

Ärztekammer
Nordrhein
Jahresbericht 2016
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Rechtsabteilung
• Gesetz zur Bekämpfung der Korruption
im Gesundheitswesen,
• Stärkung der Berufsaufsicht durch weitere
Ordnungsinstrumente,
• sektorale Heilpraktiker-Erlaubnisse,
• Änderung der Bundesärzteordnung im Rahmen
der GOÄ-Novellierung.
Der Ausschuss hat sich für ein weiterhin aktives
Vorgehen der Ärztekammer Nordrhein im Zusam-
menhang mit der Ausübung der Heilkunde durch
Dritte ausgesprochen.
Schwerpunktthemen
Förderung gleichberechtigter Teilhabe von Frauen
und Männern im Ehrenamt
Nachdem die Kammerversammlung im Novem-
ber 2014 dem Kammervorstand den Auftrag erteilt
hatte, für die nächste Wahl zur Kammerversamm-
lung Lösungswege für eine bessere Umsetzung der
Vorgaben des
Heilberufsgesetzes
zur Geschlechter-
parität zu suchen, hat der eigens eingerichtete
Ad-hoc-Ausschuss „Förderung gleichberechtigter
Teilhabe von Männern und Frauen im Ehrenamt“
(Vorsitz: Privatdozentin Dr. Maria Vehreschild)
Vorschläge erarbeitet und diese im Berichtsjahr
dem Vorstand zur weiteren Entscheidung vorge-
legt. Der Vorstand hat weitere Arbeitsaufträge zur
verbesserten Teilhabe erteilt, die die Vorbereitung
einer Satzungsänderung und die Förderung und
Wertschätzung des Ehrenamtes betreffen. Da der
Vorstand die Fraktionen der Kammerversammlung
in die anstehenden Diskussionen einbindet, dauern
die Beratungen in 2016 noch an. Derzeit entwickelt
der Ausschuss konkrete Vorschläge, wie der Anteil
von Frauen im Vorstand und in den Ausschüssen
des Vorstandes erhöht werden kann.
Richtlinien zur Fortbildungsordnung
Von besonderer Relevanz war das Thema ärzt-
liche Unabhängigkeit und die Vorschriften der
§§ 30 ff. der (Muster-)Berufsordnung
. Die Ärztekam-
mer hat in diesem Zusammenhang auch ihre Richt-
linien zur Fortbildungsordnung geändert. Diese
legen Kriterien für die Anerkennung von Fortbil-
dungsmaßnahmen fest, die bei der Nordrheini-
schen Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbil-
dung beantragt werden.
Befreiungsrecht – Deutsche Rentenversicherung Bund
Die Deutsche Rentenversicherung vertritt seit ge-
raumer Zeit die Auffassung, eine ärztliche Tätigkeit
beschränke sich auf Tätigkeiten in versorgungsrele-
vanten Bereichen und lehnt bei nicht entsprechend
tätigen Kammermitgliedern bei einem Stellenwech-
sel die Befreiung von der Beitragspflicht zur gesetz-
lichen Rentenversicherung ab. Die Kammer leistete
ihren Mitgliedern Hilfestellung durch Begleitung
und Stellungnahmen sowohl in Verwaltungsver-
fahren als auch in Klageverfahren gegen die Deut-
sche Rentenversicherung.
In diesen Verfahren vertritt die Kammer die Auf-
fassung, dass nicht, wie die Deutschen Rentenver-
sicherung meint,
§ 2 Abs. 5 Bundesärzteordnung
(BOÄ)
entscheidend für die Beurteilung einer be-
rufsspezifischen Tätigkeit ist, sondern vielmehr
die konkreten kammerrechtlichen Regelungen der
einschlägigen Satzungen der Ärztekammern. Nach
den in Nordrhein geltenden Regelungen der Sat-
zung sowie der Beitragsordnung sind grundsätzlich
auch Tätigkeiten in der Verwaltung und anderen
Bereichen als ärztliche Tätigkeiten zu qualifizieren,
soweit überwiegend Inhalte der ärztlichen Aus- und
Weiterbildung zur Ausübung der Tätigkeit verwen-
det werden. Dies ergibt sich aus
§ 1 a Abs. 1 Satz 3
der Satzung der Ärztekammer Nordrhein sowie aus § 2
Abs. 1 der Beitragsordnung
.
Die Verwaltungsgerichte haben die Ärztekammer
mehrfach bei Verfahren gegen die Deutsche Renten-
versicherung beigeladen. In diesen Verfahren gab
die Kammer eingehende Stellungnahmen zur je-
weils durch das Gericht zu beurteilenden ärztli-
chen Tätigkeit ab. Bislang haben die Gerichte den
Kammerangehörigen Recht gegeben. Sie haben die
Deutsche Rentenversicherung zur Befreiung der
Mitglieder von der Beitragspflicht verurteilt, da sie
zu dem Schluss kamen, dass jeweils eine ärztliche
Tätigkeit ausgeübt würde. Ob die Deutsche Renten-
versicherung ihre Verwaltungspraxis nunmehr ent-
sprechend anpassen wird, bleibt abzuwarten.
Berufshaftpflichtversicherung
Verfügt eine Ärztin/ein Arzt nicht über eine aus-
reichende Berufshaftpflichtversicherung, kann dies
schwerwiegende Folgen haben. Es obliegt den Kam-
mern, sich mit dem Nachweis einer ausreichenden
Haftpflichtversicherung zu befassen, wenn Haft-
pflichtversicherer nach
§ 117 Abs. 2 Versicherungsver-
tragsgesetzes (VVG)
das Erlöschen eines Versicherungs-
verhältnisses melden. Die Kammern haben im Falle