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Jahresbericht 2016
Ärztekammer
Nordrhein
Rechtsabteilung
solcher Meldungen zu prüfen, ob die gemeldeten
Mitglieder über einen bestehenden Schutz vor Haft-
pflichtschäden verfügen und bei Bedarf den Ap-
probationsbehörden zu melden, wenn ein solcher
Versicherungsschutz nicht besteht. Die Bezirksre-
gierung kann das Ruhen der Approbation anordnen
(§ 6 Abs. 1 Nr. 5 BÄO)
, wenn kein ausreichender Ver-
sicherungsschutz für Haftpflichtschäden besteht.
Um ein solches Verwaltungsverfahren möglichst
zu vermeiden, hat die Kammer ein Verfahren ent-
wickelt, das bei betroffenen Mitgliedern eine wieder-
holte Abfrage des erforderlichen Nachweises inner-
halb von vier Wochen nach Eingang einer solchen
Meldung ermöglicht. Im Rahmen dieses Verfahrens
werden die Betroffenen zunächst über den zugrun-
deliegenden Sachverhalt in Kenntnis gesetzt und
zur Rückmeldung innerhalb einer Woche aufgefor-
dert. Meldet sich der Arzt nicht, erlässt die Kammer
eine Ordnungsverfügung mit Fristsetzung, gegebe-
nenfalls muss ein Zwangsgeld festgesetzt werden.
Abschließend meldet sie dies der zuständigen Be-
zirksregierung.
Die Haftpflichtversicherungen haben 2016 rund
200 Kammerangehörige wegen einer Beendigung
des Versicherungsverhältnisses gemeldet. In den
meisten Fällen wurde es nicht notwendig, Zwangs-
gelder zu verhängen oder diese Meldungen an die
Approbationsbehörde weiterzugeben.
Berufsgerichtsbarkeit
Die Zahl der Beschwerden sowohl von Patientin-
nen und Patienten sowie von Kammermitgliedern
nimmt kontinuierlich zu. Die Ursache der Patien-
tenbeschwerden lag zumeist in einem gestörten
Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Arzt.
Gemessen an der Zahl täglicher Arzt-Patienten-
Kontakte hielt sich die Zahl der Beschwerden von
Patienten allerdings im Rahmen. Eine leichte Zu-
nahme konnte bei den Beschwerden von Ärztinnen
und Ärzten festgestellt werden, die vermutlich auf
die schwierigeren Arbeitsbedingungen in Praxis
und Krankenhaus zurückzuführen sind.
Das Heilberufsgesetz NRW (HeilBerG)
kennt ver-
schiedene Sanktionsmöglichkeiten, die in der Regel
ausreichend sind. Neben dem Recht des Präsiden-
ten, Kammerangehörige abzumahnen, kann der
Kammervorstand Kammermitglieder, die Berufs-
pflichten verletzt haben, rügen, wenn die Schuld
gering ist und der Antrag auf Einleitung eines be-
rufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich er-
scheint. Eine Rüge kann mit einem Ordnungsgeld
bis zu 5.000 Euro verbunden werden. Eröffnet das
Heilberufsgericht auf Antrag der Ärztekammer ein
berufsgerichtliches Verfahren, so kann es auf fol-
gende Maßnahmen erkennen:
• Warnung,
• Verweis,
• Entziehung des passiven Berufswahlrechts,
• Geldbuße bis zu 50.000 Euro,
• Feststellung der Unwürdigkeit zur Ausübung des
Berufs.
In besonderen Fällen kann das Berufsgericht
auch auf eine Veröffentlichung der Entscheidung
erkennen.
Als weitere Möglichkeit sieht das
HeilBerG
die
Einstellung des Verfahrens unter einer Auflage –
regelmäßig die Zahlung eines Geldbetrages an den
Fürsorgefonds der Ärztekammer – vor. Dieses Ver-
fahren erfordert die Zustimmung des beschuldigten
Kammerangehörigen und des Heilberufsgerichts.
Es hat sich in der Praxis als sehr effizient erwiesen.
Daneben besteht schließlich noch die Entschei-
dung durch das Heilberufsgericht im Beschlussweg,
sofern eine mündliche Hauptverhandlung nicht
erforderlich erscheint. Durch Beschluss kann das
Heilberufsgericht auf folgende Maßnahmen erken-
nen:
• Warnung,
• Verweis,
• Geldbuße bis zu 10.000 Euro.
Der Schwerpunkt der Berufspflichtenverstöße
lag wie in den Vorjahren bei den Verstößen gegen
die Generalpflichtenklausel des
§ 2 Abs.2 der Berufs-
ordnung
.
Insgesamt besteht eine einheitliche und sorgfältig
abgestimmte Sanktionspraxis sowohl der Kammer
als auch des Berufsgerichts. Die Entscheidungen
der Kammer im Rahmen der Berufsaufsicht wur-
den bei Anfechtung in beinahe sämtlichen Fällen
durch die Gerichte bestätigt.
Berufsaufsicht und Beratung
Im Berichtszeitraum standen gesetzliche Neure-
gelungen vom
Patientenrechtegesetz
bis zum nun vor-
liegenden
Antikorruptionsgesetz
bei der Beratungs-
tätigkeit im Fokus des Interesses der Kammermit-
glieder.