DER BETRIEB 23 - page 85

und Versorgungsausgleich) und den Kos-
ten fu¨r Scheidungsfolgesachen (ver-
mo¨gensrechtliche Regelungen, Ehegat-
ten- und Kindesunterhalt, Umgangs- und
Sorgerecht – vgl. dazu das BFH-Urteil
vom 30. 6. 2005 – III R 27/04, BStBl. II
2006 S. 492 = DB0120147) nunmehr ob-
solet ist, wovon die Besprechungsent-
scheidung ausgeht, wird von den Instanz-
gerichten kontrovers beurteilt. Wa¨hrend
dies etwa vom FG Schleswig-Holstein
(Urteil vom 21. 2. 2012, a.a.O.), vom
FG Du¨sseldorf (vom 19. 2. 2013 a.a.O.)
und vom 5. Senat des FG Mu¨nchen
(Urteil vom 5. 3. 2012 – 5 K 710/12,
DB0592120 = EFG 2013 S. 290) bejaht
wird, ha¨lt der 10. Senat des FG Mu¨nchen
(vom 21. 8. 2012, a.a.O., mit ablehnender
Anm. von
Leitner
, EFG 2013 S. 452) an
der Differenzierung fest. Gegen die ge-
nannten Entscheidungen sind sa¨mtliche
Revisionsverfahren anha¨ngig, z. T. nach
Zulassung der Revision durch den BFH.
(Aktenzeichen in der Reihenfolge ihrer
obigen Nennung: VI R 70/12, VI R
16/13, VI R 66/12, VI R 69/12).
JStG 2013-E
Aus Beratersicht gilt es darauf zu achten,
dass sich unter Berufung auf die gea¨nderte
BFH-Rspr.
gestu¨tzte Rechtsbehelfs-
verfahren nicht allzu sehr in die La¨nge
ziehen, denn es ist zu erwarten, dass der
Gesetzgeber in na¨herer Zeit (in einem
weiteren Anlauf) aktiv wird, um die
Rechtslage vor der Rspr.-A¨ nderung „wie-
derherzustellen“. Der Bundesrat hat dem
Bundestag am 10. 4. 2013 einen Entwurf
fu¨r ein JStG 2013 vorgelegt (BT-Drucks.
17/13033, DB0594296). Danach soll
§ 33 Abs. 2 EStG ein Satz 4 mit folgen-
dem Wortlaut angefu¨gt werden: „Auf-
wendungen fu¨r die Fu¨hrung eines Rechts-
streits (Prozesskosten) sind vom Abzug
ausgeschlossen, es sei denn, es handelt
sich um Aufwendungen ohne die der Stpfl.
Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu
verlieren und seine lebensnotwenigen Be-
du¨rfnisse in dem u¨blichen Rahmen nicht
mehr befriedigen zu ko¨nnen.“ Ausweis-
lich der Begru¨ndung (BT-Drucks.
17/13033, a.a.O., S. 128) stellt die beab-
sichtigte Neuregelung ausdru¨cklich eine
Reaktion auf die mit Urteil vom 12. 5.
2011 (a.a.O.) erfolgte Rspr.-A¨ nderung
des BFH dar. Die generelle steuermin-
dernde Beru¨cksichtigung von Prozesskos-
ten entspreche nicht den sonst bei außer-
gewo¨hnlichen Belastungen geltenden
Grundsa¨tzen der Zwangsla¨ufigkeit und
Außergewo¨hnlichkeit, es sei daher ange-
zeigt, die Anwendbarkeit auf einen engen
Rahmen zu begrenzen. Schon im voran-
gegangenen Gesetzgebungsverfahren be-
treffend ein JStG 2013 hatten sich Bun-
destag und Bundesrat auf eine entspre-
chende Regelung geeinigt. Das damalige
Verfahren war allerdings bekanntlich aus
anderen Gru¨nden insgesamt gescheitert.
RiFG Karsten Go¨llner, Kiel
Redaktionelle Hinweise:
l
Volltext-Urteil online: DB0593546;
l
BFH-Urteil vom 12. 5. 2011 – VI R
42/10, DB 2011 S. 1612 = DB0425897;
l
vgl. dazu auch
Schmitt
, DB0592451.
