

als fehlerhaft festgestellt, die weiterführende Diagnostik
nicht schon am 15. April veranlasst und damit die Therapie
mit Heparin nicht sogleich beendet zu haben. Diese Maß-
nahmen wurden trotz ausdrücklicher Hinweise auf eine
HIT-II auch noch am 19. und 22. April unterlassen. Die fest-
gestellten vorwerfbaren Behandlungsfehler haben zu den
eingetretenen Komplikationen entscheidend beigetragen.
Das gilt auch für den nachfolgenden irreversiblen ischämi-
schen Hirninfarkt mit Halbseitenlähmung rechts und
Aphasie.
Herbert Weltrich und Herwarth Lent
Anmerkung
In einer Leserzuschrift äußerte der Chefarzt einer Klinik für Kardio-
logie und Angiologie seine Überraschung, mit welcher Häufigkeit
bedrohliche arterielle oder venöse Gefäßverschlüsse auftreten
können (0,5–5 %) und dass zweimal Mal wöchentlich Blutbildkon-
trollen innerhalb der ersten drei Behandlungswochen erforderlich
seien. Dies sei auch bedeutsam für die nachbehandelnden Haus-
ärzte, die darauf hingewiesen werden sollten.
In der Antwort wurde zum Beleg der Angaben umfangreiche Litera-
tur zitiert und zugleich zum Ausdruck gebracht, dass die Veröffent-
lichung der Kommissionsentscheidung hier vielleicht der Praxis
weiterhelfe.
Gutachtliche Entscheidungen
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Zur Diagnostik der Heparin-induzierten Thrombozytopenie