

Behandlungsfehler bei Hautkrebs
webeteile unterlassen, was die Kommission regelmäßig als
schwerwiegenden Behandlungsfehler wertete. In den übri-
gen Fällen führten zumeist Diagnosemängel dazu, verdäch-
tiges Gewebe nicht zu entnehmen und damit die notwendi-
ge Untersuchung zu versäumen.
Herbert Weltrich und Wilfried Fitting
Anmerkung
In der Zuschrift eines Hautarztes wurden zwei Aussagen der Gut-
achterkommission in Zweifel gezogen:
1. die Kausalität zwischen dem Lymphknotenbefund und dem ex-
zidierten Hautknoten und
2. die Unterlassung der feingeweblichen Untersuchung des abge-
tragenen nekrotischen Gewebes.
Hierzu wurde nach Erörterung mit den an beiden Kommissionsent-
scheidungen beteiligten Fachsachverständigen folgende Antwort
gegeben:
Zu 1.: In der Entscheidung sei diese Aussage stark verkürzt zu-
sammengefasst. Aus den Krankenunterlagen – die in der Antwort
detailliert dargelegt sind – ergebe sich der eindeutige Zusammen-
hang.
Zu 2.: Es wurde darauf hingewiesen, dass die Gutachterkommis-
sion keineswegs die grundsätzliche Forderung erhebe, abgetragene
Nekrosen stets feingeweblich untersuchen zu lassen. Unter den be-
sonderen Umständen des entschiedenen Einzelfalles habe jedoch
Anlass zu einer solchen Untersuchung bestanden. Das wird in der
Antwort näher ausgeführt.
Gutachtliche Entscheidungen
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