Betriebswirtschaft
BMJ: Bu¨rokratieabbau bei der Rech-
nungslegung und Transparenz im
Rohstoffsektor
Am 9. 4. 2013 haben sich der Rat, das
Europa¨ische Parlament und die Kommis-
sion informell auf einen Abschluss der
neuen Bilanzrichtlinie geeinigt. Die RL
kann nun zeitnah verabschiedet und dann
von den Mitgliedstaaten umgesetzt wer-
den. Mit der neuen Bilanzrichtlinie wird
zum einen fu¨r kapitalmarktorientierte und
große Unternehmen, die im Rohstoffsek-
tor und im Bereich der Prima¨rwaldforst-
wirtschaft ta¨tig sind, eine Pflicht zur la¨n-
derspezifischen Berichterstattung einge-
fu¨hrt. Diese Unternehmen sollen ja¨hrlich
la¨nder- und projektspezifisch u¨ber we-
sentliche Zahlungen an staatliche Stellen
innerhalb und außerhalb der EU berich-
ten. Die Wesentlichkeitsschwelle wird da-
bei auf 100 T€ festgelegt. Zum anderen
werden die Schwellen zur Kategorisierung
von Unternehmen mit der RL weit-
gehend harmonisiert. Gleichzeitig gibt
die RL die Mo¨glichkeit, die Schwellen-
werte zur Einstufung eines Unternehmens
als kleine Gesellschaft um etwa 20% ge-
genu¨ber dem heutigen Wert zu erho¨hen
(d. h. statt heute einer Bilanzsumme von
bis zu 4,4 Mio. € und Nettoumsatzerlo¨sen
von bis zu 8,8 Mio. € ku¨nftig eine Bilanz-
summe von bis zu 6 Mio. € und Net-
toumsatzerlo¨se von bis zu 12 Mio. €).
Diesen Spielraum wird die Bundesregie-
rung nutzen. Insgesamt ko¨nnen auch
durch die Begrenzung der Anhanganga-
ben kleiner Unternehmen europaweit Er-
leichterungen im Rahmen der Rech-
nungslegung geschaffen werden.
Deutschland verfu¨gt bereits seit dem
BilMoG u¨ber ein modernes Bilanzrecht,
das sowohl Unternehmen von unno¨tigen
Belastungen befreit als auch internationale
Entwicklungen aufnimmt. Auf dieser
Grundlinie liegen auch die EU-Regeln,
auf die sich der Rat, das EU-Parlament
und die EU-Kommission nun geeinigt
haben. Bei der Umsetzung der neuen Bi-
lanzrichtlinie wird also weitgehend an den
mit dem BilMoG festgeschriebenen
Grundsa¨tzen und Prinzipien festgehalten
werden ko¨nnen. (Vgl. BMJ, PM vom
11. 4. 2013)
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DB0588299
IDW: IDW RS KHFA 2 zur Ermittlung
und Verwendung des Arbeitsergeb-
nisses durch Werksta¨tten fu¨r behin-
derte Menschen verabschiedet
Der Krankenhausfachausschuss des IDW
hat die IDW Stellungnahme zur Rech-
nungslegung: Ermittlung und Verwen-
dung des Arbeitsergebnisses durch Werk-
sta¨tten fu¨r behinderte Menschen gem.
§ 12 Abs. 4 und 5 WVO (IDW RS
KHFA 2) inhaltlich angepasst. Anlass der
U¨ berarbeitung war, dass in der Verlaut-
barung bislang nicht das Schema der Zu-
sammensetzung des Arbeitsergebnisses
beru¨cksichtigt war. Bei der U¨ berarbeitung
wurden zudem die Ausfu¨hrungen zur
Buchfu¨hrung, zur Betriebsabrechnung
und zum Jahresabschluss erweitert. Der
HFA hat die gea¨nderte Fassung des IDW
RS KHFA 2 am 13. 3. 2013 billigend zur
Kenntnis genommen. (Vgl. IDW, IDW-
Aktuell vom 2. 4. 2013)
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DB0586725
IDW: Neuer Verlautbarungsentwurf
zu Vereinfachungen fu¨r die Rech-
nungslegung von Stiftungen und Ver-
einen
Der Hauptfachausschuss des IDW hat
den Entwurf IDW ERS HFA 5 n. F. am
13. 3. 2013 verabschiedet. Nach IDW
ERS HFA 5 n. F. soll ku¨nftig auch eine
Einnahmenu¨berschussrechnung in An-
lehnung an § 4 Abs. 3 EStG als alternati-
ve Form der Einnahmen-/Ausgaben-
Rechnung von Stiftungen anerkannt wer-
den. Ferner ist eine geringere Tiefe fu¨r die
Gliederung der Vermo¨gensu¨bersicht vor-
gesehen. Bei der endgu¨ltigen Verabschie-
dung der Stellungnahme ist zu entschei-
den, ob diese Vereinfachungen auch fu¨r
Vereine in IDW RS HFA 14 u¨bernom-
men werden. Weitere Neuerungen des
IDW ERS HFA 5 n. F. betreffen u. a.
die Erla¨uterungen zur Kapitalerhaltung,
die Empfehlung zur Gliederung der GuV
nach dem Umsatzkostenverfahren sowie
zum Eigenkapitalausweis. IDW ERS
HFA 5 n. F. steht auf der Internetseite
des IDW (
) in der Rubrik
Verlautbarungen, Download von Entwu¨r-
fen. Es besteht die Mo¨glichkeit zur Stel-
lungnahme bis zum 30. 9. 2013. (Vgl.