Pru¨fung der nicht der ESt unterliegenden Einku¨nfte
i. S. des § 1 Abs. 3 EStG
u
DB0586762
Beschra¨nkt steuerpflichtige natu¨rliche
Personen werden auf Antrag als unbe-
schra¨nkt einkommensteuerpflichtig be-
handelt, wenn die Summe ihrer Einku¨nf-
te mindestens zu 90% der deutschen ESt
unterliegt oder die nicht der deutschen
ESt unterliegenden Einku¨nfte den Grund-
freibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
EStG nicht u¨bersteigen; dieser Betrag ist
zu ku¨rzen, soweit es nach den Verha¨ltnis-
sen im Wohnsitzstaat des Stpfl. notwen-
dig und angemessen ist. Bei Ehegatten
verdoppelt sich der Grundfreibetrag,
wenn unter den weiteren Voraussetzun-
gen des § 1a EStG eine Zusammenver-
anlagung mit dem nicht dauernd getrennt
lebenden Ehegatten beantragt wird.
Die OFD Frankfurt/M. weist mit Ver-
fu¨gung vom 21. 3. 2013 (S 2102 A – 13 –
St 56; DB0586591) darauf hin, dass bei
der Ermittlung der Einku¨nftegrenzen
nach § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG auch Kapi-
talertra¨ge einzubeziehen sind, die dem ge-
sonderten Steuertarif nach § 32d Abs. 1
EStG unterliegen oder – bei ausla¨ndi-
schen Kapitalertra¨gen – die im Inland
dem gesonderten Steuertarif nach § 32d
Abs. 1 EStG unterliegen wu¨rden.
Inla¨ndische Einku¨nfte, die nach einem
DBA der Ho¨he nach nur beschra¨nkt be-
steuert werden du¨rfen, gelten hierbei gem.
§ 1 Abs. 3 Satz 3 EStG als nicht der
deutschen ESt unterliegend. Unter Be-
ru¨cksichtigung dieses Grundsatzes sind in
Deutschland erzielte Einku¨nfte wie folgt
bei der Ermittlung der Einkunftsgrenzen
zu beru¨cksichtigen: Inla¨ndische Einku¨nf-
te, fu¨r die Deutschland nach einem DBA
nur das Recht auf Erhebung einer Quel-
lensteuer zusteht, gelten als nicht der
deutschen ESt unterliegende Einku¨nfte.
Inla¨ndische Einku¨nfte, fu¨r die Deutsch-
land als Quellenstaat das uneingeschra¨nk-
te Besteuerungsrecht lt. DBA zusteht und
der andere Staat als Wohnsitzstaat die
sog. Anrechnungsmethode (Einbezie-
hung der Einku¨nfte in seine steuerliche
Bemessungsgrundlage und Anrechnung
der deutschen ESt auf seine ESt) anwen-
det, sind der deutschen ESt unterliegende
Einku¨nfte. Das gilt auch fu¨r inla¨ndische
Einku¨nfte, die ein Stpfl. mit Wohnsitz in
einem Nicht-DBA-Staat bezieht. Sie
unterliegen der deutschen ESt.
In den vorstehend beschriebenen Fa¨l-
len ko¨nnen sich in der Praxis dahin-
gehend Probleme ergeben, dass durch die
ausla¨ndische Steuerverwaltung die Ein-
ku¨nfte in der Bescheinigung EU/EWR
bzw. außerhalb EU/EWR als nicht der
deutschen ESt unterliegende Einku¨nfte
ausgewiesen werden, da sie im Wohnsitz-
staat in die steuerliche Bemessungsgrund-
lage einfließen. Kann ein Stpfl. in einem
solchen Fall darlegen, dass in der von der
ausla¨ndischen Steuerverwaltung beschei-
nigten Summe Einku¨nfte enthalten sind,
die der deutschen ESt uneingeschra¨nkt
unterliegen, bittet die OFD Frank-
furt/M., dies bei der Entscheidung u¨ber
den Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG zu-
gunsten des Stpfl. zu beru¨cksichtigen.
Redaktioneller Hinweis:
Volltext-Verfu¨gung online: DB0586591.
DER BETRIEB | Nr. 23 | 7. 6. 2013
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