geber sollte dieser mutigen Initiative vieler
Menschen keine Steine in den Weg legen,
sondern eine neue Willkommenskultur
zur Leitlinie machen. Da za¨hlt die Aner-
kennung von im Ausland erworbener Bil-
dung definitiv auch dazu.“ (Quelle: PM
des BVMW)
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DB0585450
BSG: Keine Zugeho¨rigkeit eines Inge-
nieurs zur Altersversorgung der tech-
nischen Intelligenz
Strittig war, ob ein Ingenieur einen An-
spruch auf Feststellung der Zeit vom 1. 8.
1969 bis 30. 6. 1990 als Zeit der Zugeho¨-
rigkeit zur zusa¨tzlichen Altersversorgung
der technischen Intelligenz sowie der
wa¨hrend dieser Zeit erzielten Arbeitsent-
gelte hat. Der Ingenieur hat keine fo¨rmli-
che Versorgungszusage und ist berechtigt,
die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu
fu¨hren. Vom 16. 2. 1986 bis 30. 6. 1990
war er zuletzt Leiter des Schweißtech-
nischen Zentrums (STZ) L und Sicher-
heitsbeauftragter der Handwerkskammer
(HdB) des Ingenieurs mit Bescheid vom
22. 4. 2005 und Widerspruchsbescheid
vom 10. 11. 2005 ab. Klage und Berufung
sind erfolglos geblieben (Urteile des SozG
Gelsenkirchen vom 12. 11. 2008 und des
LSG vom 20. 3. 2012). Das Berufungs-
gericht hat zur Begru¨ndung im Wesentli-
chen ausgefu¨hrt, auch wenn man der
Rechtsprechung des BSG folge, erfu¨lle
der Ingenieur nicht die Voraussetzungen
fu¨r eine Einbeziehung. Er habe am Stich-
tag 30. 6. 1990 als Leiter und Dozent des
STZ L sowie als Sicherheitsbeauftragter
der HdB keine Ta¨tigkeit als Ingenieur
ausgeu¨bt. Er erfu¨lle auch nicht die be-
triebliche Voraussetzung. Mit der vom
BSG zugelassenen Revision verfolgte der
Ingenieur sein Begehren weiter.
Die Revision war nach dem Urteil des
BSG vom 20. 3. 2012 – B 5 RS 27/12 R
– erfolglos. Rechtlicher Arbeitgeber des
Ingenieurs am Stichtag 30. 6. 1990 war
nach den fu¨r den Senat bindenden Fest-
stellungen des LSG die Handwerkskam-
mer des Bezirks Frankfurt/Oder. Auf die
Maßgeblichkeit allein dieses Umstandes
hat bereits der 4. Senat des BSG hinge-
wiesen. Der erkennende Senat hat hieran
– ebenfalls in sta¨ndiger Rechtsprechung –
festgehalten. Bei einer Handwerkskam-
mer des Bezirks handelt es sich evident
weder um einen volkseigenen Produkti-
onsbetrieb noch um einen gleichgestellten
Betrieb. Das AAU¨ G kann schon deshalb
auf den Ingenieur keine Anwendung fin-
den.
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DB0583730
LSG: Folgen von Mobbing sind keine
Berufskrankheit i. S. der gesetzlichen
Unfallversicherung
Die gesundheitlichen Folgen von Mob-
bing stellen weder eine Berufskrankheit
noch einen Arbeitsunfall dar, so dass der
betroffene Arbeitnehmer keinen An-
spruch auf Leistungen der gesetzlichen
Unfallversicherung hat. Eine Berufs-
krankheit scheidet aus, weil es keine Be-
rufe mit spezifisch erho¨htem Risiko auf
Mobbing gibt. Die Annahme eines Ar-
beitsunfalls scheitert daran, dass es sich
bei Mobbing-Handlungen nicht um zeit-
lich begrenzte Ereignisse handelt.
Die betroffene Frau war seit einigen Jah-
ren als Schreibkraft in einem Unterneh-
men bescha¨ftigt. Sie fu¨hlte sich von ei-
nem Kollegen, der negative Geru¨chte
u¨ber sie verbreitet haben soll, gemobbt.
Seitdem leidet sie an schwerwiegenden
psychischen Gesundheitssto¨rungen mit
erheblichen Arbeitsunfa¨higkeitszeiten
und zeitweiligem Bezug einer Rente we-
gen voller Erwerbsminderung, die sie auf
das Mobbing am Arbeitsplatz zuru¨ck-
fu¨hrt.
Sie verlangte von der beklagten Unfallkas-
se eine Entscha¨digung wegen ihrer psy-
chischen Erkrankung. Die Unfallkasse
lehnte jegliche Leistung ab. Die hiergegen
gerichtete Klage hatte sowohl vor dem
SozG als auch vor dem LSG Hessen kei-
nen Erfolg.
