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als fehlerhaft festgestellt, die weiterführende Diagnostik

nicht schon am 15. April veranlasst und damit die Therapie

mit Heparin nicht sogleich beendet zu haben. Diese Maß-

nahmen wurden trotz ausdrücklicher Hinweise auf eine

HIT-II auch noch am 19. und 22. April unterlassen. Die fest-

gestellten vorwerfbaren Behandlungsfehler haben zu den

eingetretenen Komplikationen entscheidend beigetragen.

Das gilt auch für den nachfolgenden irreversiblen ischämi-

schen Hirninfarkt mit Halbseitenlähmung rechts und

Aphasie.

Herbert Weltrich und Herwarth Lent

Anmerkung

In einer Leserzuschrift äußerte der Chefarzt einer Klinik für Kardio-

logie und Angiologie seine Überraschung, mit welcher Häufigkeit

bedrohliche arterielle oder venöse Gefäßverschlüsse auftreten

können (0,5–5 %) und dass zweimal Mal wöchentlich Blutbildkon-

trollen innerhalb der ersten drei Behandlungswochen erforderlich

seien. Dies sei auch bedeutsam für die nachbehandelnden Haus-

ärzte, die darauf hingewiesen werden sollten.

In der Antwort wurde zum Beleg der Angaben umfangreiche Litera-

tur zitiert und zugleich zum Ausdruck gebracht, dass die Veröffent-

lichung der Kommissionsentscheidung hier vielleicht der Praxis

weiterhelfe.

Gutachtliche Entscheidungen

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Zur Diagnostik der Heparin-induzierten Thrombozytopenie