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Ärztekammer

Nordrhein

Jahresbericht 2016

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Rechtsabteilung

• Gesetz zur Bekämpfung der Korruption

im Gesundheitswesen,

• Stärkung der Berufsaufsicht durch weitere

Ordnungsinstrumente,

• sektorale Heilpraktiker-Erlaubnisse,

• Änderung der Bundesärzteordnung im Rahmen

der GOÄ-Novellierung.

Der Ausschuss hat sich für ein weiterhin aktives

Vorgehen der Ärztekammer Nordrhein im Zusam-

menhang mit der Ausübung der Heilkunde durch

Dritte ausgesprochen.

Schwerpunktthemen

Förderung gleichberechtigter Teilhabe von Frauen

und Männern im Ehrenamt

Nachdem die Kammerversammlung im Novem-

ber 2014 dem Kammervorstand den Auftrag erteilt

hatte, für die nächste Wahl zur Kammerversamm-

lung Lösungswege für eine bessere Umsetzung der

Vorgaben des

Heilberufsgesetzes

zur Geschlechter-

parität zu suchen, hat der eigens eingerichtete

Ad-hoc-Ausschuss „Förderung gleichberechtigter

Teilhabe von Männern und Frauen im Ehrenamt“

(Vorsitz: Privatdozentin Dr. Maria Vehreschild)

Vorschläge erarbeitet und diese im Berichtsjahr

dem Vorstand zur weiteren Entscheidung vorge-

legt. Der Vorstand hat weitere Arbeitsaufträge zur

verbesserten Teilhabe erteilt, die die Vorbereitung

einer Satzungsänderung und die Förderung und

Wertschätzung des Ehrenamtes betreffen. Da der

Vorstand die Fraktionen der Kammerversammlung

in die anstehenden Diskussionen einbindet, dauern

die Beratungen in 2016 noch an. Derzeit entwickelt

der Ausschuss konkrete Vorschläge, wie der Anteil

von Frauen im Vorstand und in den Ausschüssen

des Vorstandes erhöht werden kann.

Richtlinien zur Fortbildungsordnung

Von besonderer Relevanz war das Thema ärzt-

liche Unabhängigkeit und die Vorschriften der

§§ 30 ff. der (Muster-)Berufsordnung

. Die Ärztekam-

mer hat in diesem Zusammenhang auch ihre Richt-

linien zur Fortbildungsordnung geändert. Diese

legen Kriterien für die Anerkennung von Fortbil-

dungsmaßnahmen fest, die bei der Nordrheini-

schen Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbil-

dung beantragt werden.

Befreiungsrecht – Deutsche Rentenversicherung Bund

Die Deutsche Rentenversicherung vertritt seit ge-

raumer Zeit die Auffassung, eine ärztliche Tätigkeit

beschränke sich auf Tätigkeiten in versorgungsrele-

vanten Bereichen und lehnt bei nicht entsprechend

tätigen Kammermitgliedern bei einem Stellenwech-

sel die Befreiung von der Beitragspflicht zur gesetz-

lichen Rentenversicherung ab. Die Kammer leistete

ihren Mitgliedern Hilfestellung durch Begleitung

und Stellungnahmen sowohl in Verwaltungsver-

fahren als auch in Klageverfahren gegen die Deut-

sche Rentenversicherung.

In diesen Verfahren vertritt die Kammer die Auf-

fassung, dass nicht, wie die Deutschen Rentenver-

sicherung meint,

§ 2 Abs. 5 Bundesärzteordnung

(BOÄ)

entscheidend für die Beurteilung einer be-

rufsspezifischen Tätigkeit ist, sondern vielmehr

die konkreten kammerrechtlichen Regelungen der

einschlägigen Satzungen der Ärztekammern. Nach

den in Nordrhein geltenden Regelungen der Sat-

zung sowie der Beitragsordnung sind grundsätzlich

auch Tätigkeiten in der Verwaltung und anderen

Bereichen als ärztliche Tätigkeiten zu qualifizieren,

soweit überwiegend Inhalte der ärztlichen Aus- und

Weiterbildung zur Ausübung der Tätigkeit verwen-

det werden. Dies ergibt sich aus

§ 1 a Abs. 1 Satz 3

der Satzung der Ärztekammer Nordrhein sowie aus § 2

Abs. 1 der Beitragsordnung

.

Die Verwaltungsgerichte haben die Ärztekammer

mehrfach bei Verfahren gegen die Deutsche Renten-

versicherung beigeladen. In diesen Verfahren gab

die Kammer eingehende Stellungnahmen zur je-

weils durch das Gericht zu beurteilenden ärztli-

chen Tätigkeit ab. Bislang haben die Gerichte den

Kammerangehörigen Recht gegeben. Sie haben die

Deutsche Rentenversicherung zur Befreiung der

Mitglieder von der Beitragspflicht verurteilt, da sie

zu dem Schluss kamen, dass jeweils eine ärztliche

Tätigkeit ausgeübt würde. Ob die Deutsche Renten-

versicherung ihre Verwaltungspraxis nunmehr ent-

sprechend anpassen wird, bleibt abzuwarten.

Berufshaftpflichtversicherung

Verfügt eine Ärztin/ein Arzt nicht über eine aus-

reichende Berufshaftpflichtversicherung, kann dies

schwerwiegende Folgen haben. Es obliegt den Kam-

mern, sich mit dem Nachweis einer ausreichenden

Haftpflichtversicherung zu befassen, wenn Haft-

pflichtversicherer nach

§ 117 Abs. 2 Versicherungsver-

tragsgesetzes (VVG)

das Erlöschen eines Versicherungs-

verhältnisses melden. Die Kammern haben im Falle