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Weiterbildungsordnung Ärztekammer Nordrhein
§ 8
Dokumentation der Weiterbildung
(1) Der in Weiterbildung befindliche Arzt hat die Ableistung
der vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte zu dokumentie-
ren.
(2) Der zur Weiterbildung befugte Arzt führt mit seinem in
Weiterbildung befindlichen Kollegen nach Abschluss eines
Weiterbildungsabschnitts, mindestens jedoch einmal jährlich,
ein Gespräch, in welchem der Stand der Weiterbildung von
beiden beurteilt wird. Bestehende Defizite werden aufgezeigt.
Der Inhalt dieses Gesprächs ist zu dokumentieren und dem
Antrag zur Zulassung zur Prüfung beizufügen.
§ 9
Erteilung von Zeugnissen
(1) Der befugte Arzt hat dem in Weiterbildung befindlichen
Arzt über die unter seiner Verantwortung abgeleistete Weiter-
bildungszeit ein Zeugnis auszustellen, das im Einzelnen die
erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten darlegt
und zur Frage der fachlichen Eignung ausführlich Stellung
nimmt. Das Zeugnis muss auch Angaben über den zeitlichen
Umfang der Teilzeitbeschäftigungen und Unterbrechungen in
der Weiterbildung enthalten. Diese Pflichten gelten nach Be-
endigung der Befugnis fort.
(2) Auf Antrag des in der Weiterbildung befindlichen Arztes
oder auf Anforderung durch die Ärztekammer ist grundsätz-
lich innerhalb von drei Monaten und bei Ausscheiden unver-
züglich ein Zeugnis auszustellen, das den Anforderungen des
Absatzes 1 entspricht.
§ 10
Anerkennung gleichwertiger Weiterbildung
Eine von § 4 und den Abschnitten B und C abweichende Wei-
terbildung kann vollständig oder teilweise anerkannt werden,
wenn sie gleichwertig ist. Die Ärztekammer entscheidet über
die Anrechnung. Sie kann zur Entscheidung zusätzlich Fach-
gutachter oder Prüfungsausschüsse hören.
§ 11
Anerkennungsverfahren
Die Anerkennung einer Bezeichnung wird auf Antrag durch
den Nachweis der fachlichen Kompetenz gemäß § 2 Absatz
2 bis 4 nach Erfüllung der vorgeschriebenen Mindestanforde-
rungen und bestandener Prüfung von der Ärztekammer erteilt.
§ 12
Zulassung zur Prüfung
(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Ärzte-
kammer. Die Zulassung wird erteilt, wenn die Erfüllung der
zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen durch Zeugnisse
und Nachweise einschließlich der Dokumentationen nach §
8 Absatz 2 belegt ist.
(2) Die Zulassung ist mit schriftlicher Begründung abzulehnen
oder zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen gemäß Ab-
satz 1 nicht erfüllt oder zu Unrecht als gegeben angenommen
worden sind.
(3) Die Zulassung zur Prüfung im Schwerpunkt kann erst nach
Facharztanerkennung erfolgen. Dies gilt auch für eine Zusatz-
Weiterbildung, für die eine Facharztanerkennung vorgeschrie-
ben ist.
§ 13
Prüfungsausschuss und
Widerspruchsausschuss
(1) Die Ärztekammer bildet zur Durchführung der Prüfung Prü-
fungsausschüsse. Die Prüfung kann auch in Zusammenarbeit
mit anderen Ärztekammern durchgeführt werden.
(2) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse bestellt die Ärzte-
kammer. Jedem Prüfungsausschuss gehören mindestens drei
Ärzte an, von denen zwei die zu prüfende Facharzt-, Schwer-
punkt- und/oder Zusatzbezeichnung besitzen müssen. Die
Aufsichtsbehörde kann ein weiteres Mitglied bestimmen. Die
Prüfung kann auch bei Abwesenheit des von der Aufsichtsbe-
hörde bestimmten Mitglieds durchgeführt werden.
(3) Die Ärztekammer bestimmt die Vorsitzenden der Prü-
fungsausschüsse.
(4) Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmen-
mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsit-
zenden den Ausschlag.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses entscheiden un-
abhängig und sind an Weisungen nicht gebunden.
(6) Zur Beratung über Widersprüche gegen Prüfungsentschei-
dungen wird bei der Ärztekammer ein Widerspruchsaus-
schuss gebildet. Für die Bestellung und Zusammensetzung
der Mitglieder und die Bestimmung des Vorsitzenden gelten
Absatz 2 und 3 entsprechend.
(7) Die Bestellung der Mitglieder und des Vorsitzenden der
Prüfungsausschüsse und des Widerspruchsausschusses er-
folgt für die Dauer der Wahlperiode der Organe der Ärztekam-
mer.
§ 14
Prüfung
(1) Die Ärztekammer setzt den Termin der Prüfung fest, die in
angemessener Frist nach der Zulassung stattfinden soll. Der
Arzt ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu laden.
(2) Die Prüfung kann sich auf alle vorgeschriebenen Weiter-
bildungsinhalte erstrecken. Die erworbenen Kenntnisse, Er-
fahrungen und Fertigkeiten werden vom Prüfungsausschuss
überprüft. Die Dauer der Prüfung beträgt mindestens 30 Mi-
nuten.
(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet auf Grund der vorge-
legten Zeugnisse und des Prüfungsergebnisses, ob die vorge-
schriebenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erwor-
ben worden sind.
(4) Bei Nichtbestehen der Prüfung beschließt der Prüfungs-
ausschuss, ob auf Grund der festgestellten Mängel
- die Weiterbildungszeit zu verlängern ist und welche inhaltli-
chen Anforderungen hieran zu stellen sind und/oder