DER BETRIEB 23 - page 92

200 Mio. € in einer Stu¨ckelung zu je
1.000 € begeben. Die Kla¨gerin ist Eigen-
tu¨merin von 22 dieser Genussscheine.
Die Genussscheine hatten eine Laufzeit
bis Ende 2012. In den Genussscheinbe-
dingungen heißt es u. a.:
„Die Genussscheininhaber erhalten eine
dem Gewinnanteil der Aktiona¨re der R.
vorgehende ja¨hrliche Ausschu¨ttung aus
dem Bilanzgewinn.
Reicht der Bilanzgewinn zur Ausschu¨t-
tung nicht aus, so vermindert sich diese.
Die Genussscheininhaber nehmen am
laufenden Verlust (Jahresfehlbetrag) in
voller Ho¨he teil.“
Im Jahr 2002 verschmolz die R. Hypothe-
kenbank AG mit einer anderen Gesell-
schaft zur Beklagten. Diese schloss mit
der C. I. Holding GmbH einen Beherr-
schungs- und Gewinnabfu¨hrungsvertrag,
der am 4. 9. 2007 im Handelsregister ein-
getragen wurde. Im Gescha¨ftsjahr 2009
erzielte die Beklagte einen fiktiven, ohne
Beru¨cksichtigung des Verlustausgleichs-
anspruchs aus dem Beherrschungs- und
Gewinnabfu¨hrungsvertrag errechneten
Jahresfehlbetrag i. H. von 169,7 Mio. €.
Deshalb weigerte sie sich, auf die Genuss-
scheine Zahlungen zu leisten. Außerdem
hat sie die Ru¨ckzahlungsanspru¨che der
Genussscheininhaber entsprechend ge-
ku¨rzt.
In dem zweiten Fall ging es um Genuss-
scheine, die von der Hypothekenbank in
E. AG begeben worden sind. Diese Bank
verschmolz zum 1. 8. 2008 mit der Be-
klagten. Auch dort stellte sich die Frage,
ob die Genussscheinbedingungen nach
der Verschmelzung angesichts des von der
Beklagten abgeschlossenen Beherr-
schungs- und Gewinnabfu¨hrungsvertrages
angepasst werden mu¨ssen.
Mit ihren jeweiligen Klagen haben die
Kla¨gerinnen beantragt, die Beklagte fu¨r
das Gescha¨ftsjahr 2009 zur Zahlung eines
nach der von ihnen vertretenen Berech-
nungsweise ermittelten Betrages zu ver-
urteilen und festzustellen, dass die Be-
klagte verpflichtet ist, ku¨nftig die Genuss-
scheine unabha¨ngig von der Ertragslage
der Beklagten zu bedienen und sie bei
Fa¨lligkeit zum Nennwert zuru¨ckzuzahlen.
Das LG hat die Klagen im Wesentlichen
abgewiesen. Das Berufungsgericht hat
ihnen stattgegeben. Dagegen richten sich
die Revisionen der Beklagten.
Der BGH hat die Revisionen der Beklag-
ten zuru¨ckgewiesen. Er hat entschieden,
dass die Genussscheinbedingungen, wenn
sie keine Regelung fu¨r den Fall des Ab-
schlusses eines Beherrschungs- und Ge-
winnabfu¨hrungsvertrages enthalten, ent-
sprechend anzupassen sind. Der BGH
hat angenommen, dass die Vertragsanpas-
sung so auszusehen hat, dass auf die Ge-
nussscheine – unabha¨ngig von der ku¨nfti-
gen Ertragslage der emittierenden Gesell-
schaft – die vollen urspru¨nglich vorgese-
henen Ausschu¨ttungen erbracht werden
mu¨ssen und die Ru¨ckzahlungsanspru¨che
nicht herabgesetzt werden du¨rfen, sofern
die Prognose hinsichtlich der Ertragsent-
wicklung der Gesellschaft bei Abschluss
des Beherrschungs- und Gewinnabfu¨h-
rungsvertrages entsprechend positiv gewe-
sen ist. Davon war nach den rechtsfehler-
freien Feststellungen des Berufungs-
gerichts auszugehen. (PM des BGH vom
28. 5. 2013)
u
DB0595870
BGH: Freispru¨che gegen Manager des
Berliner Bankkonsortiums rechts-
kra¨ftig
Der BGH hat mit Urteil vom 28. 5. 2013
– 5 StR 551/11 die Revisionen der Staats-
anwaltschaft gegen die Freispru¨che der
Verantwortlichen des Berliner Bankkon-
sortiums vom Vorwurf der Untreue als
unbegru¨ndet verworfen.
