an IFRS 10 „Konzernabschlu¨sse“, IFRS
11 „Gemeinsame Vereinbarungen“ und
IFRS 12 „Angaben zu Anteilen an ande-
ren Unternehmen“ u¨bernommen. (Vgl.
DRSC, Newsletter vom 5. 4. 2013)
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DB0586729
EU: U¨ bernahme der Ja¨hrlichen
Verbesserungen an den IFRSs
(2009–2011)
Die EU hat im Amtsblatt vom 28. 3.
2013 die Verordnung (EG) Nr. 301/2013
vom 27. 3. 2013 zur A¨ nderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend
die U¨ bernahme bestimmter internationa-
ler Rechnungslegungsstandards in U¨ ber-
einstimmung mit der Verordnung (EG)
Nr. 1606/2002 des Europa¨ischen Par-
laments und des Rates vero¨ffentlicht. Mit
dieser Verordnung werden die Ja¨hrlichen
Verbesserungen an den IFRSs (Zyklus
2009-2011) – A¨ nderungen an IFRS 1,
IAS 1, IAS 16, IAS 32 und IAS 34 –
u¨bernommen. (Vgl. DRSC, Newsletter
vom 28. 3. 2013)
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DB0586728
IASB: Erga¨nzungsentwurf zum IAS 19
vero¨ffentlicht
Das IASB hat am 25. 3. 2013 den Ent-
wurf ED/2013/4 „Defined Benefit Plans:
Employee Contributions (Proposed
amendments to IAS 19)“ vero¨ffentlicht.
Mit dem Entwurf, der auf der Internetsei-
te des DRSC (
) abgerufen
werden kann, wird eine Erga¨nzung des
IAS 19.93 hinsichtlich der Erfassung von
Beitra¨gen von Arbeitnehmern oder Drit-
ten, die in den formalen Regelungen eines
Pensionsplans enthalten sind, vorgeschla-
gen. Gema¨ß dem Vorschlag du¨rfen die
Beitra¨ge von Arbeitnehmern oder Dritten
in der Periode, in der sie fa¨llig sind, als
Reduktion des Dienstzeitaufwands erfasst
werden, sofern die Beitra¨ge vollsta¨ndig
mit den in dieser Periode erbrachten Leis-
tungen des Arbeitsnehmers verbunden
sind. Das IASB bittet die interessierte
O¨ ffentlichkeit um Stellungnahmen zu
dem Vorschlag in elektronischer Form,
die bis zum 25. 7. 2013 auf der Internet-
seite des IASB
dort unter:
’Comment on a Proposal’) eingereicht
werden ko¨nnen. (Vgl. DRSC, Newsletter
vom 25. 3. 2013)
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DB0586726
IESBA: A¨ nderungen des Code of
Ethics zu Interessenkonflikten und
zu den Rechtsfolgen eines Verstoßes
gegen den Code of Ethics
Das innerhalb der IFAC fu¨r die Ver-
abschiedung von Standards zur Berufs-
ethik fu¨r Wirtschaftspru¨fer zusta¨ndige In-
ternational Ethics Standards Board of Ac-
countants (IESBA) hat am 19. 3. 2013
zwei Vorhaben mit A¨ nderungen des Code
of Ethics zu Interessenkonflikten und den
Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen den
Code of Ethics vero¨ffentlicht. Die A¨ nde-
rungen und weiterfu¨hrende Hinweise sind
auf der Internetseite der IFAC
(
abrufbar. Ziel der A¨ nde-
rung der Regelungen zu Interessenkon-
flikten ist es, deren genaue Kriterien fest-
zulegen und vor allem auch dem Berufs-
stand zur Identifizierung, Bewertung und
zum Umgang mit Interessenkonflikten
mo¨glichst umfassende Leitlinien an die
Hand zu geben. Die A¨ nderungen treten
am 1. 7. 2014 in Kraft. Die Etablierung
von Leitlinien fu¨r den Berufsstand ist
auch die Motivation des IESBA fu¨r die
A¨ nderung der Regelungen hinsichtlich
eines Verstoßes gegen den Code of Et-
hics, indem konkrete Handlungsfolgen
aufgezeigt werden. Die A¨ nderungen tre-
ten am 1. 4. 2014 in Kraft. (Vgl. WPK,
neu auf wpk.de vom 25. 3. 2013)
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DB0583735
IAASB: U¨ berarbeiteter Standard zur
Verwertung der Arbeit interner Pru¨fer
verabschiedet
Das IAASB hat den u¨berarbeiteten Stan-
dard ISA 610 (rev. 2013) zur Verwertung
der Arbeit interner Pru¨fer im Rahmen der
Abschlusspru¨fung verabschiedet. Die in-
terne Revision des Mandanten soll nach
dem Konzept der direct assistance unter
der Anleitung und Beaufsichtigung des
Abschlusspru¨fers direkte Pru¨fungshand-
lungen im Rahmen der Abschlusspru¨fung
durchfu¨hren ko¨nnen, sofern dies in der
betreffenden Jurisdiktion erlaubt ist. Die
neuen Regelungen sind anzuwenden bei
Pru¨fungen fu¨r Zeitra¨ume, die an oder
nach dem 15. 12. 2014 enden. Weiterfu¨h-
rende Informationen sind auf der Inter-
netseite des IAASB (
ver-
fu¨gbar.
