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Jahresbericht 2016

Ärztekammer

Nordrhein

Rechtsabteilung

solcher Meldungen zu prüfen, ob die gemeldeten

Mitglieder über einen bestehenden Schutz vor Haft-

pflichtschäden verfügen und bei Bedarf den Ap-

probationsbehörden zu melden, wenn ein solcher

Versicherungsschutz nicht besteht. Die Bezirksre-

gierung kann das Ruhen der Approbation anordnen

(§ 6 Abs. 1 Nr. 5 BÄO)

, wenn kein ausreichender Ver-

sicherungsschutz für Haftpflichtschäden besteht.

Um ein solches Verwaltungsverfahren möglichst

zu vermeiden, hat die Kammer ein Verfahren ent-

wickelt, das bei betroffenen Mitgliedern eine wieder-

holte Abfrage des erforderlichen Nachweises inner-

halb von vier Wochen nach Eingang einer solchen

Meldung ermöglicht. Im Rahmen dieses Verfahrens

werden die Betroffenen zunächst über den zugrun-

deliegenden Sachverhalt in Kenntnis gesetzt und

zur Rückmeldung innerhalb einer Woche aufgefor-

dert. Meldet sich der Arzt nicht, erlässt die Kammer

eine Ordnungsverfügung mit Fristsetzung, gegebe-

nenfalls muss ein Zwangsgeld festgesetzt werden.

Abschließend meldet sie dies der zuständigen Be-

zirksregierung.

Die Haftpflichtversicherungen haben 2016 rund

200 Kammerangehörige wegen einer Beendigung

des Versicherungsverhältnisses gemeldet. In den

meisten Fällen wurde es nicht notwendig, Zwangs-

gelder zu verhängen oder diese Meldungen an die

Approbationsbehörde weiterzugeben.

Berufsgerichtsbarkeit

Die Zahl der Beschwerden sowohl von Patientin-

nen und Patienten sowie von Kammermitgliedern

nimmt kontinuierlich zu. Die Ursache der Patien-

tenbeschwerden lag zumeist in einem gestörten

Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Arzt.

Gemessen an der Zahl täglicher Arzt-Patienten-

Kontakte hielt sich die Zahl der Beschwerden von

Patienten allerdings im Rahmen. Eine leichte Zu-

nahme konnte bei den Beschwerden von Ärztinnen

und Ärzten festgestellt werden, die vermutlich auf

die schwierigeren Arbeitsbedingungen in Praxis

und Krankenhaus zurückzuführen sind.

Das Heilberufsgesetz NRW (HeilBerG)

kennt ver-

schiedene Sanktionsmöglichkeiten, die in der Regel

ausreichend sind. Neben dem Recht des Präsiden-

ten, Kammerangehörige abzumahnen, kann der

Kammervorstand Kammermitglieder, die Berufs-

pflichten verletzt haben, rügen, wenn die Schuld

gering ist und der Antrag auf Einleitung eines be-

rufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich er-

scheint. Eine Rüge kann mit einem Ordnungsgeld

bis zu 5.000 Euro verbunden werden. Eröffnet das

Heilberufsgericht auf Antrag der Ärztekammer ein

berufsgerichtliches Verfahren, so kann es auf fol-

gende Maßnahmen erkennen:

• Warnung,

• Verweis,

• Entziehung des passiven Berufswahlrechts,

• Geldbuße bis zu 50.000 Euro,

• Feststellung der Unwürdigkeit zur Ausübung des

Berufs.

In besonderen Fällen kann das Berufsgericht

auch auf eine Veröffentlichung der Entscheidung

erkennen.

Als weitere Möglichkeit sieht das

HeilBerG

die

Einstellung des Verfahrens unter einer Auflage –

regelmäßig die Zahlung eines Geldbetrages an den

Fürsorgefonds der Ärztekammer – vor. Dieses Ver-

fahren erfordert die Zustimmung des beschuldigten

Kammerangehörigen und des Heilberufsgerichts.

Es hat sich in der Praxis als sehr effizient erwiesen.

Daneben besteht schließlich noch die Entschei-

dung durch das Heilberufsgericht im Beschlussweg,

sofern eine mündliche Hauptverhandlung nicht

erforderlich erscheint. Durch Beschluss kann das

Heilberufsgericht auf folgende Maßnahmen erken-

nen:

• Warnung,

• Verweis,

• Geldbuße bis zu 10.000 Euro.

Der Schwerpunkt der Berufspflichtenverstöße

lag wie in den Vorjahren bei den Verstößen gegen

die Generalpflichtenklausel des

§ 2 Abs.2 der Berufs-

ordnung

.

Insgesamt besteht eine einheitliche und sorgfältig

abgestimmte Sanktionspraxis sowohl der Kammer

als auch des Berufsgerichts. Die Entscheidungen

der Kammer im Rahmen der Berufsaufsicht wur-

den bei Anfechtung in beinahe sämtlichen Fällen

durch die Gerichte bestätigt.

Berufsaufsicht und Beratung

Im Berichtszeitraum standen gesetzliche Neure-

gelungen vom

Patientenrechtegesetz

bis zum nun vor-

liegenden

Antikorruptionsgesetz

bei der Beratungs-

tätigkeit im Fokus des Interesses der Kammermit-

glieder.