Steuerrecht
Koalition nimmt erneuten Anlauf zur
Regelung der Cash-GmbH
Die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU
und FDP wollen eine weitere Gesetzesini-
tiative, das „Gesetz zur Verku¨rzung der
Aufbewahrungsfristen sowie zur A¨ nde-
rung steuerlicher Vorschriften“, auf den
Weg bringen (vgl. DB0586746). Ziel ist
die Umsetzung von Vorhaben aus dem
JStG 2013, das im Vermittlungsaus-
schuss gescheitert war.
Mit dem
AmtshilfeRLUmsG vom 28. 2. 2013 wur-
de zwar kurzfristig der fachlich – insbeson-
dere EU-rechtlich – zwingend erforderli-
che Gesetzgebungsbedarf aus dem JStG
2013 umgesetzt (vgl.
dazu auch
DB0585461); das nun geplante Gesetz
dient hingegen der Umsetzung weiterer
Maßnahmen, auf die sich der Koalitions-
ausschuss am 21. 3. 2013 versta¨ndigt hatte.
Insbesondere wird die Verku¨rzung der
Aufbewahrungsfristen nach der AO und
dem UStG als eine Maßnahme des Bu¨ro-
kratieabbaus erneut eingebracht. Der Ver-
fahrensvereinfachung fu¨r Arbeitnehmer
und Finanzverwaltung dient die la¨ngere
Geltungsdauer eines Freibetrags im LSt-
Abzugsverfahren. Zu den weiteren entlas-
tenden Maßnahmen geho¨ren z. B. die
USt-Befreiungen fu¨r rechtliche Betreuer,
Bu¨hnenregisseure und -choreographen
sowie die Steuerbefreiung der Geld- und
Sachbezu¨ge fu¨r den freiwilligen Wehr-
dienst, Reservistendienst und zivile Frei-
willigendienste.
Nicht zuletzt wollen die Koalitionsfrak-
tionen die bereits vielfach ero¨rterten
Rechtsa¨nderungen bei der ErbSt zur Be-
ka¨mpfung missbra¨uchlichen Verhaltens –
sog. Cash-GmbH – in diesem Gesetz
verankern. Zu diesem Zweck sollen Fi-
nanzmittel (z. B. Zahlungsmittel, Ge-
scha¨ftsguthaben, Geldforderungen, ande-
re Forderungen) dem Verwaltungsver-
mo¨gen zugerechnet werden, soweit sie
den „normalen“ Bestand u¨bersteigen
(§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG-E).
Diese Ausdehnung des Begriffs des Ver-
waltungsvermo¨gens soll jedoch dann nicht
greifen, wenn mehr als 20 Mitarbeiter in
dem u¨bertragenen Betrieb bescha¨ftigt
sind. Als „normalen“ Bestand bezeichnet
der Gesetzentwurf den durchschnitt-
lichen, sich aus den Besta¨nden am jeweili-
gen Ende der vorangegangenen fu¨nf
Wirtschaftsjahre ergebenden Wert.
Schließlich ist vorgesehen, dass Finanz-
mittel beim jungen Verwaltungsvermo¨gen
besonders zu beru¨cksichtigen sind (§ 13b
Abs. 2 Satz 3 ErbStG-E).
Eine Regelung gegen die Cash-GmbH
war bereits im JStG 2013 diskutiert wor-
den. Diese sah im Rahmen des Verwal-
tungsvermo¨gens die Einbeziehung von
Finanzmitteln vor, soweit diese den Un-
ternehmenswert um mehr als 10% u¨ber-
steigen. Die Ausnahme fu¨r Unternehmen
mit mehr als 20 Bescha¨ftigten war nicht
vorgesehen.
Es ist damit zu rechnen, dass der Gesetz-
entwurf am 10. 4. 2013 vom Bundeskabi-
nett beschlossen wird. Er soll noch im
April in den Bundestag eingebracht wer-
den. Da der Entwurf besonders schnell
umgesetzt werden soll, wird beabsichtigt
ihn als Fraktionsentwurf der Koalitions-
fraktionen in den Bundestag einzubrin-
gen.
u
DB0586748
Bundesrat ruft wegen Steuergestal-
tungen Vermittlungsausschuss an
Der Bundesrat hat wegen des
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes
(AmtshilfeRLUmsG, vgl. DB0578885,
DB0585454 und DB0585456) den Ver-
mittlungsausschuss angerufen. Dies teilt
der Bundesrat in einer Unterrichtung (vgl.
