DER BETRIEB 21 - page 74

Steuerrecht
Vorerst keine Regelung zur Hebung
stiller Lasten sowie punktuelle Nach-
besserung der Organschaftsreform
Der Finanzausschuss des Bundestags be-
endete am 15. 5. 2013 die Beratungen
zum AIFM-Steueranpassungsgesetz
(AIFM-StAnpG) und legte hierzu seine
Beschlussempfehlungen samt Bericht vor.
Am 16. 5. 2013 hat der Bundestag in
2. und 3. Lesung entsprechend beschlossen.
Die vom Bundesrat vorgeschlagene Auf-
nahme einer Regelung zur Verhinderung
der Hebung stiller Lasten bei angeschaff-
ten Ru¨ckstellungen mit Passivierungs-
beschra¨nkungen hat der Bundestag abge-
lehnt. Mit diesem Vorschlag wollte der
Bundesrat die Rspr. des BFH aushebeln,
wonach steuerbilanzielle stille Lasten in-
folge einer Schuldu¨bernahme oder eines
Schuldbeitritts auf Vera¨ußererseite reali-
siert werden ko¨nnen, ohne dass es auf Er-
werberseite zur Besteuerung eines ent-
sprechenden sog. Erwerbsgewinns kommt
(vgl. auch
Wittkowski
, DB0592181). Vor
dem Hintergrund der vom Bundesrat be-
haupteten Steuerausfa¨lle in Milliarden-
ho¨he erscheint eine Anrufung des Ver-
mittlungsausschusses nicht ausgeschlos-
sen. Problematisch ist allerdings, dass das
Investmentgesetz, auf das sich das InvStG
derzeit bezieht, zum 1. 7. 2013 außer
Kraft tritt. Bei einer Verzo¨gerung des
AIFM-StAnpG u¨ber diesen Zeitpunkt
hinaus wu¨rde dem InvSt-Recht formal
der Anwendungsbereich entzogen.
Außerdem hat der Bundestag in das lau-
fende Verfahren eine Regelung einge-
bracht, mit der in § 34 Abs. 10b Satz 2
KStG eine Anwendungsregelung zur ge-
rade reformierten ko¨perschaftsteuerlichen
Organschaft gea¨ndert wird. Damit wu¨rde
klargestellt, dass die durch § 34 Abs. 10b
Satz 2 KStG bis zum Ablauf des 31. 12.
2014 ermo¨glichte Heilung eines den An-
forderungen des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG
a. F. nicht entsprechenden Gewinnabfu¨h-
rungsvertrags durch Aufnahme eines dy-
namischen Verweises auf § 302 AktG
entsprechend § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG
n. F. auch den Vz. 2014 umfasst. Dies
war aufgrund der vom Gesetzgeber ge-
wa¨hlten Formulierung „Veranlagungszeit-
ra¨ume, die vor dem 31. 12. 2014 enden“
mit Zweifeln behaftet, weshalb sie nun
durch die Wortwahl „Veranlagungszeit-
ra¨ume, die vor dem 1. 1. 2015 enden“ er-
setzt werden soll.
Schließlich hat der Bundestag Begleit-
regelungen zur Umsetzung von Verein-
barungen u¨ber den automatischen Infor-
mationsaustausch mit anderen Staaten (so
etwa fu¨r das mit den USA bereits para-
phierte FATCA-Abkommen sowie a¨hn-
liche geplante Abkommen mit weiteren
Staaten) in das laufende Gesetzgebungs-
verfahren aufgenommen.
Der Bundesrat wird voraussichtlich in sei-
ner Sitzung am 7. 6. 2013 u¨ber das
AIFM-StAnpG beschließen.
u
DB0593495
Aktuelle Steuerscha¨tzung spricht ge-
gen geplante Steuererho¨hungen
Die aktuelle Prognose der Steuerscha¨tzer
hat ergeben, dass die Steuereinnahmen
fu¨r Bund, La¨nder und Gemeinden von
600 Mrd. € im Jahr 2012 auf voraussicht-
lich rund 705 Mrd. € im Jahr 2017 stei-
gen werden. Damit verfu¨gen die Gebiets-
ko¨rperschaften – auch nach Auffassung
des BMF – u¨ber eine „solide Einnahmen-
basis“. Dieses Ergebnis stammt aus der
142. Sitzung des Arbeitskreises „Steuer-
scha¨tzungen“ (vom 6.-8.5.2013).
Zwar mussten die Steuerscha¨tzer ihre
letzte Prognose vom Oktober 2012 damit
leicht nach unten korrigieren; die Abwei-
chungen sind aber a¨ußerst gering: sie lie-
gen fu¨r die Jahre 2013-2017 pro Jahr bei
lediglich 0,3-0,6%. Verglichen mit der
Steuerscha¨tzung vom Oktober 2012 wer-
den die Steuereinnahmen im Jahr 2013
insgesamt um 2,8 Mrd. € geringer ausfal-
len. Im Ergebnis bedeutet das jedoch nur
einen weniger starken Anstieg gegenu¨ber
den Einnahmen des Jahres 2012. Der
Anstieg betra¨gt immerhin 15 Mrd. € bzw.