IDW, IDW-Aktuell vom 25. 3. 2013)
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DB0586730
Wirtschaftsrecht
BGH: Fristlose Ku¨ndigung eines Ge-
scha¨ftsfu¨hrers wegen Abschlusses
eines Scheinvertrags mit einem
Kommunalpolitiker
Der BGH hat mit Urteil vom 9. 4. 2013
– II ZR 273/11 entschieden, dass die
zweiwo¨chige Frist zur Erkla¨rung der frist-
losen Ku¨ndigung eines Gescha¨ftsfu¨hrer-
anstellungsvertrags erst ab positiver
Kenntnis des Ku¨ndigungsberechtigten
vom Ku¨ndigungsgrund la¨uft.
Der Kla¨ger war zuna¨chst Gescha¨ftsfu¨hrer
einer Tochtergesellschaft der Stadtsparkas-
se Du¨sseldorf, dann Gescha¨ftsfu¨hrer der
beklagten GmbH, deren alleinige Gesell-
schafterin die Tochtergesellschaft ist. Im
Jahr 2000 unterzeichnete der Kla¨ger einen
Beratervertrag der Tochtergesellschaft mit
einem Ko¨lner Kommunalpolitiker fu¨r die
beabsichtigte Auflage eines Fonds unter
Beteiligung der Stadtsparkasse Du¨sseldorf,
ihrer Tochtergesellschaft und der Stadt-
sparkasse Ko¨ln. Nach dem Vortrag der Be-
klagten beruhte dies auf einer Absprache
zwischen dem Vorstandsvorsitzenden der
Stadtsparkasse Ko¨ln und dem Vorstands-
vorsitzenden der Stadtsparkasse Du¨ssel-
dorf, nach der der Kommunalpolitiker kei-
ne Beratungsleistung erbringen sollte. Der
Kommunalpolitiker erhielt ein ja¨hrliches
Honorar von 200.000 DM, das verein-
barungsgema¨ß von der Stadtsparkasse
Ko¨ln erstattet wurde. Im Jahr 2004 wurde
der Beratervertrag mit teilweiser Ru¨ckwir-
kung aufgehoben.
Nach der Vero¨ffentlichung von Pressebe-
richten, nach denen es sich um einen
Scheinberatervertrag gehandelt habe, und
die zum Ru¨cktritt des Kommunalpoliti-
kers als Bu¨rgermeister fu¨hrten, wurde der
Kla¨ger am 16. 2. 2009 als Gescha¨ftsfu¨hrer
der Beklagten abberufen und sein Anstel-
lungsvertrag fristlos geku¨ndigt.
Der Kla¨ger verlangt die Feststellung, dass
die Ku¨ndigung seines Dienstverha¨ltnisses
unwirksam sei.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf
die Berufung des Kla¨gers hat das OLG
festgestellt, dass die Ku¨ndigung des
Dienstvertrages nach § 626 Abs. 2 BGB
wegen Versa¨umung der Ku¨ndigungsfrist
unwirksam sei.
Auf die Revision der Beklagten hat der
BGH das Berufungsurteil aufgehoben
und die Sache zur weiteren Aufkla¨rung
des Sachverhalts an das Berufungsgericht
zuru¨ckverwiesen. Er hat die Feststellun-
gen des Berufungsgerichts zur Verfristung
der Ku¨ndigungserkla¨rung als nicht ausrei-
chend angesehen. Die Frist begann erst
mit positiver Kenntnis der neuen Ge-
scha¨ftsfu¨hrer der Tochtergesellschaft vom
Ku¨ndigungsgrund zu laufen. Grob fahr-
la¨ssige Unkenntnis genu¨gt nicht, sodass
keine Pflicht der Gescha¨ftsfu¨hrer bestand,
aus Anlass der Aufhebung des Beraterver-
trags zu ermitteln, ob er nur zum Schein
abgeschlossen wurde. Eine positive
Kenntnis hat das Berufungsgericht nicht
rechtsfehlerfrei festgestellt. (PM des
BGH vom 9. 4. 2013)
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DB0588296
BGH: Verurteilung der Mitglieder des
Grauzementkartells besta¨tigt
Der BGH hat mit Beschluss vom 26. 2.
2013 – KRB 20/12 die Verurteilung der
M 14
Nachrichten
DER BETRIEB | Nr. 16 | 19. 4. 2013
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