DER BETRIEB 23 - page 93

und „Filzen“. Die Vielfalt des Handwerks
und die damit einhergehenden differen-
zierten Anforderungen in den jeweiligen
Ta¨tigkeitsbereichen werden in den Pru¨-
fungsanforderungen der Meisterpru¨fung
abgebildet.
Bei der Produktvielfalt und den unter-
schiedlichen Materialkombinationen sind
Fertigungstechniken und Instandset-
zungsalternativen zu beherrschen. Ebenso
za¨hlt ein hohes Maß an gestalterischem
Know-how und filigranem Ko¨nnen zum
Anspruch des Textilgestalter-Handwerks,
so z. B. bei der Restaurierung von histori-
schen Webstoffen.
Aber nicht nur handwerkliches Geschick
ist no¨tig, auch technisches Versta¨ndnis
z. B. fu¨r das Programmieren von compu-
tergesteuerten Maschinen vervollsta¨ndigt
die Handlungskompetenz der Meisterin-
nen und Meister.
Bei dem Textilgestalter-Handwerk han-
delt es sich um ein zulassungsfreies Hand-
werk. Dies bedeutet, dass die bestandene
Meisterpru¨fung – anders als bei zulas-
sungspflichtigen Handwerken – fu¨r die
selbststa¨ndige Berufsausu¨bung nicht obli-
gatorisch ist. Die Handwerksordnung
sieht jedoch die Option einer freiwilligen
Meisterpru¨fung vor. Der „freiwillige“
Meisterabschluss ist ein Ausweis gegen-
u¨ber anderen Selbststa¨ndigen im Textil-
gestalter-Handwerk fu¨r eine herausgeho-
bene Qualifikation und stellt zugleich ein
verla¨ssliches Gu¨tesiegel fu¨r die Kunden
dar, das fu¨r handwerkliches Ko¨nnen und
Kundenorientierung steht.
Die neue Meisterpru¨fungsverordnung
vom 26. 4. 2013 (BGBl. I S. 1169) tritt
am 1. 9. 2013 in Kraft (Quelle: PM des
BMWi).
u
DB0595878
Krankenkassenwahl fu¨r neue Aus-
zubildende
Fu¨r viele Jugendliche beginnt nach der
Schulausbildung der Ernst des Lebens, sie
treten als Auszubildende in das Berufs-
leben ein. Mit dem Beginn der Ausbil-
dung endet auch eine ggf. bis dahin bei
einer Krankenkasse u¨ber einen Elternteil
bestehende Versicherung als Familien-
angeho¨riger. Der/die Auszubildende wird
jetzt selbst versicherungspflichtig in der
Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeits-
losenversicherung. Diese Pflichtversiche-
rung gilt auch fu¨r bisher in der Privaten
Krankenversicherung versicherte Kinder.
Die Krankenkasse fu¨r die Durchfu¨hrung
der Krankenversicherung kann der/die
Auszubildende nach Vollendung des
15. Lebensjahres unter den geo¨ffneten
Krankenkassen selbst auswa¨hlen. Außer-
dem kann die Krankenkasse gewa¨hlt wer-
den, bei der vor Beginn der Ausbildung
zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine Fa-
milienversicherung u¨ber einen Elternteil
bestanden hat. Die Wahl der Krankenkas-
se muss spa¨testens innerhalb von 14 Tagen
nach Beginn der Ausbildung erfolgen, sie
kann jedoch auch bereits vor Beginn der
Ausbildung ausgeu¨bt werden, sobald der
Ausbildungsbetrieb feststeht.
Bei rechtzeitiger Wahl der Krankenkasse
kann diese dann auch schon jetzt bei
einem Rentenversicherungstra¨ger die Ver-
sicherungsnummer beantragen. Diese
Nummer begleitet den Versicherten dann
wa¨hrend seines gesamten Arbeitslebens.
Unter der zugeteilten Versicherungsnum-
mer werden beim Rentenversicherungs-
tra¨ger die ja¨hrlichen Arbeitsentgelte ge-
speichert, um sie dann beim Renten-
beginn fu¨r die Ermittlung der Ho¨he der
zu zahlenden Rente zu verwenden.
Versa¨umt der/die Auszubildende die Frist
fu¨r die eigene Wahl einer Krankenkasse,
hat der Arbeitgeber die Meldung der
Krankenkasse zuzuleiten, bei der zuletzt
eine Versicherung (ggf. u¨ber einen El-
ternteil) bestand. Bestand vor Beginn des
Ausbildungsverha¨ltnisses keine Versiche-
rung bei einer Krankenkasse (weil z. B.
die Eltern privat krankenversichert sind),
hat der Arbeitgeber den/die Auszubilden-
de(n) bei einer wa¨hlbaren Krankenkasse
anzumelden.
