mission versta¨rken (z. B. die „Honour
All Cards Rule“, die einen Ha¨ndler zur
Annahme aller Karten verpflichtet).
Die fraglichen Entgelte und Praktiken
schra¨nken mo¨glicherweise den Wett-
bewerb ein. Die Interbankenentgelte wer-
den im Allgemeinen auf die Ha¨ndler
u¨berwa¨lzt, sodass ihnen dadurch ins-
gesamt ho¨here Gebu¨hren entstehen. Ein
solches Verhalten fu¨hrt bei grenzu¨ber-
schreitenden Transaktionen zu Verzo¨ge-
rungen und schadet letztlich den Verbrau-
chern in der Europa¨ischen Union.
Verordnung u¨ber Interbankenentgelte
fu¨r Kartenzahlungen geplant
Zusa¨tzlich zu ihren Maßnahmen zur
Durchsetzung des Kartellrechts will die
Kommission noch vor dem Sommer einen
Vorschlag fu¨r eine Verordnung u¨ber In-
terbankenentgelte fu¨r Kartenzahlungen
vorlegen, die Rechtssicherheit und lang-
fristig gleiche Wettbewerbsbedingungen
fu¨r alle Anbieter im Binnenmarkt ge-
wa¨hrleisten soll. (PM der EU-Kommis-
sion vom 9. 4. 2013)
u
DB0586750
Gilt die Fluggastrechteverordnung
auch fu¨r Flu¨ge aus der Schweiz in
Drittstaaten?
Der BGH hat mit Beschluss vom 9. 4.
2013 – X ZR 105/12 dem EuGH die
Frage vorgelegt, ob die europa¨ische Ver-
ordnung u¨ber Fluggastrechte auch fu¨r
Flu¨ge mit Start in der Schweiz und Ziel
in einem Staat außerhalb der EU an-
wendbar ist.
Im Ausgangsfall verlangt die Kla¨gerin von
der Beklagten aufgrund der Fluggastrech-
teverordnung eine Ausgleichszahlung i.
H. von 600 € wegen eines verspa¨teten
Fluges.
Die Kla¨gerin buchte bei der Swiss Inter-
national Air Lines AG einen Flug von
Frankfurt am Main nach Zu¨rich und ei-
nen direkten Anschlussflug von Zu¨rich
nach Yaunde´ in Kamerun mit einem Zwi-
schenstopp in Duala. Der Flug von
Frankfurt am Main nach Zu¨rich erfolgte
planma¨ßig. Der Abflug des Anschluss-
flugs in Zu¨rich verzo¨gerte sich um 6
Stunden und 10 Minuten. Dieser Flug
endete tatsa¨chlich in Duala. Die Kla¨gerin
wurde sodann mit dem Bus von Duala
nach Yaunde´ befo¨rdert und erreichte die-
ses Ziel am Abend des Folgetags mit ei-
ner Verspa¨tung von mehr als 20 Stunden.
Das Amtsgericht hat die internationale
Zusta¨ndigkeit deutscher Gerichte ver-
neint und die Klage als unzula¨ssig abge-
wiesen. Auf die Berufung der Kla¨gerin
hat das LG die Klage vor deutschen Ge-
richten zwar fu¨r zula¨ssig, in der Sache
aber fu¨r unbegru¨ndet erachtet. Ein Flug-
gast ko¨nne einen Anspruch auf Aus-
gleichszahlung auch dann bei den fu¨r den
ersten Abflugort (hier Frankfurt am
Main) zusta¨ndigen Gerichten einklagen,
wenn sich die Flugverspa¨tung erst im
Rahmen eines Anschlussfluges an einem
anderen Ort ereignet habe. Der Kla¨gerin
stehe der geltend gemachte Ausgleichs-
anspruch jedoch nicht zu, weil die Ver-
spa¨tung erst bei dem Anschlussflug einge-
treten sei und dieser nicht in einem Mit-
gliedstaat der EU begonnen habe.
Der BGH hat die Auffassung des LG zur
internationalen Zusta¨ndigkeit besta¨tigt.
Er ist dem LG auch darin beigetreten,
dass der Kla¨gerin nur dann ein Anspruch
zusteht, wenn die Fluggastrechteverord-
nung auch auf den Flug von Zu¨rich nach
Yaunde´ anwendbar ist. Er ha¨lt die An-
wendbarkeit der Verordnung auf solche
Flu¨ge jedoch fu¨r mo¨glich, weil diese nach
dem Wortlaut des Luftverkehrsabkom-
mens zwischen der Schweiz und der EU
seit Dezember 2006 auch fu¨r die Schweiz
anzuwenden ist. Ein Schweizer Gericht
hat jedoch entschieden, die Verordnung
sei aufgrund des Abkommens nur auf
Flu¨ge anzuwenden, die zwischen der
Schweiz und einem Mitgliedsstaat der
EU oder umgekehrt verlaufen. Der BGH
hat deshalb die Frage, ob die Fluggast-
rechteverordnung auch auf Flu¨ge von der
Schweiz in einen Drittstaat anzuwenden
ist, dem fu¨r die Auslegung des Unions-
rechts zusta¨ndigen EuGH vorgelegt. (PM
des BGH vom 9. 4. 2013)
u
DB0586749
Arbeitsrecht
Ab 1. 7. 2013 ho¨here Pfa¨ndungsfrei-
grenzen fu¨r Arbeitseinkommen
Am 8. 4. 2013 wurde die Pfa¨ndungsfrei-
grenzenbekanntmachung im Bundes-
gesetzblatt verku¨ndet (BGBl. I S. 710).
