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Ärztekammer

Nordrhein

Jahresbericht 2016

| 99

Rechtsabteilung

Antikorruptionsgesetz im Gesundheitswesen

beschlossen

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes

(BGH)

(Beschluss vom 29.3.2012 – GSSt 2/11)

zur feh-

lenden Strafbarkeit von niedergelassenen Ärzten

bei Entgegennahme von Vorteilen durch Pharma-

Unternehmen war die Politik parteiübergreifend

bemüht, diese Strafbarkeitslücke zu schließen. Da

ein niedergelassener Arzt weder Amtsträger noch

Beauftragter der gesetzlichen Krankenversicherun-

gen sei, könne er, so der BGH, bei Vorteilsnahme

nicht gem.

§ 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung

im geschäftlichen Verkehr)

bestraft werden. Straf-

rechtlich sei bislang „korruptes“ Verhalten nur bei

angestellten oder beamteten (Krankenhaus-)Ärzten

durch die „Amtsdelikte“

(§§ 331 ff. StGB)

und die

„Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr als An-

gestellte oder Beauftragte eines Betriebes“

(§ 299

StGB)

erfasst. Dies sah der Gesetzgeber als eine Ge-

setzeslücke an, die mit dem

Antikorruptionsgesetz

geschlossen werden sollte.

Am 4. Juni 2016 ist das

Gesetz zur Bekämpfung von

Korruption im Gesundheitswesen

in Kraft getreten.

Seitdem sind Kooperationen junter Ärzten, aber

auch mit Krankenhäusern und der Pharmaindust-

rie in den Fokus der berufsrechtlichen Prüfung und

Beratung gelangt.

Nach

§ 299a Strafgesetzbuch (StGB) – Bestechlichkeit

im Gesundheitswesen

macht sich ein Arzt strafbar,

wenn er im Zusammenhang mit der Ausübung sei-

nes Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten

als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen

lässt oder annimmt, dass er bei der Verordnung von

Arzneimitteln und ähnlichem oder bei der Zufüh-

rung von Patienten oder Untersuchungsmaterial

einen anderen im Wettbewerb in unlauterer Weise

bevorzugt.

Die neue Strafbarkeit von Verhaltensweisen, die

bislang zum überwiegenden Teil bereits berufs-

rechtswidrig waren, hat zu einer großen Verunsi-

cherung unter den Ärzten geführt. Zahlreiche Mit-

glieder bitten die Ärztekammer, die Zulässigkeit

solcher Vereinbarungen zu prüfen.

Ärztlicher Notfalldienst

Der Ausschuss „Ärztlicher Notfalldienst“ (Vor-

sitz: Dr. med. Carsten König, M. san.) hat sich zum

Teil gemeinsam mit dem Ausschuss „Ärztlicher

Notfalldienst“ der Vertreterversammlung der Kas-

senärztlichen Vereinigung Nordrhein (KV Nord-

rhein) intensiv mit der Novellierung des ärztlichen

Notfalldienstes und der Gemeinsamen Notdienst-

ordnung der Ärztekammer und KV Nordrhein be-

schäftigt.

Die Hauptziele der Novellierung des ärztlichen

Notfalldienstes sind:

• Dienstbelastungen aller Ärzte zu vereinheit-

lichen, unabhängig ob diese im ländlichen oder

städtischen Bereich ärztlich tätig sind,

• die Neuorganisation des Fahrdienstes sowie

• der Abschluss von Kooperationsverträgen mit

den von Vereinen betriebenen Notfallpraxen.

Ärzteschaft, Verbände, Politik und politische

Gremien kritisierten die Pläne, da befürchtet wur-

de, dass gut funktionierende Strukturen, die sich

über Jahre bewährt haben, zerstört würden. Da-

rüber hinaus wurde die Sorge geäußert, dass sich

die Versorgung der Notfallpatienten verschlechtern

könne.

Die Vertreterversammlung der KV Nordrhein

hatte im April 2016 den Vorstand der KV Nordrhein

beauftragt, in allen Planungsbereichen bis Ende

2016 in der allgemeinen ärztlichen und fachärztli-

chen Notdienststruktur keine Änderungen vorzu-

nehmen, mit Ausnahme von den Änderungen, die

von betroffenen Kreisstellen mehrheitlich unter-

stützt werden und den bisher getroffenen Beschlüs-

sen der Vertreterversammlung der KV Nordrhein

entsprechen.

Die Kammerversammlung hat die neue

Gemein-

same Notdienstordnung

am 21. November 2015 be-

schlossen. Eine wesentliche Neuerung steht in der

Präambel, in der es nun heißt: „Zur Verbesserung

der Versorgung kann der ärztliche Notdienst auch

durch Kooperation und eine organisatorische Ver-

knüpfung mit Ärzten und zugelassenen Kranken-

häusern sichergestellt werden.“ Mit der Veröf-

fentlichung der

Gemeinsamen Notdienstordnung

der

Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und der

Ärztekammer Nordrhein im

Rheinischen Ärzteblatt

(Ausgabe August 2016)

ist diese in Kraft getreten.

Werbung und Internet

Im Berichtsjahr hatten Kammermitglieder wei-

terhin großen Beratungsbedarf mit Blick auf das

Thema Werbung, wobei die Präsentation von Ärz-

tinnen und Ärzten im Internet eine wichtige Rolle

spielt.