Background Image
Previous Page  77 / 258 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 77 / 258 Next Page
Page Background

Behandlungsfehler bei Hautkrebs

webeteile unterlassen, was die Kommission regelmäßig als

schwerwiegenden Behandlungsfehler wertete. In den übri-

gen Fällen führten zumeist Diagnosemängel dazu, verdäch-

tiges Gewebe nicht zu entnehmen und damit die notwendi-

ge Untersuchung zu versäumen.

Herbert Weltrich und Wilfried Fitting

Anmerkung

In der Zuschrift eines Hautarztes wurden zwei Aussagen der Gut-

achterkommission in Zweifel gezogen:

1. die Kausalität zwischen dem Lymphknotenbefund und dem ex-

zidierten Hautknoten und

2. die Unterlassung der feingeweblichen Untersuchung des abge-

tragenen nekrotischen Gewebes.

Hierzu wurde nach Erörterung mit den an beiden Kommissionsent-

scheidungen beteiligten Fachsachverständigen folgende Antwort

gegeben:

Zu 1.: In der Entscheidung sei diese Aussage stark verkürzt zu-

sammengefasst. Aus den Krankenunterlagen – die in der Antwort

detailliert dargelegt sind – ergebe sich der eindeutige Zusammen-

hang.

Zu 2.: Es wurde darauf hingewiesen, dass die Gutachterkommis-

sion keineswegs die grundsätzliche Forderung erhebe, abgetragene

Nekrosen stets feingeweblich untersuchen zu lassen. Unter den be-

sonderen Umständen des entschiedenen Einzelfalles habe jedoch

Anlass zu einer solchen Untersuchung bestanden. Das wird in der

Antwort näher ausgeführt.

Gutachtliche Entscheidungen

75