DB0585458) mit. In das Gesetz, in dem
auch einige Maßnahmen aus dem nicht
zustande gekommenen JStG 2013 enthal-
ten sind, sollen nach Auffassung des Bun-
desrats „wichtige Maßnahmen zur Ver-
hinderung von ungewollten Steuergestal-
tungen und damit verbundener Steuer-
mindereinnahmen“ aufgenommen wer-
den. Insbesondere verlangen die La¨nder
Maßnahmen zu hybriden Finanzierun-
gen, zur Wertpapierleihe, zur Monetari-
sierung von Verlusten, zu Cash-GmbHs
bei der ErbSt und zu RETT-Blockern bei
der GrESt. Diese Maßnahmen seien
dringend erforderlich, um Steuerminder-
einnahmen zu verhindern. Im Ergebnis
soll das AmtshilfeRLUmsG nach den
Vorstellungen des Bundesrats so gefasst
werden, dass die Vermittlungsausschuss-
empfehlung zum JStG damit umgesetzt
wird. Allerdings soll der in der damaligen
Empfehlung enthaltene Punkt der all-
gemeinen steuerlichen Gleichstellung der
eingetragenen Lebenspartnerschaften
nicht Gegenstand des neuen Vermitt-
lungsverfahrens werden, schreibt der
Bundesrat. (Vgl. hib vom 3. 4. 2013)
u
DB0585461
FG: Bu¨rgschaftsinanspruchnahme als
nachtra¨gliche Anschaffungskosten
auf die Beteiligung an einer GmbH
Zwischen den Beteiligten war streitig, ob
die Bu¨rgschaftsinanspruchnahme eines
GmbH-Gesellschafters zu nachtra¨glichen
Anschaffungskosten auf seine Beteiligung
fu¨hrt. Der Kla¨ger war Gesellschafter-
Gescha¨ftsfu¨hrer einer Bautra¨ger-GmbH
und musste im Jahr 1999 gegenu¨ber der
finanzierenden Bank eine unbeschra¨nkte
selbstschuldnerische Bu¨rgschaft
zur
Sicherung der Verbindlichkeiten der
GmbH u¨bernehmen. Nachdem er aus der
Bu¨rgschaft i. H. von rd. 700.000 € in An-
spruch genommen und die Gesellschaft
im Jahr 2008 im Handelsregister gelo¨scht
worden war, begehrte er, den Auflo¨sungs-
verlust um diesen Betrag zu erho¨hen. Das
beklagte FA verweigerte den Abzug.
Das FG Du¨sseldorf hat den erforder-
lichen eigenkapitalersetzenden Charakter
der Bu¨rgschaft bejaht und der Klage statt-
gegeben (Urteil vom 20. 11. 2012 – 13 K
180/11 E). Es handle sich um eine sog.
Krisenbu¨rgschaft (vgl.
dazu
Graw,
Steuerrechtsprechung
kompakt
DB0586753).
Das Verfahren ist anha¨ngig beim BFH:
IX R 1/13. (Vgl. FG Du¨sseldorf,
Newsletter vom 3. 4. 2013)
u
DB0585451
Betriebswirtschaft
EU: U¨ bernahme von A¨ nderungen an
IFRS 10, IFRS 11 und IFRS 12
Die EU hat im Amtsblatt vom 5. 4. 2013
die Verordnung (EG) Nr. 313/2013 vom
4. 4. 2013 zur A¨ nderung der Verordnung
(EG) Nr. 1126/2008 betreffend die U¨ ber-
nahme bestimmter internationaler Rech-
nungslegungsstandards in U¨ bereinstim-
mung mit der Verordnung (EG)
Nr. 1606/2002 des Europa¨ischen Par-
laments und des Rates vero¨ffentlicht. Mit
dieser Verordnung werden A¨ nderungen
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DER BETRIEB | Nr. 15 | 12. 4. 2013
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