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Weiterbildungsordnung Ärztekammer Nordrhein

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anhand der Vorgaben in den Abschnitten B und C und nach

den allgemeinen Inhalten der Weiterbildung gemäß Abschnitt

A benannt.

§ 19a

Vorzulegende Unterlagen

(1) Zur Bewertung der Gleichwertigkeit sind dem Antrag auf

Feststellung der Gleichwertigkeit folgende Unterlagen beizu-

fügen:

1. Eine deutsche Approbation oder Berufserlaubnis zuzüglich

Nachweis über den gleichwertigen Ausbildungsstand,

2. ein Identitätsnachweis,

3. eine tabellarische Aufstellung über die absolvierte Weiter-

bildung und die Berufspraxis in deutscher Sprache,

4. eine amtlich beglaubigte Kopie der Weiterbildungsnach-

weise sowie Bescheinigungen über die Berufspraxis, sofern

diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind,

5. in Fällen des § 18 Absatz 2 Konformitätsbescheinigungen

oder Tätigkeitsnachweise über die letzten fünf Jahre,

6. in Fällen des § 18 Absatz 3 zusätzliche Nachweise zur Prü-

fung der Gleichwertigkeit,

7. für den Fall, dass in einem anderen Mitgliedstaat, EWR-Staat

oder Vertragsstaat ein Nachweis über eine Weiterbildung

ausgestellt wird, die ganz oder teilweise in Drittstaaten ab-

solviert wurde, Unterlagen darüber, welche Tätigkeiten in

Drittstaaten durch die zuständige Stelle des Ausstellungs-

mitgliedstaates in welchem Umfang auf die Weiterbildung

angerechnet wurden,

8. eine schriftliche Erklärung, ob die Anerkennung der Weiter-

bildungsnachweise bereits bei einer anderen Ärztekammer

beantragt wurde.

Soweit die unter Nrn. 4 bis 7 genannten Unterlagen und Be-

scheinigungen nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind,

sind sie zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorzulegen,

die durch einen öffentlich bestellten oder beeidigten Überset-

zer oder Dolmetscher erstellt wurde.

(2) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der in-

haltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die

Ärztekammer die antragstellende Person auffordern, weitere

geeignete Unterlagen vorzulegen. Soweit die Unterlagen in

einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren

Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-

schaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurden, kann

sich die Ärztekammer an die Kontaktstelle oder an die zustän-

dige Stelle des Ausbildungsstaates wenden.

(3) Die antragstellende Person hat durch geeignete Unterlagen

darzulegen, in Nordrhein-Westfalen eine ihren Berufsqualifi-

kationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen.

Für antragstellende Personen mit Wohnsitz in einem Mitglied-

staat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat

des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

in der Schweiz sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist

diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe

gegen eine entsprechende Absicht sprechen.

§ 19b

Verfahren

(1) Die Ärztekammer bestätigt der antragstellenden Person in-

nerhalb eines Monats den Eingang des Antrags einschließlich

der nach § 19a vorzulegenden Unterlagen. In der Empfangs-

bestätigung ist das Datum des Eingangs mitzuteilen und auf

die Frist nach Absatz 2 sowie auf die Voraussetzungen für den

Beginn der Frist hinzuweisen. Sind die nach § 19a vorzule-

genden Unterlagen unvollständig, teilt die Ärztekammer in-

nerhalb eines Monats mit, welche Unterlagen nachzureichen

sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass die Frist nach

Absatz 2 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen zu lau-

fen beginnt.

(2) Die Ärztekammer muss innerhalb von drei Monaten über

die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit

Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal an-

gemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Beson-

derheiten des Falles gerechtfertigt ist. Für antragstellende

Personen, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitglied-

staat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des

Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

der Schweiz erworben haben oder deren Ausbildungsnach-

weise in einem dieser Staaten anerkannt wurde, kann die

Fristverlängerung nach Satz 3 höchstens einen Monat betra-

gen. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig

mitzuteilen.

(3) Im Fall des § 19a Absatz 2 ist der Lauf der Frist nach Ab-

satz 2 bis zum Ablauf der von der Ärztekammer festgelegten

Frist gehemmt. Im Fall des Absatzes 4 ist der Lauf der Frist

nach Absatz 2 bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten

Verfahrens gehemmt.

(4) Kann die antragstellende Person die für die Feststellung

oder Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlichen Nachwei-

se nach § 19a aus selbst nicht zu vertretenden Gründen nicht

oder nur teilweise vorlegen oder ist die Vorlage der entspre-

chenden Unterlagen mit einem unangemessenen zeitlichen

und sachlichen Aufwand verbunden, stellt die Ärztekammer

die für einen Vergleich mit der entsprechenden inländischen

Weiterbildung maßgeblichen beruflichen Fertigkeiten, Kennt-

nisse und Fähigkeiten der antragstellenden Person durch

sonstige geeignete Verfahren fest. Die antragstellende Person

hat die Gründe glaubhaft zu machen, die einer Vorlage der

entsprechenden Unterlagen entgegenstehen. Die Ärztekam-

mer ist befugt, eine Versicherung an Eides Statt zu verlangen

und abzunehmen. In diesem Fall ist der Lauf der Frist nach

Absatz 1 Satz 3 bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten

Verfahrens gehemmt.

(5) Sonstige geeignete Verfahren zur Ermittlung der berufli-

chen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des

Absatzes 4 sind insbesondere Arbeitsproben, Fachgespräche,

praktische und theoretische Prüfungen sowie Gutachten von

Sachverständigen.

(6) Die Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit er-

folgt auf der Grundlage der Ergebnisse der in den Absätzen 4

und 5 vorgesehenen sonstigen Verfahren.

(7) Die Ärztekammer bestätigt der zuständigen Behörde

oder einer anderen zuständigen Stelle auf Anfrage sowohl

die Authentizität der von ihr ausgestellten Bescheinigung

als auch, dass die Mindestanforderungen an die Weiterbil-

dung nach Art. 25 und 28 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt

sind.