Die Frau hat nach dem Urteil des LSG
vom 18. 12. 2012 – L 3 U 199/11 – gegen
die Unfallklasse keinen Anspruch auf
Entscha¨digungsleistungen, da weder eine
Berufskrankheit noch ein Arbeitsunfall
vorliegt.
Mobbing und die hieraus resultierenden
gesundheitlichen Beeintra¨chtigungen stel-
len keine anerkannte Berufskrankheit i. S.
von § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII dar.
Daru¨ber hinaus ko¨nnen Krankheiten
gem. § 9 Abs. 2 SGB VII zwar wie eine
Berufskrankheit anerkannt werden, wenn
die Voraussetzungen hierfu¨r nach neuen
Erkenntnissen der Wissenschaft erfu¨llt
sind. Dafu¨r muss die Krankheit aber gem.
§ 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII durch Einwir-
kungen verursacht worden sein, denen be-
stimmte Personengruppen durch ihre Ta¨-
tigkeit in erheblich ho¨herem Maße aus-
gesetzt sind als die u¨brige Bevo¨lkerung.
Dies ist hier nicht der Fall, da Mobbing
in allen Berufsgruppen vorkommen kann,
ohne dass bestimmte Berufe besonders
gefa¨hrdet wa¨ren.
Ein Arbeitsunfall liegt gem. § 8 Abs. 1
Satz 2 SGB VII nur vor, wenn ein zeitlich
begrenztes, von außen auf den Ko¨rper
einwirkendes Ereignis zu einem Gesund-
heitsschaden oder zum Tod fu¨hrt. Auch
diese Voraussetzungen sind hier nicht er-
fu¨llt, da beim Mobbing gerade keine zeit-
lich beschra¨nkte – ho¨chstens auf eine Ar-
beitsschicht begrenzte – Einwirkung vor-
liegt, sondern der Arbeitnehmer unter
wiederholten Beeintra¨chtigungen leidet.
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DB0577187
U¨ berweisung vom Hausarzt zum
Facharzt wird empfohlen
Seit dem 1. 1. 2013 muss beim Arzt-
besuch keine Praxisgebu¨hr mehr bezahlt
werden. Es empfiehlt sich trotzdem, zu-
erst beim Hausarzt eine U¨ berweisung zu
holen – teilweise ist dies sogar Pflicht.
Seit Anfang des Jahres entfa¨llt fu¨r Patien-
ten die Zahlung der Praxisgebu¨hr. Dies
ko¨nnte nun dazu fu¨hren, dass ku¨nftig ver-
mehrt Facha¨rzte unmittelbar aufgesucht
werden, ohne sich vorher zum Facharzt
u¨berweisen zu lassen. Auch ein mehr-
facher Arztwechsel scheint leichter, da die
„erzieherische Hemmschwelle“ der
10 €-Gebu¨hr nicht mehr wirkt.
Die BARMER GEK weist darauf hin,
dass fu¨r die Untersuchung bei bestimmten
Facha¨rzten dennoch weiterhin eine U¨ ber-
weisung des Hausarztes notwendig ist.
Dazu geho¨ren u. a. Ana¨sthesisten oder
Radiologen. Soll z. B. eine Sonographie,
eine
Magnetresonanztomographie
(MRT),
eine Computertomographie
(CT) oder andere Untersuchungen, die
der Diagnostik dienen, durchgefu¨hrt wer-
den, muss dies durch eine U¨ berweisung
veranlasst werden.
Auch aus medizinischer Sicht empfiehlt
es sich, mo¨glichst zuerst den Hausarzt
aufzusuchen. Dieser koordiniert die Un-
tersuchungen und erfa¨hrt auf kurzem
Weg die Ergebnisse. Damit hat er den
besten U¨ berblick u¨ber Diagnosen, Krank-
heitsverlauf und Medikamentengaben. Er
kann also auch einschreiten, wenn sich
Medikamente gegenseitig beeinflussen,
mehrere Facha¨rzte dasselbe oder A¨ hnli-
ches verschreiben.
Selbstversta¨ndlich kann jeder Patient be-
stimmte Facha¨rzte auch ohne U¨ berwei-
sung aufsuchen. Nach wie vor kann z. B.
eine Frau selbst entscheiden, wann sie zur
gyna¨kologischen Vorsorgeuntersuchung
geht oder wann man einen Augenarzt be-
no¨tigt. Man muss dafu¨r nicht zwingend
zuna¨chst zum Hausarzt, um sich u¨berwei-
sen zu lassen. Es gilt das Recht auf freie
Arztwahl.
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DB0577186
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Nachrichten
DER BETRIEB | Nr. 15 | 12. 4. 2013
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