschen Bundestag be-
raten und an den Finanzausschuss u¨ber-
wiesen.
Wie die Fraktionen in der Begru¨ndung
des Gesetzentwurfs erla¨utern, konzen-
triert sich die direkte EZB-Aufsicht auf
„bedeutende“ Kreditinstitute der teilneh-
menden La¨nder. Kreditinstitute oder
Konzerne mit einer Bilanzsumme u¨ber 30
Mrd. € oder mehr als 20 % des Brutton-
inlandsprodukts eines Mitgliedslandes
gelten grundsa¨tzlich als bedeutend. „Un-
abha¨ngig von diesen Kriterien beaufsich-
tigt die EZB mindestens die drei bedeu-
tendsten Kreditinstitute eines jeden teil-
nehmenden Mitgliedstaats direkt“, schrei-
ben die Fraktionen. Außerdem soll die
EZB jene Kreditinstitute beaufsichtigen,
die vom Europa¨ischen Stabilita¨tsmecha-
nismus (ESM) oder der Europa¨ischen Fi-
nanzstabilisierungsfazilita¨t (EFSF) direkte
Unterstu¨tzung beantragt oder erhalten
ha¨tten.
Die direkte Aufsicht u¨ber die u¨brigen
Kreditinstitute soll weiter durch die natio-
nalen Bankenaufsichtsbeho¨rden erfolgen.
„Die EZB kann nationalen Bankenauf-
sichtsbeho¨rden in deren Zusta¨ndigkeits-
bereich nur allgemeine Weisungen ertei-
len und verfu¨gt zur Sicherstellung der ein-
heitlichen Anwendung hoher Aufsichts-
standards u¨ber ein Selbsteintrittsrecht,
durch das sie die direkte Aufsicht u¨ber
einzelne Kreditinstitute an sich ziehen
kann“, schreiben die Fraktionen. (Vgl.
PM des Bundestages vom 15. 5. 2013)
u
DB0593492
Inkassofirmen sollen effizienter be-
aufsichtigt werden
Die Kontrolle von Inkassofirmen mu¨sse
intensiviert werden, um windige Betriebe
und unserio¨se Gescha¨ftspraktiken besser
in den Griff zu bekommen und so u¨ber-
zogenen Kostenbelastungen von Bu¨rgern
DER BETRIEB | Nr. 21 | 24. 5. 2013
Nachrichten
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