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Weiterbildungsordnung Ärztekammer Nordrhein
ärztlich betreut werden; hierzu gehören insbesondere Kran-
kenhausabteilungen, Rehabilitationskliniken und Belegabtei-
lungen.
(5) Zum ambulanten Bereich gehören insbesondere ärztliche
Praxen, Institutsambulanzen, Tageskliniken, poliklinische
Ambulanzen und Medizinische Versorgungszentren.
(6) Unter Notfallaufnahme wird die Funktionseinheit eines
Akutkrankenhauses verstanden, in welcher Patienten zur Er-
kennung bedrohlicher Krankheitszustände einer Erstunter-
suchung bzw. Erstbehandlung unterzogen werden, um Not-
wendigkeit und Art der weiteren medizinischen Versorgung
festzustellen.
(7) Als Gebiete der unmittelbaren Patientenversorgung gelten
Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Augenheilkunde, Chirur-
gie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohren-
heilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Humangenetik,
Innere Medizin, Kinder- und Jugendmedizin, Kinder- und Ju-
gendpsychiatrie und -psychotherapie, Mund-Kiefer-Gesicht-
schirurgie, Neurochirurgie, Neurologie, Physikalische und
Rehabilitative Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Psy-
chosomatische Medizin und Psychotherapie, Strahlenthera-
pie, Urologie.
(8) Abzuleistende Weiterbildungszeiten sind Weiterbildungs-
zeiten, die unter Anleitung eines Arztes zu absolvieren sind,
der in der angestrebten Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatz-
Weiterbildung zur Weiterbildung befugt ist.
(9) Anrechnungsfähige Weiterbildungszeiten sind Weiterbil-
dungszeiten, die unter Anleitung eines zur Weiterbildung be-
fugten Arztes absolviert werden.
§ 3
Führen von Bezeichnungen
(1) Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen dürfen
nach Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung unter Beach-
tung der Regeln der Berufsordnung geführt werden.
(2) Schwerpunktbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der
zugehörigen Facharztbezeichnung geführt werden.
(3) Zusatzbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Be-
zeichnung „Arzt“, „Praktischer Arzt“ oder einer Facharztbe-
zeichnung geführt werden. Zusatzbezeichnungen, die be-
stimmten Gebieten zugeordnet sind, dürfen nur zusammen
mit den zugeordneten Facharztbezeichnungen geführt wer-
den.
Ist eine Zusatz-Weiterbildung integraler Bestandteil einer
Facharztweiterbildung, so hat der Kammerangehörige, der
eine solche Facharztbezeichnung führt, das Recht zum Führen
dieser Zusatzbezeichnung.
(4) Hat ein Arzt die Anerkennung für mehrere Facharztbe-
zeichnungen erhalten, darf er sie nebeneinander führen. Zu
den verwandten, nebeneinander führbaren Facharztbezeich-
nungen erlässt die Kammer eine entsprechende Richtlinie.
(5) Bezeichnungen und Nachweise gemäß Abs. 1, die von ei-
ner anderen deutschen Ärztekammer verliehen worden sind,
dürfen in der anerkannten Form im Geltungsbereich dieser
Weiterbildungsordnung geführt werden.
(6) Für die gemäß §§ 18, 18a, 18b und 19 erworbenen Be-
zeichnungen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
§ 4
Art, Inhalt und Dauer
(1) Mit der Weiterbildung kann erst nach der ärztlichen Ap-
probation oder der Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung des
ärztlichen Berufes gemäß Bundesärzteordnung begonnen
werden. Der Abschluss in der Facharztweiterbildung Mund-
Kiefer-Gesichtschirurgie setzt auch das zahnärztliche Staats-
examen voraus. Die Weiterbildung erfolgt im Rahmen ange-
messen vergüteter ärztlicher Berufstätigkeit unter Anleitung
zur Weiterbildung befugter Ärzte oder durch Unterweisung in
anerkannten Weiterbildungskursen.
(2) Tätigkeitsabschnitte, die als Arzt im Praktikum abgeleis-
tet werden und den Anforderungen dieser Weiterbildungs-
ordnung genügen, werden auf die Weiterbildung angerech-
net.
(3) Die Weiterbildung muss gründlich und umfassend sein.
Sie beinhaltet insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse,
Erfahrungen und Fertigkeiten in der Verhütung, Erkennung,
Behandlung, Rehabilitation und Begutachtung von Krankhei-
ten, Körperschäden und Leiden einschließlich der Wechselbe-
ziehungen zwischen Mensch und Umwelt und geschlechtsspe-
zifischer Unterschiede.
(4) Dauer und Inhalt der Weiterbildung richten sich nach
den Bestimmungen dieser Weiterbildungsordnung. Die fest-
gelegten Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte
sind Mindestzeiten und Mindestinhalte. Weiterbildungs-
oder Tätigkeitsabschnitte unter sechs Monaten können nur
dann als Weiterbildungszeit anerkannt werden, wenn dies
in Abschnitt B und C vorgesehen ist. Eine Unterbrechung
der Weiterbildung, insbesondere wegen Schwangerschaft,
Elternzeit, Wehr- und Ersatzdienst, wissenschaftlicher Auf-
träge - soweit eine Weiterbildung nicht erfolgt - oder Krank-
heit kann nicht als Weiterbildungszeit angerechnet werden.
Tariflicher Erholungsurlaub stellt keine Unterbrechung dar.
Ärztliche Tätigkeiten in eigener Praxis sind nicht anrech-
nungsfähig.
(5) Die Weiterbildung zum Facharzt und in Schwerpunkten
ist grundsätzlich ganztägig und in hauptberuflicher Stellung
durchzuführen. Dies gilt auch für Zusatz-Weiterbildungen, so-
weit in Abschnitt C nichts anderes geregelt ist. Eine berufsbe-
gleitende Weiterbildung ist bei Zusatz-Weiterbildungen unter
Anleitung eines Weiterbildungsbefugten zulässig, sofern dies
in Abschnitt C vorgesehen ist.
(6) Eine Weiterbildung in Teilzeit kann in persönlich begrün-
deten Fällen in Teilzeit angerechnet werden und muss hin-
sichtlich Gesamtdauer, Niveau und Qualität den Anforderun-
gen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen. Dies ist in
der Regel gewährleistet, wenn die Teilzeittätigkeit mindestens
die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit beträgt. Die Weiter-
bildungszeit verlängert sich entsprechend. Die Entscheidung
trifft die Kammer unter besonderer Berücksichtigung der Ver-
einbarkeit von Familie und Beruf.