Steuerrecht
BAG: Rechtsweg fu¨r Berichtigung
einer Lohnsteuerbescheinigung
Fu¨r einen Rechtsstreit um die richtige
Ausfu¨llung der LSt-Bescheinigung ist der
Finanzrechtsweg jedenfalls dann gegeben,
wenn die Entscheidung des Streits von
der Anwendung steuerrechtlicher Nor-
men abha¨ngt. Ein solcher Fall liegt z. B.
dann vor, wenn die Parteien eines Ar-
beitsverha¨ltnisses ausschließlich daru¨ber
streiten, ob die fu¨r den Dezember eines
Jahres geschuldete, aber erst im Folgejahr
gezahlte Vergu¨tung in die LSt-Bescheini-
gung fu¨r das Folgejahr oder das voran-
gegangene Jahr einzutragen ist. Klagen
auf Berichtigung von LSt-Bescheinigun-
gen du¨rften regelma¨ßig unzula¨ssig sein.
(Vgl. BAG-Beschluss vom 7. 5. 2013 –
10 AZB 8/13, DB0594399)
u
DB0595865
BMF: Abkommen zur Fo¨rderung der
Steuerehrlichkeit bei internationalen
Sachverhalten
Das Abkommen zwischen der Bundes-
republik Deutschland und den Vereinig-
ten Staaten von Amerika zur Fo¨rderung
der Steuerehrlichkeit bei internationalen
Sachverhalten und hinsichtlich der als
Gesetz u¨ber die Steuerehrlichkeit bezu¨g-
lich Auslandskonten bekannten US-ame-
rikanischen Informations- und Melde-
bestimmungen (vgl. DB0595833) wurde
am 31. 5. 2013 von Vertretern der Bun-
desregierung und der USA unterzeichnet
und vom BMF vero¨ffentlicht. (Vgl. BMF,
Newsletter vom 31. 5. 2013)
u
DB0595858
FG: Ha¨usliches Arbeitszimmer:
Kosten trotz Poolarbeitsplatz
abzugsfa¨hig
Im Streitfall begehrte ein Arbeitnehmer
den Werbungskostenabzug fu¨r sein ha¨us-
liches Arbeitszimmer. Anhand einer
Bescheinigung seiner Dienststelle wies er
nach, dass bei seinem Arbeitgeber nur
sog. Poolarbeitspla¨tze – auf acht Arbeit-
nehmer kommen drei Arbeitspla¨tze – be-
reitgehalten werden. Das FA lehnte den
Abzug unter Hinweis darauf ab, dass dem
Kla¨ger von seinem Arbeitgeber ein Ar-
beitsplatz zur Verfu¨gung gestellt werde.
Der Kla¨ger mu¨sse sich bescheinigen las-
sen, dass einem Antrag auf Zuweisung
eines vollumfa¨nglich nutzbaren Arbeits-
platzes nicht entsprochen werden ko¨nne.
Das FG Du¨sseldorf (Urteil vom 23. 4.
2013 – 10 K 822/12 E) hat der Klage
stattgegeben und darauf hingewiesen, dass
dem Kla¨ger in den Streitjahren kein ande-
rer Arbeitsplatz zur Verfu¨gung gestanden
habe, sodass der Abzugsauschluss nicht
eingreife. Zwar handle es sich bei dem
Bu¨roarbeitsplatz in seiner Dienststelle um
einen anderen Arbeitsplatz, dieser habe
dem Kla¨ger jedoch nicht fu¨r sa¨mtliche be-
ruflichen Zwecke zur Verfu¨gung gestan-
den. Da der Kla¨ger aufgrund der Unter-
deckung an Arbeitspla¨tzen nicht jederzeit
auf einen solchen ha¨tte zugreifen ko¨nnen,
habe er einen Großteil der im Rahmen
seiner Ta¨tigkeit anfallenden vor- und
nachbereitenden Arbeiten im ha¨uslichen
Arbeitszimmer verrichten mu¨ssen. Dies
rechtfertige den (beschra¨nkten) Wer-
bungskostenabzug.
Das FG Du¨sseldorf hat die Revision zum
BFH zugelassen. (Vgl. FG Du¨sseldorf,
Newsletter vom 3. 6. 2013)
u
DB0595856
FG: Einku¨nfte einer ausla¨ndischen
Ku¨nstleragentur: Steuerabzug
rechtma¨ßig
Die klagende Gesellschaft mit Sitz und
Gescha¨ftsleitung in O¨ sterreich betrieb
eine sog. Konzertdirektion, d. h. sie ver-
pflichtete Ku¨nstler und Ku¨nstlergruppen
und stellte diese im eigenen Namen und
auf eigene Rechnung Veranstaltern fu¨r
Auftritte in der BRD zur Verfu¨gung. Fu¨r
die in den Streitjahren durchgefu¨hrten
Veranstaltungen meldete der Veranstalter
als Schuldner der Vergu¨tungen Steuer-
abzugsbetra¨ge an und fu¨hrte sie an das
FA ab. Spa¨ter beantragte er die Auf-
hebung der Steueranmeldungen, was das
FA ablehnte. Dagegen wandte sich die
Kla¨gerin und machte geltend, dass die
Besteuerung dem deutsch-o¨sterreichi-
schen DBA sowie dem Gemeinschafts-
recht widerspreche. Zudem mu¨ssten
Betriebsausgaben bereits im Abzugsver-
fahren Beru¨cksichtigung finden.