2,5% (von 600 Mrd. € im Jahr 2012 auf
615 Mrd. € im Jahr 2013). Auch in den
Jahren 2014-2017 wird das Steuerauf-
kommen insgesamt betrachtet leicht unter
dem Scha¨tzergebnis vom Oktober 2012
liegen, aber weiterhin deutliche Zuwa¨chse
verzeichnen.
Ursachen fu¨r die Abweichungen sind u. a.
die zwischenzeitlich beschlossenen Steu-
erentlastungen und hier insbesondere die
(verfassungsrechtlich gebotene) Erho¨hung
des Grundfreibetrags. In dem insgesamt
sehr positiven Ergebnis spiegelt sich nicht
zuletzt die gute Lage des Arbeitsmarktes
mit einem historischen Ho¨chststand an
Bescha¨ftigungsverha¨ltnissen und steigen-
den Lo¨hnen wider. Der Steuerscha¨tzung
wurden im Scha¨tzzeitraum 2013-2017 die
folgenden Raten fu¨r das nominale Brutto-
inlandsprodukt zugrunde gelegt: 2,2%
(2013), 3,3% (2014), 3,0% (2015), 3,0%
(2016) und 3,0% (2017).
Vor dem Hintergrund der insgesamt sehr
guten Prognosen ergibt sich eine erneute
Befeuerung der Diskussion um Steuerer-
ho¨hungen, die von der Opposition gefor-
dert werden. So a¨ußerte sich der BDI da-
hingehend, dass der Staat kein Einnah-
meproblem habe und daher keine Steu-
ererho¨hungen beno¨tige. Vielmehr sei die
Ursache fu¨r die Steuererho¨hungspla¨ne ein
vermehrtes Ausgabebedu¨rfnis der Oppo-
sitionsparteien. Nach Auffassung der
FDP sei es auf Basis dieser Tatsachen
nicht nur u¨berflu¨ssig, sondern gefa¨hrlich
an Steuererho¨hungen zu denken. Die Ge-
fahr bestehe in einem Abwu¨rgen der
Konjunktur wie in Frankreich.
u
DB0593494
BMF: Besteuerung von Ortskra¨ften
nach Art. 18 DBA-Spanien
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der
Ero¨rterung mit den Vertretern der obers-
ten Finanzbeho¨rden der La¨nder hat das
BMF zur Anwendung der Protokollziffer
IX des Abkommens zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und dem Ko¨nig-
reich Spanien zur Vermeidung der Dop-
pelbesteuerung und zur Verhinderung der
Steuerverku¨rzung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und vom Ver-
mo¨gen vom 3. 2. 2011 (DBA-Spanien
2011) Stellung genommen. (Vgl. BMF-
Schreiben vom 11. 4. 2013, DB0593296)
u
DB0593300
FG: Keine Zweifel an der Verfassungs-
ma¨ßigkeit von § 15b EStG
Das FG Mu¨nster hat mit Urteil vom
10. 1. 2013 (5 K 4513/09 E) entschieden,
dass ein Verlustfeststellungsbescheid nach
§ 15b Abs. 4 EStG Grundlagenbescheid
fu¨r den ESt-Bescheid desselben Jahres ist
und dass § 15b EStG nicht gegen das
GG versto¨ßt.
Die Kla¨ger erwarben eine Kapitalanlage,
die mit einem Fest- und einem Bonuszins
ausgestattet war und finanzierten den An-
lagebetrag in voller Ho¨he bei der aus-
gebenden Bank. Die Mo¨glichkeit der Fi-
nanzierung hatte die Bank zuvor in ihrem
Prospekt, in dem die Funktionsweise der
Anlage beschrieben wird, dargestellt. Da
im Anlagejahr 2006 bereits Darlehenszin-
sen, aber noch keine Guthabenzinsen an-
fielen, erlitten die Kla¨ger einen Verlust,
den sie steuerlich geltend machten. Das
beklagte FA erkannte den Verlust im
ESt-Bescheid nicht an und erließ dane-
ben einen Bescheid u¨ber die gesonderte
Feststellung des Verlustvortrags nach § 20
Abs. 2b (jetzt Abs. 7) i. V. mit § 15b
Abs. 4 EStG.
Die allein gegen den ESt-Bescheid erho-
bene Klage, mit der die Kla¨ger insbeson-
dere die Verfassungswidrigkeit des § 15b
M 12
Nachrichten
DER BETRIEB | Nr. 21 | 24. 5. 2013
1...,64,65,66,67,68,69,70,71,72,73 75,76,77,78,79,80,81,82,83,84,...86
Powered by FlippingBook