Sowohl an die eigene Wahl einer Kran-
kenkasse als auch an die Wahl der Kran-
kenkasse durch den Arbeitgeber ist der/
die Auszubildende 18 Monate gebunden.
Erst danach kann eine andere Kranken-
kasse gewa¨hlt werden, es sei denn, die ge-
wa¨hlte Krankenkasse fu¨hrt einen Zusatz-
beitrag ein oder erho¨ht den Zusatzbeitrag.
Daher sollte die Wahl der Krankenkasse
mit Umsicht vorgenommen werden.
Den ins Berufsleben eintretenden Jugend-
lichen sollte daher von den einstellenden
Betrieben geraten werden, sich rechtzeitig
Gedanken u¨ber die zu wa¨hlende Kran-
kenkasse zu machen, damit u¨ber diese
Wahl ggf. auch mit den Eltern gespro-
chen werden kann. Ansonsten sollten die
Auszubildenden bei der Wahl der Kran-
kenkasse beraten werden.
Der Arbeitgeber muss nach Wahl der
Krankenkasse dieser die vorgeschriebenen
Meldungen zur Sozialversicherung durch
gesicherte und verschlu¨sselte Datenu¨ber-
tragung aus systemgepru¨ften Programmen
oder mittels maschinell erstellter Ausfu¨ll-
hilfen der Krankenkasse zuleiten.
u
DB0592176
Krankenversicherung: Familienver-
sicherung bescha¨ftigter Studenten
Studenten sind zumeist wa¨hrend des Stu-
diums als Familienangeho¨riger des Vaters
oder der Mutter bzw. eines Großeltern-
teils bei einer Krankenkasse mitversichert.
Dies gilt allerdings nicht fu¨r privat kran-
kenersicherte Studenten bzw. deren El-
tern. Wenn diese Studenten dann neben
dem Studium einen Nebenjob ausu¨ben,
ist allerdings fu¨r den weiteren Anspruch
auf diese Familienversicherung beim Va-
ter oder der Mutter usw. eine Einkom-
mensgrenze zu beachten.
Anspruch auf die Familienversicherung bei
einer Krankenkasse besteht nach den ge-
setzlichen Vorschriften (§ 10 Abs. 1 Nr. 5
SGB V) im Jahr 2013 nur dann, wenn
das Gesamteinkommen des Studenten re-
gelma¨ßig imMonat 385 € nicht u¨bersteigt.
Fu¨r geringfu¨gig bescha¨ftigte Studenten
(§ 8 SGB IV) darf das Gesamteinkommen
monatlich bis zu 450 € betragen.
Will der Student u¨ber die Eltern bzw. u¨ber
die Großeltern versichert bleiben, darf die
zuvor genannte Einkommensgrenze fu¨r
den nebenher ausgeu¨bten Job nicht u¨ber-
schritten werden. Weiterhin hat der Stu-
dent zu beachten, dass die Bescha¨ftigung
nicht mehr als 20 Stunden in der Woche
ausgeu¨bt wird. Letzteres gilt auch dann,
wenn der Student bereits in der Kranken-
versicherung der Studenten versichert ist.
Bei einer Bescha¨ftigung von mehr als
20 Stunden wo¨chentlich wird na¨mlich da-
von ausgegangen, dass die Ta¨tigkeit den
Schwerpunkt seines Lebens bildet und nicht
das Studium. Dies gilt allerdings nicht,
wenn die Bescha¨ftigungen amWochenende
ausgeu¨bt werden und dadurch die 20-Stun-
den-Grenze u¨berschritten wird.
Der Anspruch auf die beitragsfreie Fami-
lienversicherung bei Vater oder Mutter
gilt nur bis zur Vollendung des 25. Le-
bensjahres des Studenten.
Wer die Familienversicherung bei einer
Krankenkasse nicht als Kind, sondern
u¨ber den Ehepartner in Anspruch nimmt,
kann ohne Altersbegrenzung als Ehegatte
des bei einer Krankenkasse versicherten
Ehegatten mitversichert werden. Die Al-
tersgrenze entfa¨llt dann, es gelten aber die
oben angefu¨hrten Einkommensgrenzen.
Bei einem in der Krankenversicherung
der Studenten versicherten Studenten
kann eine Bescha¨ftigung bis zu 20 Stun-
den wo¨chentlich ausgeu¨bt werden ohne
eine Pflichtversicherung in der Kranken-,
Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Es
sind dann allerdings Beitra¨ge zur Renten-
versicherung fu¨r diese Bescha¨ftigung ab-
zufu¨hren.
u
DB0595879
DER BETRIEB | Nr. 23 | 7. 6. 2013
Nachrichten
M 27
1...,83,84,85,86,87,88,89,90,91,92 94,95,96
Powered by FlippingBook