Anforderungen an die elektronische Buchfu¨hrung
praxisgerecht aktualisieren
D
as Bundesministerium der Finanzen
hat mit Schreiben vom 9. 4. 2013 den
Entwurf eines BMF-Schreibens zu den
„Grundsa¨tzen zur ordnungsma¨ßigen Fu¨h-
rung und Aufbewahrung von Bu¨chern, Auf-
zeichnungen und Unterlagen in elektro-
nischer Form sowie zum Datenzugriff
(GoBD)“ zur Verba¨ndeanho¨rung vorgelegt
(vgl. DB0589580). Das BMF beabsichtigt
die GoBS, die GDPdU sowie die „Fragen und
Antworten zum Datenzugriffsrecht der Fi-
nanzverwaltung“ zusammenzufassen und
zu aktualisieren.
N
otwendige Aktualisierung
von GoBS und GDPdU
Die Entwicklungen der letzten Jahre ge-
rade im Bereich der elektronischen Daten-
verarbeitung und elektronischen Kommuni-
kation erfordern auch im Bereich der Rege-
lungen zur EDV-gestu¨tzten Buchfu¨hrung
Anpassungen an den aktuellen technischen
Stand. Die Absicht des BMF, die genannten
Schreiben zu aktualisieren, ist daher
grundsa¨tzlich zu begru¨ßen. Wartet doch
die Praxis seit Jahren auf eine U¨ berarbei-
tung und Aktualisierung der GoBS (1995),
die unter Anerkennung moderner Buchfu¨h-
rungssysteme zu Erleichterungen und Bu¨-
rokratieabbau fu¨hren und nicht mehr zeit-
gema¨ße Anforderungen an die aktuellen
technischen Gegebenheiten anpassen.
Den Erwartungen der Praxis an eine Ak-
tualisierung der Schreiben wird der jetzt
vorliegende Entwurf der GoBD leider nur
punktuell und damit unzureichend gerecht.
Der Entwurf erweckt den Eindruck, dass
er ohne das Versta¨ndnis moderner Buch-
fu¨hrungssysteme binnen kurzer Zeit zusam-
mengestellt wurde. Es werden Begrifflich-
keiten zugrunde gelegt, die heute nicht
mehr oder anders verwendet werden. Hier
ko¨nnte einfach Abhilfe geschaffen werden,
indem Begriffsdefinitionen in einem Glos-
sar erfasst werden, welches Bestandteil
des Schreibens wird. Unterschiedliche Defi-
nitionen der Begriffe innerhalb des Schrei-
bens ko¨nnten damit ebenfalls vermieden
werden und auf wiederholte Ausfu¨hrungen
ko¨nnte verzichtet werden.
Nicht nachvollziehbar ist, warum dem
Schreiben offensichtlich die Vermutung der
Finanzverwaltung zugrunde liegt, dass der
Buchfu¨hrungspflichtige im Rahmen der
EDV-gestu¨tzten Buchfu¨hrung eine erho¨hte
Energie entwickelt, Sachverhalte der Be-
steuerung zu entziehen. Daraus wird ein
erho¨htes Kontrollbedu¨rfnis der Finanzver-
waltung abgeleitet. Dabei wird außer Acht
gelassen, dass sich die Absicht, Sachver-
halte und Gescha¨ftsvorfa¨lle nicht in der
Buchfu¨hrung abzubilden, nicht erst bei der
Erstellung der Buchfu¨hrung entla¨dt, son-
dern schon fru¨her.
Zudem werden neue bu¨rokratische Hin-
dernisse geschaffen, die dem Ziel der Ak-
tualisierung und des Bu¨rokratieabbaus
durch Zusammenfassung mehrerer Schrei-
ben gerade widersprechen. Eine zumindest
nicht nur optische, sondern auch inhaltlich
deutlichere Trennung zwischen den han-
delsrechlichen Grundsa¨tzen ordnungsma¨ßi-
ger Buchfu¨hrung (GoB) einerseits und
steuerlichen Anforderungen andererseits,
insbesondere den Regelungen zum Daten-
zugriff im Rahmen der Außenpru¨fung, wa¨-
re wu¨nschenswert.
E
lektronische Aufzeichnun-
gen und Datenverarbeitung
in den Fokus stellen
Fu¨r die Praxis wa¨re es hilfreich, wenn
sich das Schreiben, wie es auch die U¨ ber-
schrift vorsieht, auf die elektronische Form
fokussierte und den Bezug zum Papier nur
an den notwendigen Stellen aufgreifen
wu¨rde. Das vorgegebene Ziel des Bu¨rokra-
tieabbaus kann nur erreicht werden, wenn
handhabbare, praxistaugliche Regelungen
gefunden werden, die sowohl im Handels-
recht als auch im Steuerrecht Anwendung
finden. Der vorliegende Entwurf ist aller-
dings von einer steuerlichen Sicht gepra¨gt
und verkennt, wie sich zugrunde liegende
handelsrechtliche GoB im Laufe der Zeit
entwickelt haben und auch weiterent-
wickeln.
Die Handhabbarkeit wird zusa¨tzlich da-
durch erschwert, dass sich durch das ge-
samte Schreiben die Drohung zieht, die
Buchfu¨hrung als nicht ordnungsgema¨ß an-
zusehen, wenn die gestellten Anforderun-
gen nicht erfu¨llt werden. Das ist in vielen
Fa¨llen weit u¨berzogen. So kann die Beweis-
kraft der Buchfu¨hrung ohne vollsta¨ndigen
Belegnachweis eventuell gefa¨hrdet sein;
sie ist aber nicht generell nicht gegeben,
wie es der Entwurf vorsieht.
W
eitergehende Diskussion
notwendig
Bei einem so grundlegenden Thema –
dienen doch die ordnungsma¨ßige Auf-
zeichnung und Buchfu¨hrung nicht nur dem
Unternehmen, sondern auch und gerade
dem Staat zur Sicherung des Steuerauf-
kommens – sollte der Dialog mit den Betei-
ligten nicht ausschließlich u¨ber eine sehr
kurz bemessene Frist zur Stellungnahme
gesucht werden.
Die Finanzverwaltung wa¨re gut beraten,
die positiven Erfahrungen aus den Projek-
ten E-Bilanz und ELStAM aufzugreifen und
mit den beteiligten Organisationen im Rah-
men einer Arbeitsgruppe die U¨ berarbeitung
des Entwurfs fortzufu¨hren. Auch sollte die
Gelegenheit genutzt werden, fu¨r die Praxis
dringend kla¨rungsbedu¨rftige Fragen wie
z. B. fu¨r das dokumentenersetzende Scan-
nen Regeln zu erarbeiten, die fu¨r die not-
wendige Rechtssicherheit und den Bu¨rokra-
tieabbau sorgen. Die Bundessteuerberater-
kammer steht hier gern mit dem Sachver-
stand praxiserfahrener Steuerberater zur
Verfu¨gung.
u
DB0591077
StB/WP/RA Roland Kleemann, Mitglied
des Pra¨sidiums der Bundessteuerberater-
kammer
DER BETRIEB | Nr. 19 | 10. 5. 2013
Gastkommentar
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