

Weiterbildungsordnung Ärztekammer Nordrhein
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(7) Die Weiterbildung in einem Schwerpunkt baut auf der
Facharztkompetenz auf, sofern nichts anderes in Abschnitt B
geregelt ist. Die Zusatz-Weiterbildung ist zeitlich und inhalt-
lich zusätzlich zur Facharztweiterbildung abzuleisten, sofern
die Weiterbildungsordnung nichts anderes bestimmt.
(8) Sofern die Weiterbildungsordnung die Ableistung von
Kursen vorschreibt, ist eine vorherige Anerkennung des je-
weiligen Kurses und dessen Leiters durch die für den Ort der
Veranstaltung zuständige Ärztekammer erforderlich. Diese
Kurse müssen den von der Ärztekammer vorgeschriebenen
Anforderungen entsprechen. Für eine Kursanerkennung sind
die bundeseinheitlichen Empfehlungen zu beachten.
(9) Sofern für die Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatz-Weiter-
bildung nichts anderes bestimmt ist, kann die Weiterbildung
sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich erfol-
gen.
§ 5
Befugnis
(1) Die Weiterbildung zum Facharzt und in Schwerpunkten
wird unter verantwortlicher Leitung der von der Ärztekammer
befugten Ärzte in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte
durchgeführt. Das Erfordernis einer Befugnis gilt auch für
eine Zusatz-Weiterbildung, soweit nichts anderes in Abschnitt
C geregelt ist.
(2) Die Befugnis zur Weiterbildung kann nur erteilt werden,
wenn der Arzt die Bezeichnung führt, fachlich und persönlich
geeignet ist und eine mehrjährige Tätigkeit nach Abschluss
der entsprechenden Weiterbildung nachweisen kann. Die Be-
fugnis kann befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs
versehen werden. Weitere Nebenbestimmungen sind zulässig.
Die Befugnis kann nur für eine Facharztweiterbildung und/
oder einen zugehörigen Schwerpunkt und/oder grundsätzlich
für eine Zusatz-Weiterbildung erteilt werden.
(3) Der befugte Arzt ist verpflichtet, die Weiterbildung per-
sönlich zu leiten und grundsätzlich ganztägig durchzuführen
sowie zeitlich und inhaltlich entsprechend dieser Weiterbil-
dungsordnung zu gestalten und die Richtigkeit der Dokumen-
tation der Weiterbildung eines in Weiterbildung befindlichen
Arztes gemäß § 8 zu bestätigen. Eine Aufteilung auf mehrere
teilzeitbeschäftigte Weiterbildungsbefugte ist jedoch mög-
lich, wenn durch komplementäre Arbeitszeiten eine ganztä-
gige Weiterbildung gewährleistet ist. Dies gilt auch, wenn die
Befugnis mehreren Ärzten an einer oder mehreren Weiterbil-
dungsstätten gemeinsam erteilt wird. Ist ein befugter Arzt an
mehr als einer Weiterbildungsstätte tätig, ist eine gemeinsa-
me Befugnis mit einem weiteren befugten Arzt an jeder Wei-
terbildungsstätte erforderlich.
(4) Für den Umfang der Befugnis ist maßgebend, inwieweit
die an Inhalt, Ablauf und Zielsetzung der Weiterbildung ge-
stellten Anforderungen durch den befugten Arzt unter Berück-
sichtigung des Versorgungsauftrages, der Leistungsstatistik
sowie der personellen und materiellen Ausstattung der Wei-
terbildungsstätte erfüllt werden können. Auf Verlangen sind
der Ärztekammer Auskünfte zu erteilen. Der befugte Arzt hat
Veränderungen in Struktur und Größe der Weiterbildungsstät-
te unverzüglich der Ärztekammer anzuzeigen. Der Umfang der
Befugnis ist an Veränderungen anzupassen.
(5) Die Befugnis wird auf Antrag von der Ärztekammer erteilt.
Dem Antrag ist ein gegliedertes Programm für die Weiterbil-
dung zum Facharzt, in Schwerpunkten oder Zusatz-Weiter-
bildungen, für die die Befugnis beantragt wird, beizufügen.
Der zur Weiterbildung befugte Arzt muss dieses gegliederte
Programm den unter seiner Verantwortung Weiterzubilden-
den aushändigen. Die Ärztekammer führt ein Verzeichnis der
befugten Ärzte und der Weiterbildungsstätten mit Angaben
über den Umfang der Befugnis. Die Befugnis endet mit Außer-
kraftsetzen dieser Weiterbildungsordnung. Die vor dem 01.
Oktober 2005 erteilten Befugnisse gelten vorbehaltlich eines
Widerrufes nach § 7 für die in § 20 Abs. 4 – 7 festgelegten
Zeiträume fort.
(6) Der von der Ärztekammer zur Weiterbildung befugte Arzt
ist verpflichtet, an Evaluationen und Qualitätssicherungsmaß-
nahmen der Ärztekammer zur ärztlichen Weiterbildung teil-
zunehmen.
§ 6
Zulassung als Weiterbildungsstätte
(1) Eine zugelassene Weiterbildungsstätte ist eine Univer-
sitäts- oder Hochschulklinik sowie eine hierzu zugelassene
Einrichtung der ärztlichen Versorgung. Zu den Einrichtungen
der ärztlichen Versorgung zählt auch die Praxis eines nieder-
gelassenen Arztes.
(2) Eine Weiterbildungsstätte muss insbesondere folgende
Voraussetzungen erfüllen:
- die für die Weiterbildung typischen Krankheiten müssen
nach Zahl und Art der Patienten regelmäßig und häufig ge-
nug vorkommen,
- Personal und Ausstattung der Einrichtung müssen den Erfor-
dernissen der medizinischen Entwicklung Rechnung tragen,
- Krankenhausabteilungen müssen eine regelmäßige Konsili-
artätigkeit aufweisen.
§ 7
Widerruf der Befugnis und der Zulassung als Weiterbil-
dungsstätte
(1) Die Befugnis zur Weiterbildung ist ganz oder teilweise zu
widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben
sind, insbesondere wenn
- ein Verhalten vorliegt, das die fachliche oder persönliche
Eignung des Arztes als Weiterbilder ausschließt,
- Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die in der
Weiterbildungsordnung an den Inhalt der Weiterbildung ge-
stellten Anforderungen nicht oder nicht mehr erfüllt werden
können.
(2) Mit der Beendigung der Tätigkeit eines befugten Arztes an
der Weiterbildungsstätte, der Auflösung der Weiterbildungs-
stätte oder des Widerrufs der Zulassung als Weiterbildungs-
stätte erlischt die Befugnis zur Weiterbildung.
(3) Die Zulassung als Weiterbildungsstätte kann ganz oder
teilweise widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen ge-
mäß § 6 Abs. 2 nicht mehr gegeben sind.