

Ärztekammer
Nordrhein
Jahresbericht 2016
| 101
Rechtsabteilung
Die von der Wettbewerbszentrale verklagte Zahn-
ärztin verfügte unstreitig nicht über einen Doktor-
titel, war aber auf verschiedenen Internetportalen
mit dem Doktortitel aufgeführt. Sie wurde von der
Wettbewerbszentrale mehrfach auf die fehlerhaften
Einträge hingewiesen. Auch eine Abmahnung blieb
ohne Erfolg. Die Zahnärztin korrigierte die fehler-
haften Eintragungen im Internet nicht. Sie vertrat
die Auffassung, dass sie nicht zu einer Reaktion
verpflichtet war. Die Wettbewerbszentrale hätte
ihrer Meinung nach selbst gegen die Verwendung
des Doktortitels vorgehen können. Das Landgericht
entschied, dass die Zahnärztin durch pflichtwidri-
ges Unterlassen für die Wettbewerbsverstöße hafte.
Sie habe trotz Kenntnis der fehlerhaften Einträge
über einen Zeitraum von mehreren Monaten keine
Korrekturen veranlasst. Hierdurch habe sie gegen
ihre unternehmerische Sorgfaltspflicht verstoßen.
Nach Einschätzung der Richter konnten die Ein-
träge einen nicht unerheblichen Werbeeffekt für
die Zahnärztin haben. Da die Zahnärztin Kennt-
nis von den Verstößen gehabt habe, sei es zumutbar
gewesen, auf eine Korrektur der Einträge bei den
Portalbetreibern hinzuwirken.
Die Ärztekammer Nordrhein hat Kammerange-
hörige, die in Internetportalen mit falschen Daten
eingetragen waren, stets in diesem Sinne beraten.
Kammerangehörige, die über die falschen Einträge
informiert sind, haben die Pflicht zur Korrektur.
Durch das Urteil des Landgerichts ist die Rechts-
lage verdeutlicht worden. In der Beratungspraxis
ist festzustellen, dass die Korrektur von solchen
Fehleinträgen oft eine längere Zeit in Anspruch
nehmen kann.
Rechtliche Betreuung
Medizinischer Fachangestellten
Schlichtung nach
§ 111 Abs. 2 ArbGG
in Berufs-
ausbildungsverhältnissen
Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Aus-
bildern und Auszubildenden aus einem bestehenden
Berufsausbildungsverhältnis hat die Ärztekammer
einen förmlichen Schlichtungsausschuss nach
§
111
Abs.2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
eingerichtet.
Dieser wird auf der Grundlage der Verfahrensord-
nung für die Durchführung von Schlichtungen im
Ausbildungsberuf der Medizinischen Fachange-
stellten/des Medizinischen Fachangestellten tätig.
Auszubildende oder Ausbilder müssen nach
einer Kündigung außerhalb der Probezeit vor
Inanspruchnahme der Arbeitsgerichte diesen Aus-
schuss anrufen
(§ 9 Abs. 2 des Berufsausbildungsver-
trages)
. Der Ausschuss muss vor einem Gütetermin
des Arbeitsgerichts mit dem Streitfall befasst worden
sein. Es muss eine Güteverhandlung stattfinden.
Der Ausschuss nach §
111
Abs. 2 ArbGG
wird re-
gelmäßig auf Antrag einer der Parteien tätig. Er ist
paritätisch besetzt mit einem Vertreter der Arbeit-
geber (Ärztin/Arzt) und einem Vertreter der Arbeit-
nehmer (examinierte/r MFA vom Verband Medizi-
nischer Fachberufe e. V.). ImFalle der Verhinderung
sind deren Vertreter zuständig. Die Ausschussmit-
glieder sind ehrenamtlich tätig. Das Verfahren soll
möglichst innerhalb von vier Wochen nach dem
schriftlich begründeten Antrag durchgeführt wer-
den. Das Erscheinen der Beteiligten zur mündli-
chen Verhandlung wird angeordnet. Sie können
sich durch einen Beistand begleiten lassen.
Im Jahr 2015 wurden 30 Anträge nach
§
111
Abs.
2 ArbGG
bearbeitet. 20 Schlichtungen endeten im
Schlichtungstermin mit Unterzeichnung einer be-
standskräftigen, vorzeitigen Auflösungsvereinba-
rung seitens aller Beteiligten. Dreimal einigten sich
die Parteien auf die Fortführung der Ausbildung.
Sechsmal wurde die Schlichtung vom Ausschuss
für gescheitert erklärt, weil keine Einigung erzielt
wurde oder eine Partei nicht erschien. Viermal
wurde nach dem Schlichtungstermin das Arbeits-
gericht angerufen. Die Vergleiche entsprachen den
Empfehlungen des Schlichtungsausschusses.
Bis Mitte 2016 fanden 16 Schlichtungstermine
statt. Zehn Anträge wurden durch Unterzeichnung
einvernehmlicher, vorzeitiger Auflösungsvereinba-
rungen erledigt. Eine Kündigung wurde nach Bei-
bringung des Nachweises einer Schwangerschaft
für gegenstandlos erklärt. Zweimal erfolgte eine
Auflösungsvereinbarung mit Widerrufsvorbehalt,
ohne dass ein Widerruf erfolgte. Zweimal scheiterte
die Schlichtung. Einmal wurde eine Einigung un-
ter den Parteien nach der Ladung erreicht.
Schlichtungen nach § 9 Abs. 1 in laufenden
Ausbildungsverhältnissen
Die Ärztekammer fördert die Berufsausbildung
durch Beratung der an der Berufsausbildung betei-
ligten Personen und überwacht die Ausbildungsver-
hältnisse.VorInanspruchnahmedesRechtswegesist
nach
§ 9 Abs.1 des Berufsausbildungsvertrages
bei Strei-
tigkeiten aus dem bestehenden Berufsausbildungs-
verhältnis eine gütliche Einigung unter Mitwir-
kung der Ärztekammer anzustreben (Schlichtung
vor einer Kündigung im Ausbildungsverhältnis).