Auch in der von IESBA aktuell ver-
abschiedeten A¨ nderung der Definition
von Engagement Team ist ein entspre-
chender Hinweis in einer Fußnote auf-
genommen worden, wonach eine direct
assistance nur zula¨ssig ist, soweit diese in
der betreffenden Jurisdiktion erlaubt ist.
Zu beachten ist, dass nach Auffassung der
WPK die undifferenzierte Einfu¨hrung
des Konzepts der direct assistance in den
genannten Verlautbarungen gegen deut-
sche Unbefangenheitsanforderungen ver-
sto¨ßt. Die hierzu im Rahmen einer Stel-
lungnahme gea¨ußerte Kritik der WPK
wurde von IFAC mit dem Verweis auf-
gegriffen, dass das Konzept der direct as-
sistance nur dann Anwendung finden
du¨rfe, wenn nationale Vorschriften dies
zuließen. (Vgl. WPK, neu auf wpk.de
vom 25. 3. 2013)
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DB0583736
Wirtschaftsrecht
EU: Kommission nimmt Interbanken-
entgelte von MasterCard unter die
Lupe
Die Europa¨ische Kommission hat ein
fo¨rmliches Verfahren eingeleitet, um zu
pru¨fen, ob MasterCard mo¨glicherweise
den Wettbewerb bei Zahlungskarten-
transaktionen im EWR behindert und
damit gegen das EU-Kartellrecht ver-
sto¨ßt. Die Kommission hat Bedenken,
dass einige der von MasterCard erhobe-
nen Interbankenentgelte und damit zu-
sammenha¨ngende Praktiken wett-
bewerbswidrig sein ko¨nnten. Die Einlei-
tung eines Verfahrens greift dem Ergebnis
der Untersuchung nicht vor.
Zahlungskarten sind im EU-Binnen-
markt, insbesondere im grenzu¨berschrei-
tenden oder im Online-Handel, sehr
wichtige Instrumente. In Europa nehmen
Verbraucher und Unternehmen ja¨hrlich
u¨ber 40% ihrer bargeldlosen Zahlungen
per Karte vor. Daher erachtet es die Kom-
mission als Priorita¨t, Wettbewerbsverzer-
rungen infolge von Absprachen u¨ber In-
terbankenentgelte und andere Konditio-
nen zu verhindern. So hat die Kommis-
sion bereits 2007 einige Interbankenent-
gelte von MasterCard untersagt. Derzeit
untersucht sie auch die von Visa erhobe-
nen Entgelte.
Gegenstand des nun eingeleiteten Ver-
fahrens sind:
1. Interbankenentgelte fu¨r
Zahlungen von
Karteninhabern aus Nicht-EWR-Staaten
(imGegensatz zu Entgelten fu¨r grenzu¨-
berschreitende Transaktionen im
EWR, die bereits 2007 untersagt wur-
den). Diese Entgelte fallen z. B. an,
wenn Touristen aus den Vereinigten
Staaten bei Ha¨ndlern im EWR mit ih-
rer MasterCard-Kreditkarte bezahlen;
2. alle Regeln im MasterCard-System fu¨r
das „
grenzu¨ berschreitende Acquiring
“,
die die Mo¨glichkeiten eines Ha¨ndlers
beschra¨nken, bessere Konditionen von
Banken aus anderen Mitgliedstaaten
zu nutzen;
3. damit verbundene
Regeln oder Ge-
scha¨ftspraktiken
von MasterCard, die
die Wettbewerbsbedenken der Kom-
M 14
Nachrichten
DER BETRIEB | Nr. 15 | 12. 4. 2013
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