

Weiterbildungsordnung Ärztekammer Nordrhein
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anhand der Vorgaben in den Abschnitten B und C und nach
den allgemeinen Inhalten der Weiterbildung gemäß Abschnitt
A benannt.
§ 19a
Vorzulegende Unterlagen
(1) Zur Bewertung der Gleichwertigkeit sind dem Antrag auf
Feststellung der Gleichwertigkeit folgende Unterlagen beizu-
fügen:
1. Eine deutsche Approbation oder Berufserlaubnis zuzüglich
Nachweis über den gleichwertigen Ausbildungsstand,
2. ein Identitätsnachweis,
3. eine tabellarische Aufstellung über die absolvierte Weiter-
bildung und die Berufspraxis in deutscher Sprache,
4. eine amtlich beglaubigte Kopie der Weiterbildungsnach-
weise sowie Bescheinigungen über die Berufspraxis, sofern
diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind,
5. in Fällen des § 18 Absatz 2 Konformitätsbescheinigungen
oder Tätigkeitsnachweise über die letzten fünf Jahre,
6. in Fällen des § 18 Absatz 3 zusätzliche Nachweise zur Prü-
fung der Gleichwertigkeit,
7. für den Fall, dass in einem anderen Mitgliedstaat, EWR-Staat
oder Vertragsstaat ein Nachweis über eine Weiterbildung
ausgestellt wird, die ganz oder teilweise in Drittstaaten ab-
solviert wurde, Unterlagen darüber, welche Tätigkeiten in
Drittstaaten durch die zuständige Stelle des Ausstellungs-
mitgliedstaates in welchem Umfang auf die Weiterbildung
angerechnet wurden,
8. eine schriftliche Erklärung, ob die Anerkennung der Weiter-
bildungsnachweise bereits bei einer anderen Ärztekammer
beantragt wurde.
Soweit die unter Nrn. 4 bis 7 genannten Unterlagen und Be-
scheinigungen nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind,
sind sie zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorzulegen,
die durch einen öffentlich bestellten oder beeidigten Überset-
zer oder Dolmetscher erstellt wurde.
(2) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der in-
haltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die
Ärztekammer die antragstellende Person auffordern, weitere
geeignete Unterlagen vorzulegen. Soweit die Unterlagen in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurden, kann
sich die Ärztekammer an die Kontaktstelle oder an die zustän-
dige Stelle des Ausbildungsstaates wenden.
(3) Die antragstellende Person hat durch geeignete Unterlagen
darzulegen, in Nordrhein-Westfalen eine ihren Berufsqualifi-
kationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen.
Für antragstellende Personen mit Wohnsitz in einem Mitglied-
staat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
in der Schweiz sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist
diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe
gegen eine entsprechende Absicht sprechen.
§ 19b
Verfahren
(1) Die Ärztekammer bestätigt der antragstellenden Person in-
nerhalb eines Monats den Eingang des Antrags einschließlich
der nach § 19a vorzulegenden Unterlagen. In der Empfangs-
bestätigung ist das Datum des Eingangs mitzuteilen und auf
die Frist nach Absatz 2 sowie auf die Voraussetzungen für den
Beginn der Frist hinzuweisen. Sind die nach § 19a vorzule-
genden Unterlagen unvollständig, teilt die Ärztekammer in-
nerhalb eines Monats mit, welche Unterlagen nachzureichen
sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass die Frist nach
Absatz 2 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen zu lau-
fen beginnt.
(2) Die Ärztekammer muss innerhalb von drei Monaten über
die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit
Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal an-
gemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Beson-
derheiten des Falles gerechtfertigt ist. Für antragstellende
Personen, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitglied-
staat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
der Schweiz erworben haben oder deren Ausbildungsnach-
weise in einem dieser Staaten anerkannt wurde, kann die
Fristverlängerung nach Satz 3 höchstens einen Monat betra-
gen. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig
mitzuteilen.
(3) Im Fall des § 19a Absatz 2 ist der Lauf der Frist nach Ab-
satz 2 bis zum Ablauf der von der Ärztekammer festgelegten
Frist gehemmt. Im Fall des Absatzes 4 ist der Lauf der Frist
nach Absatz 2 bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten
Verfahrens gehemmt.
(4) Kann die antragstellende Person die für die Feststellung
oder Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlichen Nachwei-
se nach § 19a aus selbst nicht zu vertretenden Gründen nicht
oder nur teilweise vorlegen oder ist die Vorlage der entspre-
chenden Unterlagen mit einem unangemessenen zeitlichen
und sachlichen Aufwand verbunden, stellt die Ärztekammer
die für einen Vergleich mit der entsprechenden inländischen
Weiterbildung maßgeblichen beruflichen Fertigkeiten, Kennt-
nisse und Fähigkeiten der antragstellenden Person durch
sonstige geeignete Verfahren fest. Die antragstellende Person
hat die Gründe glaubhaft zu machen, die einer Vorlage der
entsprechenden Unterlagen entgegenstehen. Die Ärztekam-
mer ist befugt, eine Versicherung an Eides Statt zu verlangen
und abzunehmen. In diesem Fall ist der Lauf der Frist nach
Absatz 1 Satz 3 bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten
Verfahrens gehemmt.
(5) Sonstige geeignete Verfahren zur Ermittlung der berufli-
chen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des
Absatzes 4 sind insbesondere Arbeitsproben, Fachgespräche,
praktische und theoretische Prüfungen sowie Gutachten von
Sachverständigen.
(6) Die Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit er-
folgt auf der Grundlage der Ergebnisse der in den Absätzen 4
und 5 vorgesehenen sonstigen Verfahren.
(7) Die Ärztekammer bestätigt der zuständigen Behörde
oder einer anderen zuständigen Stelle auf Anfrage sowohl
die Authentizität der von ihr ausgestellten Bescheinigung
als auch, dass die Mindestanforderungen an die Weiterbil-
dung nach Art. 25 und 28 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt
sind.