DER BETRIEB 21 - page 79

trieblichen Altersversorgung in Deutsch-
land und im Großherzogtum Luxemburg,
hat den Gescha¨ftsbericht fu¨r sein 38. Ge-
scha¨ftsjahr vorgelegt.
Ende 2012 waren beim PSVaG 93.031
(Vorjahr 90.740) Arbeitgeber mit insol-
venzsicherungspflichtiger
betrieblicher
Altersversorgung als Mitglieder gemeldet.
Insgesamt stehen 10,5 Mio. (Vorjahr
10,3) Versorgungsberechtigte,
davon
4,1 Mio. Rentner und 6,4 Mio. Arbeit-
nehmer mit unverfallbaren Anwartschaf-
ten unter Insolvenzschutz. Hieraus ergibt
sich die große sozialpolitische Bedeutung
der Insolvenzsicherung der betrieblichen
Altersversorgung.
Die Zahl der den PSVaG treffenden In-
solvenzen ist im Jahr 2012 auf 581 gesun-
ken (Vorjahr 597). Die Anzahl der zu si-
chernden Renten und Anwartschaften ist
mit zusammen 41.915 deutlich ho¨her als
im Vorjahr (Vorjahr 18.268). Das Scha-
denvolumen summierte sich auf
1.264,8 Mio. € (Vorjahr 626,1 Mio. €).
Das
Beitragsvolumen
betrug
916,8 Mio. € (Vorjahr 569,3 Mio. €). Es
ergab sich aufgrund einer Beitragsbemes-
sungsgrundlage von 304 Mrd. € (Vorjahr
295 Mrd. €) und einem Beitragssatz von
3,0 Promille.
Der durchschnittliche Beitragssatz fu¨r die
bisherigen 38 Gescha¨ftsjahre errechnet
sich mit 3,1 Promille; u¨ber die letzten
fu¨nf Jahre betra¨gt er 4,6 Promille, u¨ber
die letzten zehn Jahre 4,2 Promille.
Aufgrund der im Jahr 2006 begonnenen
Nachfinanzierung der bis zum 31. 12.
2005 aufgelaufenen „Altlast“ von rd.
2,2 Mrd. € aus gesicherten Anwartschaf-
ten, flossen dem PSVaG zusa¨tzliche Mit-
tel von 90,3 Mio. € zu. Allen gesicherten
Anwartschaften stehen inzwischen De-
ckungsmittel von 2.258 Mio. € gegen-
u¨ber. D. h., diese Anwartschaften, deren
Barwert zum 31. 12. 2012 rd. 3,4 Mrd. €
betra¨gt, sind nunmehr zu 65% kapitalma¨-
ßig bedeckt. Die Nachfinanzierung la¨uft
noch u¨ber weitere 9 Jahre, in denen pro
Jahr rd. 84 Mio. € von den Mitglieds-
unternehmen zu zahlen sind. Sie wird so-
mit im Jahr 2021 abgeschlossen sein.
Die Bilanzsumme zum 31. 12. 2012 be-
trug rd. 4,1 Mrd. €. Die Gewinn- und
Verlustrechnung weist Ertra¨ge aus Kapi-
talanlagen von netto 106,3 Mio. € aus so-
wie 121,7 Mio. € U¨ berschussbeteiligung
vom Konsortium der deutschen Lebens-
versicherungswirtschaft, mit dem der
PSVaG bei der Abwicklung der u¨bernom-
menen Renten zusammenarbeitet. Dem
Ausgleichsfonds wurden 83,4 Mio. € zuge-
fu¨hrt. Dieser entha¨lt nun rd. 1,16 Mrd. €.
Die Beruhigung der Schadenentwicklung,
die in den letzten Monaten 2012 fest-
zustellen war, hat sich Anfang 2013 fort-
gesetzt. Fu¨r das laufende Jahr ist – sofern
(weitere) Großscha¨den ausbleiben – von
einer Verbesserung der Schadensituation
auszugehen.
Die diesja¨hrige Mitgliederversammlung
des PSVaG findet am 3. 7. 2013 in Ko¨ln
statt (Quelle: PM des PSVaG).
u
DB0593292
Arbeitsbescheinigungen: Ku¨nftig
elektronische U¨ bermittlung
Die Arbeitsbescheinigungen bei Beendi-
gung eines Arbeitsverha¨ltnisses sollen
vom Arbeitgeber ku¨nftig nicht mehr ge-
nerell, sondern nur noch auf Verlangen
ausgestellt werden. Außerdem soll die
elektronische U¨ bermittlung eingefu¨hrt
werden.
Es sieht tatsa¨chlich so aus, als wu¨rde es zu
einer deutlichen Arbeitsentlastung fu¨r Ar-
beitgeber kommen. Und auch der Ver-
sicherungstra¨ger profitiert davon: Die ge-
planten Regelungen zur elektronischen
U¨ bermittlung von Bescheinigungen ko¨n-
nen bei der Bundesagentur fu¨r Arbeit
(BA) zu einer erheblichen Reduzierung
des Arbeitsaufwands beitragen, denn sie
ermo¨glichen eine medienbruchfreie elek-
tronische Weiterverarbeitung der vom
Arbeitgeber abgeschickten Daten in den
IT-Verfahren des Arbeitslosengeldes.
