

sundheitsschaden ursächlich auf den Behandlungsfehler
zurückgeführt werden.
Im Einzelnen ergibt sich dabei Folgendes: Bei den verkann-
ten Lungenembolien (7) konnte einmal der Tod des Patienten
infolge Rechtsherzversagens gerade noch verhindert wer-
den, ein weiterer Patient erlag den Folgen der fulminanten
Lungenembolie. Infolge Verkennung der Thrombose (22)
entwickelten sich 3-mal eine Lungenembolie und 4-mal ein
postthrombotisches Syndrom, einmal mit einer fulminanten
Lungenembolie einhergehend. Eine unzureichende Throm-
bose-Prophylaxe (27) führte in 6 Fällen zu Lungenembo-
lien, darunter einmal mit tödlichemAusgang sowie 4-mal zu
einem postthrombotischen Syndrom.
Herbert Weltrich und Herwarth Lent
Anmerkung
In der Leserzuschrift eines Arztes für Allgemeinmedizin wurde die
Frage aufgeworfen, ob im Rahmen solcher Fallbeurteilungen nicht
allgemeine Handlungsempfehlungen gegeben werden sollten, hier
z. B. bei welchen Beschwerden zwingend an eine Lungenembolie zu
denken sei.
In der Antwort wurde auf die Aufgabe der Artikelserie hingewiesen,
die Ergebnisse der Kommissionsarbeit, d. h. die Beurteilung aktu-
eller konkreter Einzelfälle, zu veröffentlichen und damit der prak-
tischen ärztlichen Tätigkeit nutzbar zu machen. Es sei nicht die
Aufgabe einer Kommissionsentscheidung, allgemeine Handlungs-
empfehlungen (Leitlinien), die über den Einzelfall hinausgehen, zu
entwickeln. Dafür seien in erster Linie die Fachgesellschaften, die
wissenschaftliche Lehre und die ärztliche Praxis zuständig, die
hierbei auch auf das Fallmaterial der Gutachterkommission zurück-
greifen könnten.
Gutachtliche Entscheidungen
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Zur Diagnostik von Lungenembolien