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Weiterbildungsordnung Ärztekammer Nordrhein
(4) Wer einen Weiterbildungsnachweis aus einem Drittstaat
besitzt erhält auf Antrag die Anerkennung, wenn die Gleich-
wertigkeit der Weiterbildung gegeben ist.
(5) Wer einen anerkannten Weiterbildungsnachweis nach
den Absätzen 1 bis 4 besitzt, erwirbt das Recht zum Führen
der dafür in dieser Weiterbildungsordnung vorgesehenen Be-
zeichnung.
(6) Ein Weiterbildungsnachweis ist als gleichwertig anzuse-
hen, sofern
1. der im Ausland erworbene Weiterbildungsnachweis die Be-
fähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der
in dieser Weiterbildungsordnung geregelte Weiterbildungs-
nachweis belegt,
2. zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und
der in dieser Weiterbildungsordnung geregelten Berufsbil-
dung keine wesentlichen Unterschiede bestehen und
3. die Gleichwertigkeit der vorangegangenen ärztlichen Grund-
ausbildung durch die zuständige Behörde festgestellt wurde.
Die Ärztekammer kann zur Entscheidung über die Gleichwer-
tigkeit Fachgutachter und Prüfungsausschüsse hören.
(7) Wesentliche Unterschiede zwischen den nachgewiesenen
Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrecht-
lich geregelten Berufsbildung liegen vor, sofern
1. sich der im Ausland erworbene Weiterbildungsnachweis auf
Fähigkeiten und Kenntnisse bezieht, die sich hinsichtlich
des Inhalts oder auf Grund der Ausbildungsdauer wesent-
lich von den Fähigkeiten und Kenntnissen unterscheiden,
auf die sich der in dieser Weiterbildungsordnung geregelte
Weiterbildungsnachweis bezieht,
2. die entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse eine maß-
gebliche Voraussetzung für die Ausübung der jeweiligen
Tätigkeit darstellen und
3. die antragstellende Person diese Unterschiede nicht durch
sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene ein-
schlägige Berufserfahrung ausgeglichen hat.
(8) In dem Umfang, in dem die Ärztekammer eines anderen
Bundeslandes die Gleichwertigkeit festgestellt hat, ist die In-
haberin oder der Inhaber des Weiterbildungsnachweises so
zu behandeln als sei insoweit der Weiterbildungsnachweis in
diesem Bundesland erworben worden.
§ 18a
Anerkennung von nicht abgeschlossenen Weiterbildungen
aus dem Ausland
Eine im Ausland begonnene und noch nicht abgeschlossene
Weiterbildung oder ärztliche Tätigkeit unter Anleitung kann
vollständig oder teilweise anerkannt werden, wenn sie gleich-
wertig ist. Die Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn die Grund-
sätze dieser Weiterbildungsordnung für den Erwerb der vor-
geschriebenen ärztlichen Kompetenz im Hinblick auf Inhalte
und Zeiten gewahrt sind. § 18 Absatz 6 Satz 1 Nr. 3 und Absatz
6 Satz 2 sind entsprechend anwendbar.“
§ 19
Anerkennung von ausländischen Weiterbildungen mit
Ausgleichsmaßnahmen
(1) Bestehen zwischen der nachgewiesenen Berufsqualifikati-
on und der Qualifikation nach dieser Weiterbildungsordnung
wesentliche Unterschiede im Sinne von § 18 Absatz 7 ist ein
Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung durchzufüh-
ren. Die antragstellende Person hat die Wahl zwischen einem
Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung. Vor Durch-
führung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehr-
gangs ist zu prüfen, ob die von der antragstellenden Person
im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse, unab-
hängig davon, in welchem Staat diese erworben wurden, den
wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen
können. Bei antragstellenden Personen, die ihre Ausbildung
oder Weiterbildung in einem anderen Vertragsstaat des Euro-
päischen Wirtschaftsraumes abgeschlossen haben, erstreckt
sich der Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung auf
die festgestellten wesentlichen Unterschiede. Bei antragstel-
lenden Personen, die ihre Ausbildung oder Weiterbildung in
Drittstaaten abgeschlossen haben, wird der Nachweis durch
eine Kenntnisprüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der
Abschlussprüfung erstreckt, oder durch einen Anpassungs-
lehrgang, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpas-
sungslehrgangs abschließt. Für die Prüfungen im Sinne dieses
Absatzes gelten die Vorgaben der §§ 12 bis 17 entsprechend.
Für den Nachweis über die Absolvierung des Anpassungslehr-
gangs gelten die §§ 8 und 9 entsprechend.
(2) „Anpassungslehrgang“ ist eine zeitlich befristete Ausübung
des Berufs, unter Verantwortung einer nach § 5 zur ärztlichen
Weiterbildung befugten Person, an einer nach § 6 zugelasse-
nen Weiterbildungsstätte. Die Einzelheiten des Anpassungs-
lehrgangs werden von der Ärztekammer festgelegt und richten
sich nach Art und Umfang der festgestellten wesentlichen Un-
terschiede. Der Anpassungslehrgang beträgt mindestens 6 und
höchstens 36 Monate. Die Regelungen des § 39 Abs. 5 und 6
Heilberufsgesetz NRW gelten entsprechend. Die Inhalte erge-
ben sich aus dem Bescheid nach § 19b Abs. 2 Sätze 1 und 2.
Geprüft werden die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und
Fertigkeiten im Bereich der festgestellten Defizite.
„Eignungsprüfung“ nach Absatz 1 ist eine ausschließlich die be-
ruflichen Kenntnisse der antragstellenden Person betreffende
und von der Ärztekammer durchgeführte Prüfung, mit der die
Fähigkeit der antragstellenden Person, in der Bundesrepublik
Deutschland den ärztlichen Beruf als Fachärztin oder Facharzt
unter einer Facharztbezeichnung auszuüben, beurteilt werden
soll. Die Prüfung erstreckt sich auf die Kenntnisse, Fähigkei-
ten und Fertigkeiten der Sachgebiete, die aufgrund eines Ver-
gleichs der Weiterbildungsgänge des Herkunftsstaates und der
in dieser Weiterbildungsordnung geregelten Weiterbildung mit
der durchgeführten Weiterbildung nicht abgedeckt werden und
deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Aus-
übung des Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist. Die
Sachgebiete werden von der Ärztekammer anhand der Vorga-
ben in den Abschnitten B und C und nach den allgemeinen In-
halten der Weiterbildung gemäß Abschnitt A benannt.
„Kenntnisprüfung“ ist eine die fachärztlichen Kompetenzen
betreffende und von der Ärztekammer durchgeführte Prüfung
mit der die Kenntnisse der antragstellenden Person, in der
Bundesrepublik Deutschland den ärztlichen Beruf als Fach-
ärztin oder Facharzt unter einer Facharztbezeichnung auszu-
üben, beurteilt werden soll. Die Prüfung kann sich auf alle für
das jeweilige Fach vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte
gemäß den Abschnitten B und C erstrecken. Geprüft werden
die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten
gemäß § 14. Die Sachgebiete werden von der Ärztekammer