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Jahresbericht 2016

Ärztekammer

Nordrhein

Rechtsabteilung

In Berichtszeitraum führte die Rechtsabteilung

mehrere Schlichtungsgespräche gemäß

§ 9 Abs. 1

des Berufsausbildungsvertrages

, nachdem schon an-

waltlich unter den Parteien korrespondiert wor-

den war. Einige Ausbildungsverhältnisse wurden

einvernehmlich aufgelöst, andere fortgeführt und

hierbei die rechtlichen Rahmenbedingungen auf

die konkrete Ausbildungssituation angepasst.

Ausbildereignung

Im Berichtszeitraum wurde bei fünf Ausbildern

die Ausbildereignung überprüft. Die Ausbilder

wurden schriftlich und auch persönlich angehört.

Entweder erklärten die Ausbilder nach ihrer An-

hörung freiwillig den Verzicht, über einen befriste-

ten Zeitraum auszubilden, oder die Kammer stellte

fest, dass wegen fehlender Eignung das Ausbilden

für einen Zeitraum von drei Jahren untersagt wird.

In einigen Fällen wurden den Ärzten nach der An-

hörung rechtliche Hinweise gegeben.

Arbeitsrechtliche Beratung von MFA

Steuerberater, Qualitätsmanagerinnen, Medizi-

nische Fachangestellte und Arzthelferinnen sowie

nicht examinierte Mitarbeiterinnen wurden zu

den Tarifregelungen des Manteltarifvertrages für

Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen, zu

Vergütungsregelungen entsprechend dem Gehalts-

tarifvertrag und zum Tarifvertrag zur betrieblichen

Altersversorgung und Entgeltumwandlung beraten.

Ärztinnen und Ärzte erhielten Rat zu arbeitsrecht-

lichen Fragestellungen, so auch zu Kündigungsfris-

ten, Beschäftigungsverboten, Urlaubsregelungen,

Freistellungen für Fortbildungen, Teilzeitverträgen

und Minijobs.

Zuständige Stelle nach

§ 121 a SGB V

Die Ärztekammer/Rechtsabteilung ist nach

§ 9

Abs. 1 Nr. 1 Heilberufsgesetz NRW

zuständig für die

Erteilung von Genehmigungen zur Durchführun-

gen künstlicher Befruchtungen nach

§ 121 a SGB V

.

Die Zuständige Stelle nach

§ 121 a SGB V

erteilte

mehreren MVZs und Vertragsärzten in Berufsaus-

übungsgemeinschaften nach angezeigten Änderun-

gen, wenn die Voraussetzungen erfüllt wurden,

widerrufliche, unbefristete Bescheide und Ände-

rungsbescheide.

Patientenverfügung der Ärztekammer weiterhin gültig

Der Bundesgerichthof (BGH) hat im August

dieses Jahres die Anforderungen an Patientenver-

fügungen konkretisiert. Die Ärztekammer Nord-

rhein hat das Urteil zum Anlass genommen, ihren

„Leitfaden für die persönliche Vorsorge“ bezüglich

der Vorgaben des BGH zu überprüfen und ist zum

Ergebnis gekommen, dass dieses Muster weiterhin

verwendet werden kann.

Der BGH hat entschieden, dass sich Formulierun-

gen in Patientenverfügungen auf konkrete ärztliche

Maßnahmen oder Krankheiten und Behandlungs-

situationen beziehen müssen. Eine Formulierung,

wonach „lebensverlängernde Maßnahmen“ ausge-

schlossen werden sollen, sei unspezifisch und da-

mit nicht rechtswirksam, urteilten die Richter. Der

Leitfaden für die persönliche Vorsorge der Ärzte-

kammer Nordrhein enthält auf 21 Seiten Mustervor-

drucke zur Vollmacht für Gesundheitsangelegen-

heiten, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung

und zur sogenannten Generalvollmacht.

Der Leitfaden kann kostenlos bestellt werden bei der

Ärztekammer Nordrhein, Pressestelle,

Tersteegenstr. 9, 40474 Düsseldorf

E-Mail:

Pressestelle@aekno.de

Telefon:

0211 4302-2011

Fax:

0211 4302 -2019

www.aekno.de/Patientenverfuegung www.aekno.de

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