Die Angeklagten waren Gescha¨ftsfu¨hrer
bzw. Aufsichtsra¨te der Immobilien- und
Baumanagement der Bankgesellschaft
Berlin GmbH (IBG). Gesellschafterinnen
der IBG waren die Landesbank Berlin
(LBB), die Bankgesellschaft Berlin AG,
die Berliner Bank und die Berlin Hanno-
versche Hypothekenbank (BerlinHyp).
Einige Vorsta¨nde der Gesellschafter-
banken waren Aufsichtsra¨te der IBG. Die
IBG legte Immobilienfonds auf, fu¨r die
sie in erheblichem Umfang bis zu 25 Jahre
gu¨ltige Mietgarantien u¨bernahm.
Die Staatsanwaltschaft wirft den Ange-
klagten vor, zwei Immobilienfonds in den
Jahren 1997–1999 unter Verstoß gegen
die ihnen obliegenden Treuepflichten auf-
gelegt zu haben. Durch die nicht ausrei-
chende Absicherung der Mietgarantien
sei die Existenz der IBG bedroht gewesen
und den einstandspflichtigen Gesellschaf-
terbanken ein Gesamtschaden von u¨ber
60 Mio. € entstanden; weitere Verluste
drohten.
Das LG hat die Angeklagten aus tatsa¨ch-
lichen Gru¨nden freigesprochen. Auf der
Basis des damaligen Prognosematerials sei
nicht absehbar gewesen, dass sich die
Mietgarantien zu einem existenzbedro-
henden Risiko entwickeln wu¨rden. Jeden-
falls habe den Angeklagten, die nicht eigen-
nu¨tzig gehandelt ha¨tten, das Bewusstsein
gefehlt, dem Vermo¨gen der IBG einen
Nachteil zuzufu¨gen. Gegen das Urteil hat
die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.
Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft
sind erfolglos geblieben. Nach dem jetzt
ergangenen Urteil des BGH ist die Wu¨r-
digung des LG, dass die Angeklagten
jedenfalls nicht vorsa¨tzlich gehandelt ha¨t-
ten, aus Rechtsgru¨nden nicht zu bean-
standen. Das LG hat seine Entscheidung
dabei auf mehrere Indiztatsachen gestu¨tzt.
So sei das Risikomanagement der Fonds
mehrfach interner oder externer U¨ berpru¨-
fung unterzogen worden, wobei keiner
der Pru¨fer auf eine Existenzbedrohung
der IBG hingewiesen ha¨tte. Ebenso habe
das Bankkonsortium zweimal eine Kapi-
talerho¨hung durchgefu¨hrt und sich ab
1998 intensiv bemu¨ht, das Risikocontrol-
ling der Fonds weiter zu verbessern. Aus
diesen Umsta¨nden konnte das LG ohne
Rechtsverstoß den Schluss ziehen, dass
die Angeklagten nicht vorsa¨tzlich gehan-
delt haben, weil sie weder die Dimension
der Vermo¨gensgefa¨hrdung erkannt noch
einen mo¨glichen Schadenseintritt billigend
in Kauf genommen haben. (PM des BGH
vom 28. 5. 2013)
u
DB0595871
Arbeitsrecht
Fu¨hrungszeugnis: A¨ nderungen bei
der Antragstellung geplant
Die Bundesregierung will laut einem Ge-
setzentwurf (17/13616) die Antragstel-
lung auf Erteilung eines Fu¨hrungszeug-
nisses aus dem Zentralregister und einer
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
erleichtern: Ku¨nftig sollen die Bu¨rger sol-
che Ersuchen auch auf elektronischem
Weg direkt bei der Registerbeho¨rde unter
Umgehung der jeweils zusta¨ndigen Be-
ho¨rde vor Ort einreichen ko¨nnen. Bislang
ist vorgeschrieben, dass die Antragsteller
perso¨nlich bei diesen A¨ mtern erscheinen.
Entsprechend gea¨ndert werden sollen das
Bundeszentralregistergesetz und die Ge-
werbeordnung sowie das Aufenthalts-
gesetz (Quelle: PM des BT).
u
DB0595837
Textilgestalter-Gewerbe: Meisterpru¨-
fungsverordnung tritt am 1. Septem-
ber 2013 in Kraft
Das Textilgestalter-Handwerk, das rund
1.370 selbststa¨ndige Betriebe umfasst, er-
ha¨lt erstmals eine moderne, zeitgema¨ße
Meisterpru¨fungsverordnung.
Das Spektrum des Textilgestalter-Hand-
werks umfasst die Ta¨tigkeitsbereiche alter
Handwerke wie das „Sticken“, „Weben“,
„Klo¨ppeln“, „Posamentieren“, „Stricken“
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Nachrichten
DER BETRIEB | Nr. 23 | 7. 6. 2013
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