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sundheitsschaden ursächlich auf den Behandlungsfehler

zurückgeführt werden.

Im Einzelnen ergibt sich dabei Folgendes: Bei den verkann-

ten Lungenembolien (7) konnte einmal der Tod des Patienten

infolge Rechtsherzversagens gerade noch verhindert wer-

den, ein weiterer Patient erlag den Folgen der fulminanten

Lungenembolie. Infolge Verkennung der Thrombose (22)

entwickelten sich 3-mal eine Lungenembolie und 4-mal ein

postthrombotisches Syndrom, einmal mit einer fulminanten

Lungenembolie einhergehend. Eine unzureichende Throm-

bose-Prophylaxe (27) führte in 6 Fällen zu Lungenembo-

lien, darunter einmal mit tödlichemAusgang sowie 4-mal zu

einem postthrombotischen Syndrom.

Herbert Weltrich und Herwarth Lent

Anmerkung

In der Leserzuschrift eines Arztes für Allgemeinmedizin wurde die

Frage aufgeworfen, ob im Rahmen solcher Fallbeurteilungen nicht

allgemeine Handlungsempfehlungen gegeben werden sollten, hier

z. B. bei welchen Beschwerden zwingend an eine Lungenembolie zu

denken sei.

In der Antwort wurde auf die Aufgabe der Artikelserie hingewiesen,

die Ergebnisse der Kommissionsarbeit, d. h. die Beurteilung aktu-

eller konkreter Einzelfälle, zu veröffentlichen und damit der prak-

tischen ärztlichen Tätigkeit nutzbar zu machen. Es sei nicht die

Aufgabe einer Kommissionsentscheidung, allgemeine Handlungs-

empfehlungen (Leitlinien), die über den Einzelfall hinausgehen, zu

entwickeln. Dafür seien in erster Linie die Fachgesellschaften, die

wissenschaftliche Lehre und die ärztliche Praxis zuständig, die

hierbei auch auf das Fallmaterial der Gutachterkommission zurück-

greifen könnten.

Gutachtliche Entscheidungen

25

Zur Diagnostik von Lungenembolien