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Jahresbericht 2016
Ärztekammer
Nordrhein
Rechtsabteilung
In Berichtszeitraum führte die Rechtsabteilung
mehrere Schlichtungsgespräche gemäß
§ 9 Abs. 1
des Berufsausbildungsvertrages
, nachdem schon an-
waltlich unter den Parteien korrespondiert wor-
den war. Einige Ausbildungsverhältnisse wurden
einvernehmlich aufgelöst, andere fortgeführt und
hierbei die rechtlichen Rahmenbedingungen auf
die konkrete Ausbildungssituation angepasst.
Ausbildereignung
Im Berichtszeitraum wurde bei fünf Ausbildern
die Ausbildereignung überprüft. Die Ausbilder
wurden schriftlich und auch persönlich angehört.
Entweder erklärten die Ausbilder nach ihrer An-
hörung freiwillig den Verzicht, über einen befriste-
ten Zeitraum auszubilden, oder die Kammer stellte
fest, dass wegen fehlender Eignung das Ausbilden
für einen Zeitraum von drei Jahren untersagt wird.
In einigen Fällen wurden den Ärzten nach der An-
hörung rechtliche Hinweise gegeben.
Arbeitsrechtliche Beratung von MFA
Steuerberater, Qualitätsmanagerinnen, Medizi-
nische Fachangestellte und Arzthelferinnen sowie
nicht examinierte Mitarbeiterinnen wurden zu
den Tarifregelungen des Manteltarifvertrages für
Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen, zu
Vergütungsregelungen entsprechend dem Gehalts-
tarifvertrag und zum Tarifvertrag zur betrieblichen
Altersversorgung und Entgeltumwandlung beraten.
Ärztinnen und Ärzte erhielten Rat zu arbeitsrecht-
lichen Fragestellungen, so auch zu Kündigungsfris-
ten, Beschäftigungsverboten, Urlaubsregelungen,
Freistellungen für Fortbildungen, Teilzeitverträgen
und Minijobs.
Zuständige Stelle nach
§ 121 a SGB V
Die Ärztekammer/Rechtsabteilung ist nach
§ 9
Abs. 1 Nr. 1 Heilberufsgesetz NRW
zuständig für die
Erteilung von Genehmigungen zur Durchführun-
gen künstlicher Befruchtungen nach
§ 121 a SGB V
.
Die Zuständige Stelle nach
§ 121 a SGB V
erteilte
mehreren MVZs und Vertragsärzten in Berufsaus-
übungsgemeinschaften nach angezeigten Änderun-
gen, wenn die Voraussetzungen erfüllt wurden,
widerrufliche, unbefristete Bescheide und Ände-
rungsbescheide.
Patientenverfügung der Ärztekammer weiterhin gültig
Der Bundesgerichthof (BGH) hat im August
dieses Jahres die Anforderungen an Patientenver-
fügungen konkretisiert. Die Ärztekammer Nord-
rhein hat das Urteil zum Anlass genommen, ihren
„Leitfaden für die persönliche Vorsorge“ bezüglich
der Vorgaben des BGH zu überprüfen und ist zum
Ergebnis gekommen, dass dieses Muster weiterhin
verwendet werden kann.
Der BGH hat entschieden, dass sich Formulierun-
gen in Patientenverfügungen auf konkrete ärztliche
Maßnahmen oder Krankheiten und Behandlungs-
situationen beziehen müssen. Eine Formulierung,
wonach „lebensverlängernde Maßnahmen“ ausge-
schlossen werden sollen, sei unspezifisch und da-
mit nicht rechtswirksam, urteilten die Richter. Der
Leitfaden für die persönliche Vorsorge der Ärzte-
kammer Nordrhein enthält auf 21 Seiten Mustervor-
drucke zur Vollmacht für Gesundheitsangelegen-
heiten, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung
und zur sogenannten Generalvollmacht.
Der Leitfaden kann kostenlos bestellt werden bei der
Ärztekammer Nordrhein, Pressestelle,
Tersteegenstr. 9, 40474 Düsseldorf
E-Mail:
Pressestelle@aekno.deTelefon:
0211 4302-2011
Fax:
0211 4302 -2019
www.aekno.de/Patientenverfuegung www.aekno.deLeitfaden für die persönliche Vorsorge
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