Dem ist das Gericht nicht gefolgt
(FG Du¨sseldorf, Urteil vom 24. 4. 2013 –
15 K 1802/09 E). Dabei hat es zuna¨chst
die Voraussetzungen fu¨r die Anmeldung,
Einbehaltung und Abfu¨hrung der Steuer
bejaht und darauf hingewiesen, dass aus
der Sicht des Veranstalters von einer – fu¨r
die Steueranmeldung ausreichenden –
ernsthaften Mo¨glichkeit einer beschra¨nk-
ten Steuerpflicht der Kla¨gerin auszugehen
gewesen sei. Bei dem gezahlten Festpreis
einschließlich Materialleihgebu¨hren und
Tantieme handle es sich um eine einheit-
liche Vergu¨tung, die durch ku¨nstlerische
Darbietungen im Inland erzielt worden
sei; auf die ho¨chstperso¨nliche Darbietung
ku¨nstlerischer Leistungen komme es nicht
an, sodass die Rechtsform der Kla¨gerin
unerheblich sei.
Ferner habe der Veranstalter die Steuer-
anmeldung auch mit Blick auf die sich aus
dem DBA ergebende Befreiung der Ein-
ku¨nfte von der deutschen Besteuerung
nicht unterlassen du¨rfen. Eine Freistel-
lungsbescheinigung des Bundesamtes fu¨r
Finanzen habe die Kla¨gerin nicht vor-
gelegt. Die Befreiung ko¨nne daher nur im
Erstattungsverfahren erreicht werden.
Schließlich hat das Gericht die verfas-
sungs-/europarechtlichen Bedenken nicht
geteilt und von einer Vorlage an das
BVerfG bzw. den EuGH abgesehen. Die
europarechtlich gebotene Beru¨cksichti-
gung von Betriebsausgaben scheitere da-
ran, dass die Kla¨gerin die Aufwendungen
dem Veranstalter nicht rechtzeitig mit-
geteilt habe. (Vgl. FG Du¨sseldorf,
Newsletter vom 3. 6. 2013)
u
DB0595857
FG: Steuererma¨ßigung fu¨r Dichtheits-
pru¨fung von Abwasserleitungen
Wer seine Abwasseranlage mittels einer
Rohrleitungskamera auf Dichtheit pru¨fen
la¨sst, erha¨lt eine Steuererma¨ßigung von
20% der Kosten. Dies hat das FG Ko¨ln
mit Urteil vom 18. 10. 2012 (14 K
2159/12) entschieden.
In dem Verfahren hatte ein Hauseigentu¨-
mer fu¨r die Dichtheitspru¨fung der Ab-
wasserleitung seines privat genutzten
Wohnhauses 357,36 € gezahlt. Er bean-
tragte hierfu¨r in seiner ESt-Erkla¨rung
2010 die steuerliche Begu¨nstigung fu¨r
Handwerkerleistungen. Das FA lehnte
dies mit der Begru¨ndung ab, dass die
Dichtheitspru¨fung mit einer Gutachter-
ta¨tigkeit vergleichbar sei. Fu¨r diese kom-
me nach einem Schreiben des BMF vom
15. 2. 2010 eine Steuererma¨ßigung nicht
in Betracht.
Dem folgte das FG Ko¨ln nicht und ge-
wa¨hrte dem Kla¨ger die beantragte Steu-
ererma¨ßigung. Die Dichtheitspru¨fung sei
eine konkrete Grundlage fu¨r die Sanie-
rung der Rohrleitung und damit Teil der
Aufwendungen fu¨r deren Instandsetzung.
Sie sei mithin als steuerbegu¨nstigte
Handwerkerleistung nach § 35a Abs. 3
EStG zu beurteilen.
Gegen das Urteil hat das FA Revision
beim BFH eingelegt. Das Verfahren ist
unter dem Az. VI R 1/13 anha¨ngig.
Nach § 35a Abs. 3 EStG vermindert sich
fu¨r die Inanspruchnahme von Handwerk-
erleistungen fu¨r Renovierungs-, Erhal-
tungs- und Modernisierungsmaßnahmen
die tarifliche ESt auf Antrag um 20% der
Lohnaufwendungen, derzeit ho¨chstens
M 22
Nachrichten
DER BETRIEB | Nr. 23 | 7. 6. 2013