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Therapieversäumnisse bei einem Herzinfarkt

Zur Kausalität

Die Gutachterkommission hat auch zu der Frage Stellung

genommen, ob der Tod des Patienten hätte abgewendet wer-

den können, wenn eine rechtzeitige Verlegung zur gebote-

nen Diagnostik und Therapie erfolgt wäre. Sie hat diese Fra-

ge nicht eindeutig klären können, da die nachgewiesenen

hochgradigen Veränderungen im Koronargefäßsystem bei

bestehendem Diabetes mellitus ein erhöhtes Sterblichkeits-

risiko nach Eintritt eines akuten Herzinfarkts bedingen. Die

Kommission traf jedoch in Übereinstimmung mit dem ein-

geholten fachärztlichen Gutachten die Feststellung, dass das

pflichtwidrige Versäumnis der frühzeitigen Verlegung die

Überlebenschance des Patienten vorwerfbar vermindert habe.

Zusammenfassung

Zusammenfassend stellte die Gutachterkommission fest:

Der begründete Vorwurf fehlerhafter ärztlicher Behandlung

richtet sich in erster Linie gegen den Dienst tuenden Ober-

arzt, der seine Pflicht, den fachärztlichen Standard bei der

Behandlung des Infarktpatienten sicherzustellen, vorwerf-

bar verletzt habe.

Der Dienst tuenden Ärztin ist vorzuwerfen, dass sie nach

demWiederauftreten der Beschwerdesymptomatik und den

EKG-Veränderungen nicht sogleich den Dienst tuenden

Facharzt unterrichtet hat, um die nunmehr notwendige

standardgerechte Therapie sicherzustellen.

Den erst am Morgen des 19. Februar informierten Fachärz-

ten (Chefarzt, Intensivstation), die sogleich die notwendige

Verlegung sachgerecht veranlassten, ist kein Fehlverhalten

vorzuwerfen.

Herbert Weltrich und Wilfried Fitting

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Gutachtliche Entscheidungen