

Weiterbildungsordnung Ärztekammer Nordrhein
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Präambel
Ärztliche Weiterbildung beinhaltet das Erlernen ärztlicher
Fähigkeiten und Fertigkeiten nach abgeschlossener ärztlicher
Ausbildung und Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der
ärztlichen Tätigkeit. Kennzeichnend für die Weiterbildung ist
die praktische Anwendung ärztlicher Kenntnisse in der ambu-
lanten, stationären und rehabilitativen Versorgung der Pati-
enten. Die Weiterbildung erfolgt in strukturierter Form, um
in Gebieten die Qualifikation als Facharzt, darauf aufbauend
eine Spezialisierung in Schwerpunkten oder in einer Zusatz-
Weiterbildung zu erhalten. Die vorgeschriebenen Weiterbil-
dungsinhalte und Weiterbildungszeiten sind Mindestanforde-
rungen. Die Weiterbildungszeiten verlängern sich individuell,
wenn Weiterbildungsinhalte in der Mindestzeit nicht erlernt
werden können. Die Weiterbildung wird in angemessen ver-
güteter hauptberuflicher Ausübung der ärztlichen Tätigkeit an
zugelassenen Weiterbildungsstätten durchgeführt. Sie erfolgt
unter Anleitung befugter Ärzte in praktischer Tätigkeit und
theoretischer Unterweisung sowie teilweise durch die erfolg-
reiche Teilnahme an anerkannten Kursen.
Der Abschluss der zu dokumentierenden Weiterbildung wird
auf Grund der von den Weiterbildungsbefugten erstellten
Zeugnisse und einer Prüfung beurteilt. Der erfolgreiche Ab-
schluss der Weiterbildung wird durch eine Anerkennungsur-
kunde bestätigt.
Die Weiterbildungsbezeichnung ist der Nachweis für erwor-
bene Kompetenz. Sie dient der Qualitätssicherung der Patien-
tenversorgung und der Bürgerorientierung.
Im nachstehenden Text wird die Berufsbezeichnung „Arzt“
(„Ärzte“) einheitlich und neutral für Ärztinnen und Ärzte ver-
wendet.
Abschnitt A
Paragraphenteil
§ 1
Ziel
Ziel der Weiterbildung ist der geregelte Erwerb festgelegter
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, um nach Abschluss
der Berufsausbildung besondere ärztliche Kompetenzen zu
erlangen. Die Weiterbildung dient der Sicherung der Qualität
ärztlicher Berufsausübung.
§ 2
Struktur
(1) Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung führt
- zur Facharztbezeichnung in einem Gebiet,
- zur Schwerpunktbezeichnung im Schwerpunkt eines Gebie-
tes oder
- zur Zusatzbezeichnung.
(2) Ein Gebiet wird als ein definierter Teil in einer Fachrich-
tung der Medizin beschrieben. Die Gebietsdefinition bestimmt
die Grenzen für die Ausübung der fachärztlichen Tätigkeit.
Wer innerhalb eines Gebietes die vorgeschriebenen Weiterbil-
dungsinhalte und -zeiten abgeleistet und in einer Prüfung die
dafür erforderliche Facharztkompetenz nachgewiesen hat, er-
hält eine Facharztbezeichnung. Die in der Facharztkompetenz
vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte beschränken nicht
die Ausübung der fachärztlichen Tätigkeiten im Gebiet.
(3) Ein Schwerpunkt wird durch eine auf der Facharztweiter-
bildung aufbauenden Spezialisierung im Gebiet beschrieben.
Wer die innerhalb eines Schwerpunktes vorgeschriebenen
Weiterbildungsinhalte und -zeiten abgeleistet und in einer
Prüfung die dafür erforderliche fachliche Kompetenz nachge-
wiesen hat, erhält eine Schwerpunktbezeichnung. Die in der
Schwerpunktkompetenz vorgeschriebenen Weiterbildungs-
inhalte beschränken nicht die Ausübung der fachärztlichen
Tätigkeiten im Gebiet.
(4) Eine Zusatz-Weiterbildung beinhaltet die Spezialisierung
in Weiterbildungsinhalte, die zusätzlich zu den Facharzt- und
Schwerpunktweiterbildungsinhalten abzuleisten sind, sofern
nichts anderes in Abschnitt C geregelt ist.
Wer in der Zusatz-Weiterbildung die vorgeschriebenen Weiter-
bildungsinhalte und -zeiten abgeleistet und in einer Prüfung
die dafür erforderliche fachliche Kompetenz nachgewiesen
hat, erhält eine Zusatzbezeichnung. Sind Weiterbildungszei-
ten gefordert, müssen diese zusätzlich zu den festgelegten
Voraussetzungen zum Erwerb der Bezeichnung abgeleistet
werden, sofern nichts anderes in Abschnitt C geregelt ist.
Die Gebietsgrenzen fachärztlicher Tätigkeiten werden durch
Zusatz-Weiterbildungen nicht erweitert.
(5) Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung, der nach
Erfüllung der vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte und
-zeiten durch eine bestandene Prüfung gemäß §§ 12 bis 16
nachgewiesen wird, bestätigt die fachliche Kompetenz.
(6) Die Gebiete, Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen
sind in Abschnitt B, die Zusatzbezeichnungen in Abschnitt C
aufgeführt.
§ 2 a
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Weiterbildungsordnung werden folgende Be-
griffe definiert:
(1) Kompetenz stellt die Teilmenge der Inhalte eines Gebie-
tes dar, die Gegenstand der Weiterbildung zum Erwerb von
Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in einer Facharzt-,
Schwerpunkt- oder Zusatz Weiterbildung sind und durch Prü-
fung nachgewiesen werden.
(2) Die Basisweiterbildung umfasst definierte gemeinsame In-
halte von verschiedenen Facharztweiterbildungen innerhalb
eines Gebietes, welche zu Beginn einer Facharztweiterbil-
dung vermittelt werden sollen.
(3) Fallseminar ist eine Weiterbildungsmaßnahme mit kon-
zeptionell vorgesehener Beteiligung jedes einzelnen Teilneh-
mers, wobei unter Anleitung eines Weiterbildungsbefugten
anhand von vorgestellten Fallbeispielen und deren Erörterung
Kenntnisse und Fähigkeiten sowie das dazugehörige Grundla-
genwissen erweitert und gefestigt werden.
(4) Der stationäre Bereich umfasst Einrichtungen, in denen
Patienten aufgenommen und/oder Tag und Nacht durchgängig