Damit gelten ab dem 1. 7. 2013 ho¨here
Pfa¨ndungsfreigrenzen fu¨r Arbeitseinkom-
men. Erho¨ht werden die geschu¨tzten Be-
tra¨ge, die bei einer Zwangsvollstreckung
in Forderungen und andere Vermo¨gens-
rechte nicht gepfa¨ndet werden du¨rfen.
Der Pfa¨ndungsschutz stellt sicher, dass
Schuldner auch bei einer Pfa¨ndung ihres
Arbeitseinkommens ihr Existenzmini-
mum sichern und die gesetzlichen Unter-
haltspflichten erfu¨llen ko¨nnen. Die Ho¨he
der Pfa¨ndungsfreigrenzen fu¨r Arbeitsein-
kommen wird jeweils zum 1. 7. eines je-
den zweiten Jahres an die Entwicklung
des steuerlichen Freibetrags fu¨r das sa¨chli-
che Existenzminimum angepasst. Zuletzt
sind die Pfa¨ndungsfreigrenzen zum 1. 7.
2011 erho¨ht worden. Der steuerliche
Grundfreibetrag hat sich seit dem letzten
Stichtag um 1,57% erho¨ht. Hieraus ergibt
sich eine entsprechende Erho¨hung der
Pfa¨ndungsfreigrenzen.
Ab dem 1. 7. 2013 betra¨gt der monatlich
unpfa¨ndbare Grundbetrag 1.045,04 €
(bisher: 1.028,89 €). Dieser Betrag erho¨ht
sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten
zu erfu¨llen sind, um monatlich 393,30 €
(bisher: 387,22 €) fu¨r die erste und um je-
weils weitere 219,12 € (bisher 215,73 €)
fu¨r die zweite bis fu¨nfte Person. Wenn
Schuldner mehr verdienen als den so er-
mittelten pfa¨ndungsfreien Betrag, ver-
bleibt ihnen vom Mehrbetrag ebenfalls
ein bestimmter Anteil (Quelle: PM des
BMJ).
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DB0586148
Anerkennung ausla¨ndischer Berufs-
abschlu¨sse: Unternehmen fordern
Gebu¨hrensenkung im Anerkennungs-
verfahren
Lediglich 30.000 Migrantinnen und Mig-
ranten haben bislang einen Antrag auf
Anerkennung ausla¨ndischer Berufsqualifi-
kation gestellt. Angesichts der eheblichen
Ma¨ngel im Anerkennungsverfahren er-
kla¨rt
Herbert Schulte,
NRW-Landes-
gescha¨ftsfu¨hrer des Bundesverbandes mit-
telsta¨ndische Wirtschaft (BVMW):
„Die Zahlen sprechen eine deutliche
Sprache. In Deutschland fehlen 6.000
Mediziner, u¨ber 60.000 Pflegefachkra¨fte
und etwa 70.000 Ingenieure. Wir sind
eindeutig auf die Zuwanderung qualifi-
zierter Menschen aus dem Ausland ange-
wiesen und sollten unseren Standort fit
machen, dass wir auch in Zukunft als at-
traktive Arbeitgeber und Standort fu¨r
Existenzgru¨nder wahrgenommen werden.
Deutschland muss die verstaubte Politik
der Arbeitsmarktabschottung fallen lassen
und fu¨r eine unbu¨rokratischere Anerken-
nung ausla¨ndischer Zeugnisse sorgen.
Dabei wa¨re es sinnvoll die hohen Gebu¨h-
ren des Antragsverfahrens, die meist u¨ber
500 € betragen, zu senken und u¨ber An-
gebote der Weiterqualifikation nach-
zudenken. Wir sehen angesichts des de-
mografischen Wandels unseren Wirt-
schaftsstandort durchaus bedroht und
sind froh u¨ber das Interesse einer wach-
senden Zahl junger Zuwanderer, die bei
uns Bescha¨ftigung suchen und eine o¨ko-
nomische Zukunft sehen. Der Gesetz-
DER BETRIEB | Nr. 15 | 12. 4. 2013
Nachrichten
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