Derzeit mu¨ssen Arbeitgeber noch bei je-
der Beendigung eines sozialversicherungs-
pflichtigen Bescha¨ftigungsverha¨ltnisses
eine Arbeitsbescheinigung ausstellen. Das
ist bei ja¨hrlich insgesamt rund 7,8 Mio. be-
endeten versicherungspflichtigen Bescha¨f-
tigungen eine Menge Papier. Mit der neu-
en Regelung wird die Pflicht zur Ausstel-
lung bei Beendigung einer Bescha¨ftigung
auf Sachverhalte beschra¨nkt, in denen
vom Arbeitnehmer oder der BA dies aus-
dru¨cklich verlangt wird. Verzichtbar ist
die Bescheinigung in der Praxis in der
Regel immer dann, wenn der Arbeitneh-
mer direkt in ein anschließendes Bescha¨fti-
gungsverha¨ltnis einsteigt oder aus anderen
Gru¨nden Arbeitslosengeld nicht beantragt
wird. Arbeitnehmer ko¨nnen allerdings
weiterhin unabha¨ngig vom Eintritt der
Arbeitslosigkeit oder eines Antrags auf
Arbeitslosengeld die Ausstellung einer Ar-
beitsbescheinigung beanspruchen, um die-
se fu¨r einen eventuell spa¨teren Eintritt des
Versicherungsfalls vorhalten zu ko¨nnen.
Die BA wird nur im konkreten Leistungs-
fall eine Arbeitsbescheinigung einfordern.
Ku¨nftig sollen Arbeitgeber dann auch die
Option haben, die Arbeitsbescheinigun-
gen und die Nebeneinkommensbescheini-
gungen an die Arbeitsa¨mter elektronisch
zu u¨bermitteln. Es soll keine Verpflich-
tung zur elektronischen U¨ bermittlung ge-
ben, sondern die Wahl zwischen Papier
und Computer. Der Aufwand fu¨r Ru¨ck-
fragen und Korrekturen wird allerdings
bei der Nutzung des elektronischen Ver-
fahrens auch dadurch sinken, dass im
Rahmen der automatisierten U¨ bertragung
nur vollsta¨ndige und logische Daten zur
Arbeitsbescheinigung u¨bermittelt werden
ko¨nnen. Die BA hat bei elektronischer
U¨ bermittlung einer Bescheinigung dem
betroffenen Arbeitnehmer unverzu¨glich
einen Ausdruck der u¨bermittelten Daten
zuzuleiten. Damit wu¨rde diese Aufgabe
fu¨r die Arbeitgeber entfallen.
Fu¨r die Datenu¨bermittlung wird auf die
im Meldeverfahren der Sozialversicherung
vorhandenen Strukturen zuru¨ckgegriffen.
Vorgeschrieben wird als U¨ bermittlungs-
standard der eXtra-Standard, der auch fu¨r
alle anderen Arbeitgeberverfahren bis
2016 verbindlich eingefu¨hrt wird. Gro¨ße-
re Umstellungen in der Entgeltabrech-
nung werden daher nicht erforderlich
sein.
Die Regelungen sind enthalten im Ent-
wurf eines Gesetzes zur Neuorganisation
der bundesunmittelbaren Unfallkassen,
zur A¨ nderung des Sozialgerichtsgesetzes
und zur A¨ nderung anderer Gesetze
(BUK-NOG). Die Regelung zur Ausstel-
lung auf Verlangen soll bereits am Tag
nach Inkrafttreten des Gesetzes gelten.
Wegen der erforderlichen Vorlaufzeit zur
Umstellung kann die elektronische U¨ ber-
mittlung als Option erst ab 1. 1. 2014 in
Kraft treten. Das Gesetz ist noch auf dem
parlamentarischen Weg, ein Zeitpunkt
zur Verabschiedung ist derzeit noch nicht
absehbar.
u
DB0586588
Leistungen an Tagesmu¨tter sind bei-
tragspflichtig zur Sozialversicherung
Leistungen der Kindertagespflege an Ta-
gesmu¨tter sind beitragspflichtig zur Sozi-
alversicherung. Zahlungen an eine Tages-
mutter gelten nicht als Sozialleistung,
sondern sind Arbeitsentgelt. Die Spitzen-
verba¨nde der Sozialversicherungstra¨ger
haben beschlossen, dass Leistungen der
Jugendhilfe fu¨r Kindertagespflege in der
Sozialversicherung beitragspflichtig sind.
Die Betreuung von Kindern durch Tages-
mu¨tter ( Kindertagespflege) wird gele-
gentlich im Rahmen einer Bescha¨ftigung
ausgeu¨bt. Die in einem Bescha¨ftigungs-
verha¨ltnis zu den Personensorgeberech-
tigten (meist den Eltern) stehende Tages-
DER BETRIEB | Nr. 21 | 24. 5. 2013
Nachrichten
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