

Ärztekammer
Nordrhein
Jahresbericht 2016
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Rechtsabteilung
Antikorruptionsgesetz im Gesundheitswesen
beschlossen
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes
(BGH)
(Beschluss vom 29.3.2012 – GSSt 2/11)
zur feh-
lenden Strafbarkeit von niedergelassenen Ärzten
bei Entgegennahme von Vorteilen durch Pharma-
Unternehmen war die Politik parteiübergreifend
bemüht, diese Strafbarkeitslücke zu schließen. Da
ein niedergelassener Arzt weder Amtsträger noch
Beauftragter der gesetzlichen Krankenversicherun-
gen sei, könne er, so der BGH, bei Vorteilsnahme
nicht gem.
§ 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung
im geschäftlichen Verkehr)
bestraft werden. Straf-
rechtlich sei bislang „korruptes“ Verhalten nur bei
angestellten oder beamteten (Krankenhaus-)Ärzten
durch die „Amtsdelikte“
(§§ 331 ff. StGB)
und die
„Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr als An-
gestellte oder Beauftragte eines Betriebes“
(§ 299
StGB)
erfasst. Dies sah der Gesetzgeber als eine Ge-
setzeslücke an, die mit dem
Antikorruptionsgesetz
geschlossen werden sollte.
Am 4. Juni 2016 ist das
Gesetz zur Bekämpfung von
Korruption im Gesundheitswesen
in Kraft getreten.
Seitdem sind Kooperationen junter Ärzten, aber
auch mit Krankenhäusern und der Pharmaindust-
rie in den Fokus der berufsrechtlichen Prüfung und
Beratung gelangt.
Nach
§ 299a Strafgesetzbuch (StGB) – Bestechlichkeit
im Gesundheitswesen
macht sich ein Arzt strafbar,
wenn er im Zusammenhang mit der Ausübung sei-
nes Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten
als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen
lässt oder annimmt, dass er bei der Verordnung von
Arzneimitteln und ähnlichem oder bei der Zufüh-
rung von Patienten oder Untersuchungsmaterial
einen anderen im Wettbewerb in unlauterer Weise
bevorzugt.
Die neue Strafbarkeit von Verhaltensweisen, die
bislang zum überwiegenden Teil bereits berufs-
rechtswidrig waren, hat zu einer großen Verunsi-
cherung unter den Ärzten geführt. Zahlreiche Mit-
glieder bitten die Ärztekammer, die Zulässigkeit
solcher Vereinbarungen zu prüfen.
Ärztlicher Notfalldienst
Der Ausschuss „Ärztlicher Notfalldienst“ (Vor-
sitz: Dr. med. Carsten König, M. san.) hat sich zum
Teil gemeinsam mit dem Ausschuss „Ärztlicher
Notfalldienst“ der Vertreterversammlung der Kas-
senärztlichen Vereinigung Nordrhein (KV Nord-
rhein) intensiv mit der Novellierung des ärztlichen
Notfalldienstes und der Gemeinsamen Notdienst-
ordnung der Ärztekammer und KV Nordrhein be-
schäftigt.
Die Hauptziele der Novellierung des ärztlichen
Notfalldienstes sind:
• Dienstbelastungen aller Ärzte zu vereinheit-
lichen, unabhängig ob diese im ländlichen oder
städtischen Bereich ärztlich tätig sind,
• die Neuorganisation des Fahrdienstes sowie
• der Abschluss von Kooperationsverträgen mit
den von Vereinen betriebenen Notfallpraxen.
Ärzteschaft, Verbände, Politik und politische
Gremien kritisierten die Pläne, da befürchtet wur-
de, dass gut funktionierende Strukturen, die sich
über Jahre bewährt haben, zerstört würden. Da-
rüber hinaus wurde die Sorge geäußert, dass sich
die Versorgung der Notfallpatienten verschlechtern
könne.
Die Vertreterversammlung der KV Nordrhein
hatte im April 2016 den Vorstand der KV Nordrhein
beauftragt, in allen Planungsbereichen bis Ende
2016 in der allgemeinen ärztlichen und fachärztli-
chen Notdienststruktur keine Änderungen vorzu-
nehmen, mit Ausnahme von den Änderungen, die
von betroffenen Kreisstellen mehrheitlich unter-
stützt werden und den bisher getroffenen Beschlüs-
sen der Vertreterversammlung der KV Nordrhein
entsprechen.
Die Kammerversammlung hat die neue
Gemein-
same Notdienstordnung
am 21. November 2015 be-
schlossen. Eine wesentliche Neuerung steht in der
Präambel, in der es nun heißt: „Zur Verbesserung
der Versorgung kann der ärztliche Notdienst auch
durch Kooperation und eine organisatorische Ver-
knüpfung mit Ärzten und zugelassenen Kranken-
häusern sichergestellt werden.“ Mit der Veröf-
fentlichung der
Gemeinsamen Notdienstordnung
der
Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und der
Ärztekammer Nordrhein im
Rheinischen Ärzteblatt
(Ausgabe August 2016)
ist diese in Kraft getreten.
Werbung und Internet
Im Berichtsjahr hatten Kammermitglieder wei-
terhin großen Beratungsbedarf mit Blick auf das
Thema Werbung, wobei die Präsentation von Ärz-
tinnen und Ärzten im Internet eine wichtige Rolle
spielt.