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Ärztekammer

Nordrhein

Jahresbericht 2016

| 101

Rechtsabteilung

Die von der Wettbewerbszentrale verklagte Zahn-

ärztin verfügte unstreitig nicht über einen Doktor-

titel, war aber auf verschiedenen Internetportalen

mit dem Doktortitel aufgeführt. Sie wurde von der

Wettbewerbszentrale mehrfach auf die fehlerhaften

Einträge hingewiesen. Auch eine Abmahnung blieb

ohne Erfolg. Die Zahnärztin korrigierte die fehler-

haften Eintragungen im Internet nicht. Sie vertrat

die Auffassung, dass sie nicht zu einer Reaktion

verpflichtet war. Die Wettbewerbszentrale hätte

ihrer Meinung nach selbst gegen die Verwendung

des Doktortitels vorgehen können. Das Landgericht

entschied, dass die Zahnärztin durch pflichtwidri-

ges Unterlassen für die Wettbewerbsverstöße hafte.

Sie habe trotz Kenntnis der fehlerhaften Einträge

über einen Zeitraum von mehreren Monaten keine

Korrekturen veranlasst. Hierdurch habe sie gegen

ihre unternehmerische Sorgfaltspflicht verstoßen.

Nach Einschätzung der Richter konnten die Ein-

träge einen nicht unerheblichen Werbeeffekt für

die Zahnärztin haben. Da die Zahnärztin Kennt-

nis von den Verstößen gehabt habe, sei es zumutbar

gewesen, auf eine Korrektur der Einträge bei den

Portalbetreibern hinzuwirken.

Die Ärztekammer Nordrhein hat Kammerange-

hörige, die in Internetportalen mit falschen Daten

eingetragen waren, stets in diesem Sinne beraten.

Kammerangehörige, die über die falschen Einträge

informiert sind, haben die Pflicht zur Korrektur.

Durch das Urteil des Landgerichts ist die Rechts-

lage verdeutlicht worden. In der Beratungspraxis

ist festzustellen, dass die Korrektur von solchen

Fehleinträgen oft eine längere Zeit in Anspruch

nehmen kann.

Rechtliche Betreuung

Medizinischer Fachangestellten

Schlichtung nach

§ 111 Abs. 2 ArbGG

in Berufs-

ausbildungsverhältnissen

Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Aus-

bildern und Auszubildenden aus einem bestehenden

Berufsausbildungsverhältnis hat die Ärztekammer

einen förmlichen Schlichtungsausschuss nach

§

111

Abs.2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)

eingerichtet.

Dieser wird auf der Grundlage der Verfahrensord-

nung für die Durchführung von Schlichtungen im

Ausbildungsberuf der Medizinischen Fachange-

stellten/des Medizinischen Fachangestellten tätig.

Auszubildende oder Ausbilder müssen nach

einer Kündigung außerhalb der Probezeit vor

Inanspruchnahme der Arbeitsgerichte diesen Aus-

schuss anrufen

(§ 9 Abs. 2 des Berufsausbildungsver-

trages)

. Der Ausschuss muss vor einem Gütetermin

des Arbeitsgerichts mit dem Streitfall befasst worden

sein. Es muss eine Güteverhandlung stattfinden.

Der Ausschuss nach §

111

Abs. 2 ArbGG

wird re-

gelmäßig auf Antrag einer der Parteien tätig. Er ist

paritätisch besetzt mit einem Vertreter der Arbeit-

geber (Ärztin/Arzt) und einem Vertreter der Arbeit-

nehmer (examinierte/r MFA vom Verband Medizi-

nischer Fachberufe e. V.). ImFalle der Verhinderung

sind deren Vertreter zuständig. Die Ausschussmit-

glieder sind ehrenamtlich tätig. Das Verfahren soll

möglichst innerhalb von vier Wochen nach dem

schriftlich begründeten Antrag durchgeführt wer-

den. Das Erscheinen der Beteiligten zur mündli-

chen Verhandlung wird angeordnet. Sie können

sich durch einen Beistand begleiten lassen.

Im Jahr 2015 wurden 30 Anträge nach

§

111

Abs.

2 ArbGG

bearbeitet. 20 Schlichtungen endeten im

Schlichtungstermin mit Unterzeichnung einer be-

standskräftigen, vorzeitigen Auflösungsvereinba-

rung seitens aller Beteiligten. Dreimal einigten sich

die Parteien auf die Fortführung der Ausbildung.

Sechsmal wurde die Schlichtung vom Ausschuss

für gescheitert erklärt, weil keine Einigung erzielt

wurde oder eine Partei nicht erschien. Viermal

wurde nach dem Schlichtungstermin das Arbeits-

gericht angerufen. Die Vergleiche entsprachen den

Empfehlungen des Schlichtungsausschusses.

Bis Mitte 2016 fanden 16 Schlichtungstermine

statt. Zehn Anträge wurden durch Unterzeichnung

einvernehmlicher, vorzeitiger Auflösungsvereinba-

rungen erledigt. Eine Kündigung wurde nach Bei-

bringung des Nachweises einer Schwangerschaft

für gegenstandlos erklärt. Zweimal erfolgte eine

Auflösungsvereinbarung mit Widerrufsvorbehalt,

ohne dass ein Widerruf erfolgte. Zweimal scheiterte

die Schlichtung. Einmal wurde eine Einigung un-

ter den Parteien nach der Ladung erreicht.

Schlichtungen nach § 9 Abs. 1 in laufenden

Ausbildungsverhältnissen

Die Ärztekammer fördert die Berufsausbildung

durch Beratung der an der Berufsausbildung betei-

ligten Personen und überwacht die Ausbildungsver-

hältnisse.VorInanspruchnahmedesRechtswegesist

nach

§ 9 Abs.1 des Berufsausbildungsvertrages

bei Strei-

tigkeiten aus dem bestehenden Berufsausbildungs-

verhältnis eine gütliche Einigung unter Mitwir-

kung der Ärztekammer anzustreben (Schlichtung

vor einer Kündigung im Ausbildungsverhältnis).